Unser Thema am People Thursday, dem 25. August 2022:
Bei der Gewährung der mit der ökosozialen Steuerreform geschaffenen steuerfreien Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung stellen sich in der Praxis nach wie vor viele Fragen. Das BMF hat bereits im März eine Information dazu veröffentlicht und nun eine Reihe weiterer Fragen beantwortet, die im Rahmen der nächsten Wartung der LStR berücksichtigt werden sollen. Zudem wurde die Lohnkontenverordnung hinsichtlich der Auszahlung einer Teuerungsprämie adaptiert.
Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung
Überblick
Seit 1.1.2022 können aktive Arbeitnehmer:innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG unter gewissen Voraussetzungen mit bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr steuerfrei am Gewinn des Arbeitgebers beteiligt werden. Voraussetzung ist u.a., dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt wird, nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt und nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Zusätzlich darf die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahrs nicht überschreiten. Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung ist zwar lohsteuerfrei, im Gegensatz zur Teuerungsprämie (siehe unten) aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig. Im Falle der Auszahlung einer (steuerfreien) Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, diese in das Lohnkonto aufzunehmen (vgl. § 2 Z 1 Lohnkontenverordnung).
Update
Das BMF hat in einem Antwortschreiben (Geschäftszahl: 2022-0.513.910) u.a. folgende Aussagen zur Klarstellung getroffen:
- Aktive Arbeitnehmer:innen: Darunter sind Personen zu verstehen, die sich (arbeitsrechtlich) in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Nun wurde dazu klargestellt, dass die Steuerbefreiung nicht auf die Dauer der aktiven Beschäftigung im Unternehmen (auch nicht im zugrundeliegenden Jahr der Erfolgserzielung) abstellt. Der Begriff „Arbeitnehmer“ orientiert sich dabei an § 47 EStG. Bei einem mit 25% nicht wesentlich beteiligten handelsrechtlichen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über eine Sperrminorität verfügt, handelt es sich zwar arbeitsrechtlich nicht um ein Dienstverhältnis, steuerrechtlich hingegen gilt er als Arbeitnehmer i.S.d. § 47 EStG und erfüllt somit dieses Kriterium für die steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung.
- Gruppenbildung: Eine etwaige Gruppenbildung muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen. Diesbezüglich wurde nun festgehalten, dass eine Filiale, eine Abteilung, ein Betrieb usw. als Kriterium zur Abgrenzung einer Gruppe herangezogen werden kann, wohingegen das Merkmal als „All-In-Bezug“ nicht als alleiniges Abgrenzungskriterium eignet. Ferner ist auch die Bildung von Untergruppen zulässig, sofern die Gruppe nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien gebildet wird und sich diese Gruppenbildung nicht als Umgehung einer individuellen Leistungsbelohnung darstellt. Darüber hinaus wurde für den Fall der Gewährung einer Gewinnbeteiligung sowohl an eine definierte Gruppe von Arbeitnehmer:innen als auch an einzelne Arbeitnehmende, die keiner Gruppe angehören, klargestellt, dass die Steuerbefreiung nicht für sämtlich Arbeitnehmer:innen entfällt, sondern die Gewinnbeteiligung nur für all jene steuerpflichtig ist, die keine entsprechende Gruppe bilden.
- Kennzahlen: Weiters wurde klargestellt, dass die Gewinnbeteiligung nicht auf betriebsbezogenen Kennzahlen beruhen muss. Entscheidend ist lediglich, dass alle Arbeitnehmer:innen oder Gruppen von Arbeitnehmer:innen am Gewinn beteiligt werden und eine etwaige Gruppenbildung anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar ist und sich nicht als Umgehung für eine individuelle Belohnung herausstellt. Eine steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung kann somit auch dann ausgezahlt werden, wenn weder die Auszahlung einer Prämie noch deren Höhe von einer konkreten Erfolgskennzahl des Unternehmens abhängig sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Einhaltung eines Kostenbudgets, Filialwachstum udgl. sowie nicht-finanzielle Indikatoren (z.B. Erreichung von Nachhaltigkeitszielen, Kund:innenzufriedenheitsziele) können dem Prämienanspruch zugrunde gelegt werden, sofern es sich um objektivierbare und nachvollziehbare Kriterien handelt.
- Lohngestaltende Vorschrift: Es wurde festgehalten, dass die zusätzliche Gewährung einer Gewinnbeteiligung zu einer – aufgrund eines kollektivvertraglichen Anspruchs - nicht steuerbegünstigten Gewinnbeteiligung bei Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen zulässig und steuerfrei möglich ist.
- Lohnart: Die Abrechnung der steuerfreien EUR 3.000 in einer steuerfreien Lohnart (mit Jahressechstelneutralität) und darüberhinausgehende steuerpflichtige Beträge einer Gewinnbeteiligung in einer als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG angelegten Lohnart (unter Anwendung des Freibetrages, Anrechnung auf das Jahressechstel etc.), ist zulässig
Teuerungsprämie
Überblick
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber:innen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden, bis zu EUR 3.000 jährlich abgabenfrei an Arbeitnehmer:innen ausbezahlt werden können (sog. Teuerungsprämie). Es sind weder Lohnsteuer noch SV-Beiträge oder Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) abzuführen. Ein Teil des maximalen Betrags (EUR 1.000) ist jedoch an das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) gebunden.
Update
Konsequenterweise wurde nun auch die Lohnkontenverordnung entsprechend angepasst (BGBl II 303/2022). Im Falle einer Auszahlung sind Arbeitgeber:innen gemäß § 5 Abs. 4 Lohnkontenverordnung nun verpflichtet, die (steuerfreie) Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift geleistet wurde.
Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Julia Mäder und Thomas Neumann.
Julia Mäder
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