Unser Thema am People Thursday, dem 21. September 2023:
Die derzeit im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland bestehende Grenzgänger:innenregelung geht nur beschränkt auf die Anforderungen der geänderten Arbeitsformen, wie das Arbeiten im Home Office bzw. Telework, ein. Bislang war für die Anwendung der Regelung grundsätzlich ein tägliches Pendeln über die Grenze erforderlich. Mit der Neuregelung der Grenzgänger:innenregelung, die ab Jänner 2024 in Kraft treten soll, soll dem Umstand der geänderten Arbeitsformen Rechnung getragen werden.
Bisherige Grenzgänger:innenregelung gemäß Art 15 Abs 6 DBA –AT-DE
Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz hat, ihren Arbeitsort für die Ausübung der unselbständigen Tätigkeit in der Nähe der Grenze im anderen Staat hat und grundsätzlich täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Formulierung „in der Nähe einer Grenze“ bezeichnet hier eine Grenzzone, die einen Grenzstreifen im Ausmaß von 30 km Luftlinie umfasst.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann erfolgt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Person.
In der Konsultationsvereinbarung zur Grenzgänger:innenregelung zwischen Österreich und Deutschland wurde definiert, dass Grenzgänger:innen im Ausmaß von maximal 45 Tagen innerhalb eines Jahrs nicht zum Wohnsitz zurückkehren bzw. in Zonen außerhalb der Grenzzone arbeiten dürfen, ohne dass dies zu einem Verlust der Grenzgänger:inneneigenschaft führt. Zu diesen schädlichen Tagen haben bislang auch Tage im Homeoffice gezählt.
Neuerung ab Jänner 2024
Gemäß der neu gefassten Grenzgänger:innenregelung hat der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht an Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen, wenn der:die Arbeitnehmer:in
- seinen:ihren Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze hat und
- seine:ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt.
Somit wird künftig nur mehr das Arbeiten und Wohnen in der Grenzzone gefordert. Das tägliche Pendeln über die Grenze ist hingegen nicht mehr erforderlich. Damit sind auch Tätigkeiten im Home Office oder an anderen Orten innerhalb der Grenzzone nun nicht mehr schädlich für die Anwendung der Grenzgänger:innenregelung.
Die Details zur Anwendung und Auslegung der Grenzgänger:innenregelung sollen wieder genauer in einer Konsultationsvereinbarung determiniert werden.
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll die Vereinbarung eine Liste der Gemeinden umfassen, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 km Entfernung von der Grenze liegt.
Weiterhin notwendig bleibt jedoch, dass Grenzgänger:innen üblicherweise ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze ausüben. Dies beinhaltet auch das in der Grenzzone gelegene Home Office. “Üblicherweise” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Person innerhalb eines Kalenderjahrs höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone (wie z.B. für Dienstreisen) tätig ist. Schädlich für die Anwendung der Grenzgänger:innenregelung sind weiterhin nur Arbeitstage außerhalb der Grenzzone. Abwesenheiten, wie Urlaub, Krankheit oder ähnliches zählen dabei nicht als Arbeitstage.
Zudem wird für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die im Art 19 DBA AT-DE geregelt sind, eine eigene Grenzgänger:innenregelung geschaffen.
Autorin:
Cornelia Stangl |
Ansprechpartnerin:
Katja Reichl katja.reichl@bdo.at +43 5 70 375 - 1463 |
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