Unser Thema am People Thursday, dem 18. Februar 2021:
Welche Kündigungsfristen und -termine gelten ab 2021?
Mit 1.7.2021 tritt die bereits 2018 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten in Kraft. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.
Arbeitgeberkündigung
Ab 1.7.2021 gelten folgende Kündigungsfristen:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
3. bis 5. Dienstjahr | 2 Monate |
6. bis 15. Dienstjahr | 3 Monate |
16. bis 25. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab 25. Dienstjahr | 5 Monate |
Darüber hinaus sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine (Quartalsende)
- 31. März,
- 30. Juni,
- 30. September oder
- 31. Dezember einzuhalten.
Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden - etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben.
Insgesamt bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nicht nur die weitaus längeren Kündigungsfristen, sondern zusätzlich auch die möglichen Kündigungstermine berücksichtigen muss, wenn er die Kündigung einer Arbeiterin oder eines Arbeiters aussprechen möchte.
PRAXISTIPP
Wir empfehlen bereits jetzt – wie bei Angestellten durchaus üblich – für neue, aber auch bestehende Dienstverträge von Arbeiterinnen und Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren. So stehen im Falle einer Beendigung nicht nur die vier gesetzlich normierten Kündigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24.
Arbeitnehmerkündigung
Auch im Rahmen einer Arbeitnehmerkündigung einer Arbeiterin oder eines Arbeiters kommt es zu einer Angleichung der Kündigungsfristen und -termine. Arbeitnehmende können das Dienstverhältnis
- mit dem letzten Tag eines Kalendermonats
- unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.
PRAXISTIPP
Diese Kündigungsfrist kann zwar nicht verkürzt, jedoch durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit den Arbeitnehmenden vereinbarte Kündigungsfrist.
Kündigungsausspruch vor 1.7.2021, Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst danach – was gilt?
Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.7.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.7.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.06.2020 ausgesprochen werden, gilt die alte Rechtslage.
Nichtbeachtung hat fatale Folgen
Werden beim Ausspruch der Kündigung die neuen längeren Kündigungsfristen und -termine nicht berücksichtigt, sondern wird weiterhin nach der alten Rechtslage vorgegangen, so haben Arbeiterinnen und Arbeiter Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung entsprechend der neuen Vorschriften. Zudem trifft Arbeiterinnen und Arbeiter nach Ablauf dieser Zeit keine Arbeitspflicht mehr.
PRAXISTIPP
Die neuen Kündigungsfristen und -termine gelten ab 1.7.2021, anderweitige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unzulässig (etwa einvernehmliche Weitergeltung der alten Fristen). Zur Vermeidung von Problemen in der Praxis (Kündigungsentschädigung bei Nichteinhaltung der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen), wäre eine Anpassung nicht nur in den neuen, sondern auch in alten Arbeitsverträgen empfehlenswert.
Freie Dienstnehmende
Nach Rechtsprechung und Judikatur finden die Kündigungsregeln im ABGB analoge Anwendung auf freie Dienstverhältnisse. Demnach ist die Beachtung der neuen Kündigungsfristen und -termine nicht nur bei der Kündigung von Arbeiterinnen und Arbeitern, sondern auch bei jener von freien Dienstnehmenden von höchster Relevanz.
Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.
claudia.sonnleitner@bdo.at
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thomas.neumann@bdo.at
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