Neue Eckpunkte fürs Home Office

Neue Eckpunkte fürs Home Office

Unser Thema am People Thursday, dem 4. Februar 2021: 
 

Am 27.1.2021 wurden im Ministerrat die wichtigsten Eckpunkte des Home Office Maßnahmenpakets beschlossen. Dabei soll sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern möglichst viel Flexibilität und Planbarkeit ermöglicht werden.
Die konkrete Gesetzwerdung muss noch abgewartet werden; man kann aber jetzt bereits festhalten, dass keine größeren Änderungen bei bestehenden Vereinbarungen notwendig sein werden. Die steuerlichen Begünstigungen sollten dann nach der gesetzlichen Beschlussfassung aber genau analysiert werden, um die entsprechenden Möglichkeiten optimal nützen zu können.


Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:


Freiwillige Vereinbarung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei dafür geeigneten Tätigkeiten mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf einzelvertraglicher Basis vereinbaren, dass die generell vereinbarte Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zu Hause (Home Office) geleistet wird. Diese Vereinbarung ist in schriftlicher Form abzuschließen und kann beiderseits aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen werden.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat installiert ist, kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Home Office Regelung vereinbart werden.

 

Arbeitsrechtliche Regelungen 

Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes behalten auch im Home Office ihre Gültigkeit bzw. sind auch hierfür anzuwenden. Außerdem soll im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz klargestellt werden, dass Schäden, die Haushaltsangehörige (oder Haustiere) an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zuzurechnen sind.

 

Arbeitnehmerinnenschutz 

Die auf Home Office anwendbaren Teile vom ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Arbeitsinspektionsgesetz gelten unverändert. Das Arbeitsinspektorat hat allerdings kein Betretungsrecht für private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Home Office! Dies soll nun ausdrücklich gesetzlich normiert werden.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Ausübung von Home Office zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Als inhaltliche Grundlage für diese Unterweisung wird von den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eine Informationsbroschüre und ein Leitfaden entwickelt.

 

Unfallversicherung

Der Unfallversicherungsschutz soll im Home Office grundsätzlich in gleicher Weise wie am Arbeitsplatz gelten. Ausgenommen davon sollen aber Unfälle i.Z.m. der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege (z.B. Sturz am Weg zum Supermarkt) sein.

 

Arbeitsmittel

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für die Arbeit im Home Office erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Datenverbindung) zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon kann aber auch die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln gegen die Leistung einer angemessenen (Pauschal-)Abgeltung vereinbart werden.

Neben arbeitsrechtlichen Regelungen sollen folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen bis vorerst Ende 2023 befristet werden:

  • Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (wie z.B. Laptops, Mobilgeräte, Internet) soll keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen.
  • Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die verpflichtende oder freiwillige Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Home Office sollen bis zu einem Betrag von maximal EUR 300 pro Jahr steuerfrei erfolgen können. Nicht ausgeschöpfte Beträge sollen zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (i.H.v. EUR 132 pro Jahr) geltend gemacht werden können.
  • Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar zur Einrichtung eines Home Office Arbeitsplatzes sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu einem Betrag von maximal EUR 300 pro Jahr als Werbungskosten absetzen können. Die entsprechenden Belege dafür sind nachzuweisen.

 


Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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