Unser Thema am People Thursday, dem 25. Februar 2021:
Das berufliche Arbeiten von zu Hause aus (im Home Office) hat aufgrund der Covid-19-Krise deutlich zugenommen und wird auch künftig ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags bleiben. Die Begutachtungsfrist des Gesetzesentwurfs ist bereits abgeschlossen, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick zusammengefasst:
- Definition
Der Gesetzesentwurf definiert die Arbeit im Home Office als Erbringung von Arbeitsleistungen in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Nach den Erläuterungen soll davon auch eine Wohnung am Nebenwohnsitz oder eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten umfasst sein.
- Rahmenbedingungen
Eine wesentliche Vorgabe ist, dass Home Office nur freiwillig und im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden kann. Das bedeutet, Arbeitgeber können Home Office nicht einseitig anordnen und Arbeitnehmende haben keinen Rechtsanspruch auf Home Office. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass die Arbeit im Home Office zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren ist. Ein Mindestinhalt der Vereinbarung ist im Gesetzesentwurf allerdings nicht enthalten.
Die Home Office Vereinbarung kann beiderseits aus wichtigem Grund (wie z.B. wesentliche Veränderung der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation) unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten vorzeitig aufgelöst werden.
In Betrieben mit Betriebsrat kann die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Arbeit im Home Office künftig durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
- Arbeitsmittel
Arbeitgeber haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für das regelmäßige Arbeiten im Home Office erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu zählt neben der IT Hardware (Computer, Bildschirm, Tastatur, Handy etc.) auch die Datenverbindung.
Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
- Arbeitsrechtliche Regelungen
Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) sind auch im Home Office anzuwenden. Schon bisher war ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass eine Beschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in seiner eigenen Wohnung als Arbeitszeit i.S.d. AZG gilt.
Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) sind auch im Home Office weiterhin anzuwenden. Zudem wird eine neue Regelung eingefügt, wodurch sichergestellt werden soll, dass die haftungsmildernden Bestimmungen des DHG künftig auch in den Fällen der Zufügung von Schäden im Zuge von Arbeiten im Home Office (z.B. an digitalen Arbeitsmitteln des Dienstgebers oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen) durch Haushaltsangehörige oder Haustiere gelten. Diese Fälle sind so zu behandeln, als wären die Dienstnehmenden die Schadensverursacher.
- ArbeitnehmerInnenschutz
Die schon bisher auf die Arbeit im Home Office anwendbaren Teile vom ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) gelten unverändert weiter. Arbeitgeber sind daher angehalten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Ausübung von Home Office zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen.
Zudem soll durch eine Ergänzung im ArbIG ausdrücklich klargestellt werden, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Home Office besitzt. Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden ist ein Betreten allerdings zulässig.
- Unfallversicherung
Der Unfallversicherungsschutz soll im Home Office grundsätzlich in gleicher Weise wie am Arbeitsplatz gelten. Somit gelten Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Home Office ereignen, auch als Arbeitsunfälle.
Davon sind - wie bei der Arbeitsleistung am Betriebsort - auch im Home Office Unfälle i.Z.m. der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezügliche Wege in der Nähe der Wohnung umfasst (z.B. Sturz beim Einkauf für das Mittagessen im Supermarkt bzw. beim Besuch eines Gasthauses).
Ausgenommen sind nach den Erläuterungen aber jene Unfälle, die sich erst nach Beendigung der Arbeit bzw. in den Arbeitspausen ereignen; etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage.
Nächste Woche informieren wir Sie im Teil II über die steuerlichen Regelungen des Homeoffice-Gesetzes.
Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.
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