Gesetzliche Änderungen

Gesetzliche Änderungen

Unser Thema am People Thursday, dem 14. Juli 2022:


 

Der Sommerbeginn bringt eine Reihe an gesetzliche Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Die folgende Darstellung gibt einen aktuellen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte:

 

Sonderbetreuungszeit 

Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme (im Falle eines Rechtsanspruchs) und der Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit für die aufgrund von behördlichen Schließungen und behördlichen Absonderungen notwendige Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr sind mit 8.7.2022 ausgelaufen. Dies gilt ebenso für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bzw. Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der Betreuungsperson bzw. persönlichen Assistenz.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers kann noch binnen sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit, somit bis spätestens 16.8.2022, bei der Buchhaltungsagentur des Bunds geltend gemacht werden.

 

Sonderfreistellung von Schwangeren

Die coronabedingte Freistellung von schwangeren Beschäftigten, die bei der Arbeit physischen Körperkontakt mit anderen Personen haben, ist mit Ende Juni 2022 ausgelaufen. Der Zeitraum kann per Verordnung bis Ende Dezember 2022 ausgedehnt werden. Eine entsprechende Verordnung gibt es derzeit allerdings nicht.

Für jene Beschäftigte, deren Schwangerschaft vor dem 30.6.2022 eingetreten ist, bleibt die Sonderfreistellung jedoch ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts aufrecht, sofern keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. Home Office) besteht.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers ist bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der ÖGK geltend zu machen. Für am 30.6.2022 beendete Freistellungen können somit noch bis spätestens 12.8.2022 Anträge auf Kostenerstattung fristwahrend eingebracht werden.

 

Risikofreistellung

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung für Risikogruppen ist mit Ende Juni 2022 ausgelaufen. Der Zeitraum kann per Verordnung bis Ende Dezember 2022 ausgedehnt werden, sofern dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Eine entsprechende Verordnung gibt es derzeit allerdings nicht.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers ist bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der ÖGK geltend zu machen. Für am 30.6.2022 beendete Freistellungen können somit noch bis spätestens 12.8.2022 Anträge auf Kostenerstattung fristwahrend eingebracht werden. 

 

BUAG-Novelle

Die relevantesten Punkte der mit 11.6.2022 in Kraft getretenen Novelle sind folgende:

  • Das Urlaubsentgelt ist spätestens mit dem Lohnzahlungszeitraum und nicht mehr mit dem letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt fällig.
  • Arbeitnehmer:innen, die vor dem 58. Lebensjahr arbeitsunfähig werden und deshalb kein Überbrückungsgeld erhalten, bekommen eine Abgeltung in Höhe von 50% des zustehenden Überbrückungsgelds für höchstens ein Jahr.
  • Die anteiligen Sonderzahlungen, die die BUAK an die betriebliche Vorsorgekasse leistet, werden mit einem Sechstel pauschal berechnet.
  • Den Arbeitnehmer:innen wird eine Service-Karte zur Verfügung gestellt, um ihre gespeicherten Daten bei der BUAK zu überprüfen.
  • Die Arbeitnehmer:innen können nun die Anwartschaften aus der Abfertigung alt vorzeitig beanspruchen.

 

Kurzarbeit ab 1.7.2022

Die Kurzarbeitsbeihilfe wurde bis 31.12.2022 beinahe unverändert verlängert.

Drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit muss diese bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle angezeigt werden. Des Weiteren muss ein Beratungsverfahren durchlaufen werden. Bei diesem wird geprüft, ob wirtschaftliche Gründe für die Kurzarbeit vorliegen und ob sich diese nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt.

Nach der neuen Sozialpartnervereinbarung (Version 11) bekommen die Arbeitnehmer:innen, die in die Kategorie 80% Nettoersatzrate fallen, einen Zuschlag von 16% auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelttabelle. Bei einer Rate von 85% wird ein Zuschlag von 9% gewährt. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Kurzarbeitsbeihilfe aus.

Für Lehrlinge in Kurzarbeit wird die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit über 50% bis 31.12.2022 verlängert.

Nähere Informationen dazu finden Sie in unseren People Thursday Beiträgen vom 2. Juni und 23. Juni.

 

Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)

Die wichtigsten Punkte sind folgende:

  • Durch die Änderung werden Beschäftigungsperioden, Sprachzertifikate und tätigkeitsbezogene Berufserfahrung bei sonstigen Schlüsselkräften besser berücksichtigt.
  • Für sonstige Schlüsselkräfte wird die Gehaltsgrenze überarbeitet. Bei Studienabsolvent:innen wird diese sogar gänzlich gestrichen.
  • In Berufen, in denen nicht genügend Arbeitnehmer:innen zur Verfügung stehen, werden die Berufsausbildungen punktemäßig gleichgestellt.

 

Neben der Zugangserleichterung zur Blauen Karte für Personal der Informations- und Kommunikationstechnologie wird auch die Gehaltsgrenze für die Blaue Karte durch die Umsetzung der Blue Card Richtlinie gesenkt.

Diese Änderungen sollen mit 1.10.2022 in Kraft treten.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Julia Mäder und Thomas Neumann

Julia Mäder

julia.maeder@bdo.at
+43 5 70 375 - 1521

 

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720