Änderung betreffend Lohnsteuerabzug

Änderung betreffend Lohnsteuerabzug

Unser Thema am People Thursday, dem 28. Jänner 2021: 


Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) wurden ausländische Arbeitgeber ab 1.1.2020 verpflichtet, für ihre in Österreich tätigen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten – auch wenn keine inländische Lohnsteuerbetriebstätte vorlag.

Mit der COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) vom 7.1.2021 wurde diese Regelung nun rückwirkend ab 1.1.2020 wieder aufgehoben.

Das bedeutet, dass ausländische Arbeitgeber ohne inländische Lohnsteuerbetriebstätte nunmehr nicht länger verpflichtet sind, eine Lohnverrechnung einzurichten. Ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ist jedoch weiterhin möglich.

Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr folgende Pflichten:

  • Führung eines Lohnkontos
  • Eventuelle Aufrollverpflichtungen
  • Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
  • Übermittlung der Lohnzettel
  • Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen


Eine Haftung des Arbeitgebers wird hierdurch nicht bewirkt.

Hat ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte gemäß der Rechtslage die Lohnsteuer entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung abgeführt, gilt dies nunmehr als freiwillige Lohnsteuerabfuhr und kann somit freiwillig fortgeführt werden.

Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmende, die den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit während des Kalenderjahrs überwiegend in Österreich haben, und macht keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug, dann ist er zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (Formular L 17) verpflichtet. Die Frist hierzu ist grundsätzlich Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung Ende Februar des Folgejahres. Für das Jahr 2020 ist jedoch für die Übermittlung der Lohnbescheinigung eine abweichende Einreichfrist bis Ende März 2021 vorgesehen.

Hat der Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe abgeführt, wird hierdurch keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bewirkt. In diesem Fall können Arbeitnehmende unmittelbar in Anspruch genommen werden und es liegt in Österreich auch ein Pflichtveranlagungstatbestand für sie vor.

Bei Grenzgängern, die in Österreich wohnen und in einem an Österreich grenzenden Staat bei einem ausländischen Arbeitgeber tätig sind, besteht für den ausländischen Arbeitgeber keine inländische Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ist möglich.
 


Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Katja Reichl

Katja Reichl
katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463