Altersteilzeit und Bildungsbonus

Altersteilzeit und Bildungsbonus

Schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit und Erweiterung des Bildungsbonus ab 2024

Mit dem Initiativantrag 3159/A 27. GP sollen einige Bestimmungen des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mit Wirkung ab 1.1.2024 geändert werden. Beabsichtigt ist der Ersatz des Bildungsbonus in seiner bisherigen Form durch die Einführung eines dreistufigen Schulungszuschlags sowie die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit. Der Initiativantrag wurde Anfang Februar in den Nationalrat eingebracht, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über das Modell der Altersteilzeit inkl. der eingebrachten Neuerungen zur Altersteilzeit sowie zum Bildungsbonus gegeben werden.

 

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist ein gefördertes Modell der Arbeitszeitgestaltung, das speziell für ältere Arbeitnehmer:innen konzipiert ist und diesen eine schrittweise Reduktion ihrer Arbeitszeit ermöglicht, um sich auf die Pension vorzubereiten. Die gesetzlichen Regelungen beinhalten einen teilweisen Lohnausgleich und führen zu keiner Verringerung der Pensionsbezüge oder der Höhe der Abfertigung.

  • Voraussetzungen
    Mit Zustimmung des:der Arbeitgebenden können Arbeitnehmer:innen die Altersteilzeit 5 Jahre vor Beginn des Regelpensionsalters antreten. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der:die Arbeitnehmer:in in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre (780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und die wöchentliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 60% der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen hat. Somit können auch Teilzeitbeschäftigte vom Modell der Altersteilzeit profitieren, wenn sie bei einer 40-Stunden-Woche im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden beschäftigt waren. Des Weiteren muss sich der:die Arbeitnehmer:in seit mindestens 3 Monaten in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden.
    Zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen ist eine zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in abgeschlossene Vereinbarung über die Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 40 bis 60% erforderlich sowie die Zusage des:der Arbeitgebenden, einen Lohnausgleich in Höhe der Hälfte des Entgeltverlusts zu erstatten. Diesen Lohnausgleich bekommt der:die Arbeitgeber:in unter Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen in Form des sogenannten Altersteilzeitgeldes vom AMS erstattet.
  • Varianten
    Hier wird zwischen der kontinuierlichen und der geblockten Altersteilzeit unterschieden. Eine kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarung liegt gemäß § 27 Abs. 4 AlVG unter der Voraussetzung vor, dass die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden.
    Unter Blockzeitvereinbarungen werden Vereinbarungen verstanden, bei denen der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen. Dieses Modell ermöglicht den Arbeitnehmer:innen, die Altersteilzeit in eine Arbeitsphase und eine Freizeitphase aufzuteilen. In der Arbeitsphase könnte beispielsweise weiterhin im Vollzeitausmaß weitergearbeitet werden, um anschließend in der Freizeitphase die über das vertraglich vereinbarte Ausmaß hinaus geleisteten Stunden in Form von Zeitausgleich zu konsumieren. Der:Die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, für die Dauer der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Dabei muss es sich um eine zuvor arbeitslose Person oder einen Lehrling handeln.
  • Neuerungen ab 1.1.2024
    Mit dem Initiativantrag IA 3159/A 27. GP soll die Altersteilzeit in Form der Blockzeitvereinbarung gemäß § 27 Abs. 2 bis 5 AlVG schrittweise entfallen. Die in § 82 Abs. 7 AlVG normierten Übergangsregelungen sollen den Zugang zur Blockzeit vermindern, indem das frühestmögliche Zugangsalter von derzeit 5 Jahren vor dem Regelpensionsantritt um jeweils 6 Monate pro Kalenderjahr (beginnend mit 1.1.2024) verringert wird.
    Mit dem gegenständlichen Initiativantrag sollen gesetzliche Klarstellungen betreffend die Berechnung des Ober- und des Unterwerts für den Lohnausgleich sowie der Sozialversicherungsbeiträge getroffen werden. Die Ober- und Unterwerte für den Lohnausgleich sollen sich gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit a AlVG von nun an auf das Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit beziehen und somit den gleichen Bezugszeitraum aufweisen. Die Übernahme der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge durch den:die Arbeitgeber:in soll außerdem gemäß lit b leg cit keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellen, da eine explizite Tragungsregel für die Sozialversicherungsbeiträge gesetzlich verankert werden soll.
    Zudem sollen gemäß § 27 Abs. 5 AlVG bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes lediglich kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Lohnerhöhungen aufgrund von vergleichbaren Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

 

Bildungsbonus

Bisher erhielten Arbeitslose, die eine mehr als viermonatige Umschulung oder Weiterbildung absolvierten, zusätzlich zum Arbeitslosengeld einen Zusatzbetrag und einen Bildungsbonus. Mit dem Initiativantrag IA 3159/A 27. GP soll § 20 Abs. 6 AlVG abgeändert werden, sodass dieser Bildungsbonus ab dem Jahr 2024 durch einen dreistufigen Schulungszuschlag ersetzt wird.

In Stufe 1 ist ein Grundbetrag in Höhe von EUR 2,27 täglich (zzgl. Valorisierung) vorgesehen, der sich in weiterer Folge im Falle einer 4 Monate dauernden Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme verdreifachen bzw. im Falle einer mindestens 12 Monate dauernden Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme verfünffachen soll. Die Gesamtsumme der bezogenen Leistungen (Arbeitslosengeld, Ergänzungsbetrag, Familienzuschläge und Schulungszuschlag) soll sich in Stufe 3 auf nicht mehr als EUR 46,67 pro Tag (EUR 1.400 pro Monat) belaufen, andernfalls der Schulungszuschlag auf die Höhe des dreifachen Grundbetrags (Mindesthöhe) gekürzt wird.

Der Grund- als auch der Grenzbetrag sollen jährlich gemäß § 108f ASVG erhöht werden.

 



Autorin:

Claudia Rombold
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Ansprechperson:

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