Erleichterter Zugang für Fach- und Schlüsselkräfte aus Drittstaaten

Erleichterter Zugang für Fach- und Schlüsselkräfte aus Drittstaaten

Unser Thema am People Thursday, dem 19. Mai 2022:


 

Derzeit ist ein Ministerialentwurf[1] in Begutachtung, der unter anderem das Ziel hat, die Anwerbung von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten zu erleichtern und so Österreich als Wirtschaftsstandort im globalisierten Wettbewerb um Arbeitskräfte zu stärken. Zudem soll die Richtlinie (EU) 2021/1883 („Blaue Karte EU-RL“)[2] in Österreich umgesetzt werden. Weitere Zielsetzungen umfassen eine serviceorientierte Unterstützung von Unternehmen und den dauerhaften Zugang von Stammmitarbeiter:innen. Die Begutachtungsfrist des Ministerialentwurfs läuft noch bis 27.5.2022.

 

Novellierung der Rot-Weiß-Rot-Karte

Im Zentrum des Ministerialentwurfs stehen verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Rot-Weiß-Rot-Karte für Fach- und Schlüsselkräfte. Einerseits sollen die strengen Verknüpfungen von Qualifikation und Berufserfahrung im Punktesystem der Anlagen A bis D zum Ausländerbeschäftigungsgesetz gelockert werden.

Andererseits wird durch den Entfall des Worts „ausbildungsadäquate“ [Berufserfahrung] nun ermöglicht, auch Punkte für die abgeschlossene Berufserfahrung oder Qualifikation zu erhalten, wenn diese nicht der angestrebten Beschäftigung entsprechen. Zudem wird das Punktesystem für Fachkräfte in Mangelberufen dahin gelockert, dass nun unabhängig von der Art der Ausbildung (Lehrabschluss, Abschluss einer berufsbildenden Schule oder eines Studiums) für den Nachweis einer Berufsausbildung einheitlich 30 Punkte vergeben werden. Geplant ist zudem eine Vergabe von Punkten pro Halbjahr. Antragstellende sollen fortan jeweils einen Punkt für ein halbes Jahr Berufserfahrung erhalten, sodass weiterhin zwei Punkte pro Jahr Berufserfahrung erreicht werden können.

Auch eine Aufwertung für Englischkenntnisse ist geplant. Diese sollen Deutschkenntnissen gleichgestellt werden, wenn im Unternehmen, in dem die Beschäftigung beabsichtigt wird, Englisch die vorherrschende Sprache ist. Im Allgemeinen soll die Punktevergabe für Sprachkenntnisse erleichtert werden, indem zukünftig Sprachdiplome und Kurszeugnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, anstatt bisher nicht älter als ein Jahr. Die Praxis des AMS, auch den Abschluss einer Schule oder eines Studiums mit deutscher oder englischer Unterrichtsprache als Nachweis zuzulassen, soll nun verbindlich geregelt werden.

Um die Einstiegsbarrieren von jüngeren Antragsteller:innen zu reduzieren, soll die gesetzliche Mindestbruttoentlohnung für über 30-Jährige von 60% auf 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen festgesetzt werden. (Für 2022 beträgt der Wert EUR 2.835 brutto.) Für Studienabsolvent:innen soll die gesetzliche Mindestentlohnung gänzlich gestrichen werden. Sie sollen aber weiterhin zumindest das ortsübliche Entgelt inländischer Studienabsolvent:innen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung erhalten.

 

Anpassung der Blauen Karte EU an die Richtlinienvorgaben

Auch in Umsetzung der Blaue Karte EU-RL – die bis spätestens 18.11.2023 zu erfolgen hat -sollen einige Maßnahmen ergehen, um hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Hierfür soll die Gehaltsschwelle vom 1,5-fachen auf das 1-fache des in Österreich gegebenen durchschnittlichen Bruttojahresgehalts gesenkt werden.

Auch bei der Änderung der Beschäftigung soll es Erleichterungen geben: Wenn der Arbeitgeberwechsel nach einer zwölfmonatigen Beschäftigung im selben Mitgliedstaat erfolgt, soll die Arbeitsmarktprüfung entfallen und die neue Beschäftigung darf vorläufig sofort aufgenommen werden. Ein Entfall der Arbeitsmarktprüfung für Antragsteller, die einen Umstieg von einem nationalen Aufenthaltstitel (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) auf die Blaue Karte planen, ist ebenfalls vorgesehen.

Bei der ausgeübten Tätigkeit sind auch Erleichterungen geplant: Um die Blaue Karte attraktiver zu machen, soll die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für Inhaber:innen zulässig werden, solange diese der unselbständigen Tätigkeit untergeordnet ist. Die geplante Regelung zur kurzfristigen Mobilität von Inhaber:innen der Blauen Karte eines EU-Landes sieht ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen und die Ausübung bestimmter geschäftlicher Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers und engem Zusammenhang mit den Pflichten aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis auch ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vor (z.B. Entsendebewilligung, Beschäftigungsbewilligung). Die bewilligungsfreie Tätigkeit geht dabei wesentlich über jene der kurzfristigen, grundsätzlich eine Woche nicht überschreitenden, bewilligungsfreien Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz[3] hinaus.

 

Weitere geplante Maßnahmen

Für Spezialist:innen, die ohne Zuwanderungsabsicht zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte vorübergehend – zusätzlich zum Stammpersonal - beschäftigt werden, soll es besondere Beschäftigungsbewilligungen für eine Dauer von maximal sechs Monaten geben.

Stammsaisoniers, die bereits beim AMS registriert sind, sollen künftig unabhängig ihres Alters und ihrer Qualifikation eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten. Die mit Beginn des Jahres in Kraft getretene Stammsaisonierregelung soll dahingehend geändert werden, dass die Beschäftigung der jeweils vorangegangenen fünf Kalenderjahre für die Registrierung ausschlaggebend ist.

Der Service für Unternehmen soll durch eine Straffung des Verfahrens verbessert werden, wie etwa die Beschleunigung des Ersatzkraftverfahrens auf 10 Tage, sowie die Einrichtung einer neuen Servicestelle bei der Austrian Business Agency.

Als weiterer Service soll der Antrag für den Ausländer für eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte EU auch bei gleichzeitiger Antragstellung für ihre Familienangehörigen vom zukünftigen Arbeitgeber in Österreich eingebracht werden können.

   


[1] Ministerialentwurf vom 28.4. 2022, 195/ME BlgNR 27. GP.

[2] Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl Nr. L 382 vom 28.10.2021.

[3] § 18 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz.

 



Autorin:

Denise Berzsenyi

denise.berzsenyi@bdo.at
+43 5 70 375 - 1628

 



Ansprechpartnerin:

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Katja Reichl

katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463

 


Zur Übersicht: Alle People Thursday-Themen