Anleger:innen in ausländische Aktien sehen sich in der Praxis regelmäßig mit der Einbehaltung ausländischer Quellensteuern konfrontiert. Oftmals wird im Ausland ein höherer als im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbarter Quellensteuersatz eingehoben. Der darüberhinausgehende Anteil an ausländischer Quellensteuer bleibt häufig bei der Besteuerung im Inland unberücksichtigt und kann nur mit einem Rückerstattungsantrag bei der ausländischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Wie Sie zu Ihrer Erstattung der zu viel einbehaltenen Quellensteuer in Deutschland gelangen, erfahren Sie im nachstehenden Beitrag.
Allgemeine Informationen zur Rückerstattung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge können Sie hier nachlesen: Rückerstattung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge
Kapitalerträge unterliegen in Deutschland einem Steuerabzug in Höhe von 25% Kapitalertragsteuer zzgl. einem Solidaritätszuschlag. Dieser Steuerabzug wird unabhängig davon vorgenommen, ob die inländischen Erträge einer in Deutschland oder im Ausland ansässigen steuerpflichtigen Person zufließen. Das zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossene DBA erlaubt Deutschland allerdings, auf Dividenden nur einen Quellensteuersatz von 15% für Kapitalerträge einzuheben. Fließen die Kapitalerträge einer Gesellschaft zu, kann die erlaubte Quellensteuer noch niedriger sein.
Nicht in Deutschland ansässige Anleger:innen können im Antragsverfahren die Erstattung der zu viel einbehaltenen Quellensteuer beantragen. Dies ist vier Jahre ab dem Ende jenes Kalenderjahrs möglich, in dem die Kapitalerträge bezogen wurden.
Für den Erstattungsantrag stellt Deutschland seit 1.1.2023 ein elektronisches Erstattungsverfahren über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Verfügung, das das frühere papierbasierte Verfahren ablöst. Im Rahmen der elektronischen Antragstellung sind im Online-Portal weitere Unterlagen wie etwa eine Ansässigkeitsbescheinigung und der Nachweis über den Zufluss der Kapitalerträge samt einbehaltender Quellensteuer hochzuladen. Die Entlastungsanträge werden über das Online-Portal übermittelt und auch die spätere Entscheidung über die elektronisch übermittelten Anträge werden über selbigen Weg zugestellt.
Der Entlastungsantrag kann entweder von dem:der beschränkt steuerpflichtigen Anleger:in selbst oder durch eine:n Bevollmächtigte:n eingereicht werden. Zur Übermittlung des Entlastungsantrags ist ein BZSt-Online-Portal-Zertifikat erforderlich, für das eine Registrierung durchzuführen ist. Seine Beantragung kann bis zu sechs Wochen dauern.
Damit Sie von kurzen Wegen profitieren, haben wir uns bereits für das BZSt-Online-Portal registriert und unterstützen Sie gerne bei der Erstattung der Quellensteuer in Deutschland und den Vorarbeiten, wie zum Beispiel der Berechnung des Erstattungsbetrags und der Einholung der österreichischen Ansässigkeitsbescheinigung.
Allgemeine Informationen zur Rückerstattung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge können Sie hier nachlesen: Rückerstattung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge
Kapitalerträge unterliegen in Deutschland einem Steuerabzug in Höhe von 25% Kapitalertragsteuer zzgl. einem Solidaritätszuschlag. Dieser Steuerabzug wird unabhängig davon vorgenommen, ob die inländischen Erträge einer in Deutschland oder im Ausland ansässigen steuerpflichtigen Person zufließen. Das zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossene DBA erlaubt Deutschland allerdings, auf Dividenden nur einen Quellensteuersatz von 15% für Kapitalerträge einzuheben. Fließen die Kapitalerträge einer Gesellschaft zu, kann die erlaubte Quellensteuer noch niedriger sein.
Nicht in Deutschland ansässige Anleger:innen können im Antragsverfahren die Erstattung der zu viel einbehaltenen Quellensteuer beantragen. Dies ist vier Jahre ab dem Ende jenes Kalenderjahrs möglich, in dem die Kapitalerträge bezogen wurden.
Für den Erstattungsantrag stellt Deutschland seit 1.1.2023 ein elektronisches Erstattungsverfahren über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Verfügung, das das frühere papierbasierte Verfahren ablöst. Im Rahmen der elektronischen Antragstellung sind im Online-Portal weitere Unterlagen wie etwa eine Ansässigkeitsbescheinigung und der Nachweis über den Zufluss der Kapitalerträge samt einbehaltender Quellensteuer hochzuladen. Die Entlastungsanträge werden über das Online-Portal übermittelt und auch die spätere Entscheidung über die elektronisch übermittelten Anträge werden über selbigen Weg zugestellt.
Der Entlastungsantrag kann entweder von dem:der beschränkt steuerpflichtigen Anleger:in selbst oder durch eine:n Bevollmächtigte:n eingereicht werden. Zur Übermittlung des Entlastungsantrags ist ein BZSt-Online-Portal-Zertifikat erforderlich, für das eine Registrierung durchzuführen ist. Seine Beantragung kann bis zu sechs Wochen dauern.
Damit Sie von kurzen Wegen profitieren, haben wir uns bereits für das BZSt-Online-Portal registriert und unterstützen Sie gerne bei der Erstattung der Quellensteuer in Deutschland und den Vorarbeiten, wie zum Beispiel der Berechnung des Erstattungsbetrags und der Einholung der österreichischen Ansässigkeitsbescheinigung.
Ansprechpersonen und Autorinnen:
Viktoria Oberrader |
Marijana Krizanac marijana.krizanac@bdo.at +43 5 70 375 - 1296 |