Bei Erträgen aus ausländischen Kapitalanlagen (z.B. Aktien) kommt es im Ausland häufig zum Abzug von Quellensteuern. Da diese Kapitaleinkünfte auch im Inland der Steuerpflicht unterliegen gilt es, eine Doppelbelastung durch Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden. Dies kann durch die Rückerstattung von im Abzugswege zu viel einbehaltener Quellensteuer erreicht werden. Diese Rückerstattungsanträge im Ausland bergen in der administrativen Umsetzung der Staaten eine Reihe von Schwierigkeiten. Im Folgenden geben wir Ihnen Tipps, wie Sie eine Entlastung in der Praxis umsetzen können.
Wann ist ein Rückerstattungsantrag für ausländische Quellensteuer notwendig?
Wird von ausländischen Kapitaleinkünften Quellensteuer einbehalten, ist zunächst aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu prüfen, welcher Staat in welchem Ausmaß berechtigt ist, Steuern auf diese Einkünfte zu erheben, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Häufig wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats, das ist der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt. Verweigert der Staat eine direkte Entlastung an der Quelle und hebt eine über diesem Prozentsatz liegende Steuer ein, ist ein Rückerstattungsantrag erforderlich. Die Differenz zwischen dem an der Quelle erfolgten Steuerabzug und der gemäß DBA zustehenden Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen vom Quellenstaat grundsätzlich zu erstatten.
Beispiel:
Investor A hält Aktien an der ausländischen X AG. Die X AG schüttet eine Dividende an A aus und behält eine Quellensteuer von 25% ein. Nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens würde dem ausländischen Staat tatsächlich nur ein Quellenbesteuerungsrecht von 15% zustehen. Eine direkte Entlastung der ausländischen Quellensteuer an der Quelle erfolgt nicht. Im Inland wird die Dividende regulär mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert, wobei die ausländische Quellensteuer darauf maximal i.H. der im DBA vorgesehenen 15% angerechnet werden kann. Eine Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Quellensteuer i.H.v. 10% kann grundsätzlich im Ausland beantragt werden.
Welches Formular ist zu verwenden?
Für die Rückerstattungsanträge sehen die DBA-Partnerstaaten i.d.R. die Verwendung spezifischer Formulare vor. Auf der Homepage des österreichischen BMF findet sich eine (nicht abschließende) Übersicht über die dem BMF zur Verfügung stehenden Formulare Formulare DBA-Partnerstaaten (bmf.gv.at). Zumeist sind diese Formulare auch direkt auf der Homepage der jeweiligen ausländischen Finanzverwaltung abrufbar.
Welche Nachweise sind konkret erforderlich?
Die erforderlichen Nachweise unterscheiden sich je nach DBA-Partnerstaat. Jedenfalls ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts erforderlich. Typischerweise sind Abrechnungsbelege vorzulegen, die die jeweilige Transaktion dokumentieren. Die Schweiz verlangt zusätzlich von der depotführenden Bank ausgestellte sogenannte „Tax Vouchers”. Für die Rückerstattung der Quellensteuer aus deutschen Dividenden müssen hingegen spezielle deutsche Steuerbescheinigungen vorgelegt werden. Die Einholung einer derartigen Bescheinigung kann bis zu EUR 70 kosten, sodass sich oft die Rückerstattung für kleinere Dividendenbeträge nicht lohnt. Gerne klären wir die im konkreten Fall erforderlichen Nachweise mit unseren ausländischen BDO Partnerbüros für Sie ab.
Wie läuft das Rückerstattungsverfahren konkret ab?
Auch die Rückerstattungsverfahren gestalten sich von Staat zu Staat verschieden. Das Rückerstattungsverfahren kann sich exemplarisch wie folgt darstellen: In einem ersten Schritt sind die Antragsformulare von dem:der Antragstellenden auszufüllen und dann an das im Ansässigkeitsstaat zuständige Finanzamt zu senden. Dieses muss die Ansässigkeit bestätigen und sendet die Antragsformulare inklusive Ansässigkeitsbescheinigung zurück. Der:Die Antragsteller:in hat die Unterlagen in Folge an die zuständige ausländische Behörde zu übermitteln. Die ausländische Behörde hat anschließend eine Entscheidung in Bezug auf Gewährung der Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer zu treffen. Manche Länder sehen auch die Möglichkeit einer Online-Einreichung der Formulare vor. Wollen sich ausländische Steuerpflichtige österreichische Quellensteuern rückerstatten lassen, muss zwingend vorab eine Vorausmeldung auf elektronischem Weg erfolgen, ehe der eigentliche Antrag gestellt werden kann. Die Verfahren sind auch innerhalb der EU sehr individuell. Von Seiten der EU gibt es aktuell Initiativen, die Quellensteuerverfahren zu vereinheitlichen und zu verbessern.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Fristen für die Einreichung eines Rückerstattungsantrags sind je nach DBA-Partnerstaat unterschiedlich (z.B. Deutschland bis zu 4 Jahre, Schweiz bis zu 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist). Grundsätzlich gilt, dass für jene Fälle, in denen das DBA keine eigene Verfahrensfrist für die Rückerstattungsanträge vorsieht, die jeweiligen innerstaatlichen Fristen zur Anwendung gelangen.
Wie kann eine Entlastung direkt an der Quelle erfolgen?
Ob eine direkte DBA-konforme Besteuerung im Rahmen einer Steuerentlastung an der Quelle möglich ist, hängt wiederum vom nationalen Recht des DBA-Partnerstaats ab. In der Regel müssen bestimmte Dokumentationserfordernisse erfüllt sein und dem Finanzamt vorgelegt werden. Neben einer Ansässigkeitsbescheinigung ist oft auch ein Substanznachweis erforderlich. Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch von Staat zu Staat. Gerne klären wir auch hier die jeweiligen Voraussetzungen mit unseren ausländischen BDO Partnerbüros für Sie ab.
Tipps:
- Informieren Sie sich bereits vor der Investition in ausländische Kapitalanlagen zu den dortigen Modalitäten der Quellensteuerentlastung.
- Die Rückerstattungsverfahren (insbesondere die diesbezüglichen Nachweispflichten und Fristen) sind von Land zu Land unterschiedlich – erhöhte Aufmerksamkeit ist hierbei jedenfalls von Anfang an geboten.
- Rückerstattungsverfahren gestalten sich häufig als sehr langwierig (oft ist mit einer mehrjährigen Bearbeitungsdauer zu rechnen) – eine direkte Entlastung an der Quelle ist in jedem Fall zu bevorzugen.
Fazit
Bei Investitionen in ausländisches Kapitalvermögen empfehlen wir von Anfang an, das DBA im Blick zu haben, die Entlastung an der Quelle zu beantragen und so den langwierigen Prozess des Rückerstattungsverfahrens zu vermeiden.
Autorinnen:
Christina Höchtl |
Christine Stauber christine.stauber@bdo.at +43 5 70 375 - 8506 |
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