Das EU-Emissionshandelssystem (kurz: EU-ETS) stellt ein wesentliches umweltpolitisches Instrument zur dezentralen und kostengünstigen Einsparung von CO2-Emissionen in der Europäischen Union (EU) dar. Doch wie funktioniert das EU-ETS eigentlich, welche wirtschaftlichen sowie umweltschonenden Vorteile bietet es und was sind die Neuerungen auf diesem Gebiet? Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte auf Basis des aktuellen Wissensstands zusammengefasst, damit Sie künftig das optimale Rüstzeug für nachhaltige und wirtschaftliche Entscheidungsfindungen besitzen.
Dem derzeit bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) und somit der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für jede emittierte Tonne CO2 unterliegen insbesondere folgende Anlagen:
Unter den Begriff „Brennstoffe“ fallen alle Heiz- oder Kraftstoffe, auch wenn sie zur Stromerzeugung verwendet werden: u.a. unterschiedliche Arten von Heizöl, Steinkohle, Braunkohle, Koks und Schwelkoks, Kohlenwasserstoffe, Methanol (Methylalkohol), Schmiermittel, Antiklopfmittel für Benzine, Additive für Mineralöl, Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen. Brennstoffe, die bereits im Rahmen von Tätigkeiten zum Einsatz kommen, die unter EU-ETS 1 fallen, werden ausgenommen, sodass es zu keiner CO2-Doppelbepreisung kommen kann.
Die Bepreisung wird erstmalig für das Jahr 2027 abgewickelt und erfolgt jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres (somit erstmals bis zum 31.5.2028) mittels der Abgabe einer den durch die überführten Brennstoffe verursachten Emissionen entsprechenden Anzahl an Zertifikaten (Emissionsberechtigungen). Die Emissionszertifikate werden nicht kostenlos zugeteilt, sondern vollständig versteigert. Die CO2-Preise bilden sich am Kohlenstoffmarkt. Die mit der Abgabe von Zertifikaten einhergehenden Kosten werden von den Inverkehrbringern an die Endnutzer:innen weitergegeben und tragen damit zwangsläufig dazu bei, Anreize für umwelt- und klimaschonendes Verhalten zu schaffen. Zudem kommt der Gegenwert der Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten Maßnahmen betreffend Klimaschutz, Dekarbonisierung und sozialen Zwecken zugute.
Die Registrierung erfolgt über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (kurz NEIS) und setzt eine Authentifizierung über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) voraus. Über NEIS erfolgen darüber hinaus die Berichterstattung und die Abgabe der Emissionszertifikate sowie die Antragstellung von Befreiungsanträgen. Ebenso kümmert sich diese um die Erhebung von Rechtsmitteln und schlussendlich um den Widerruf der Registrierung durch die „beaufsichtigten Unternehmen“.
Handelsteilnehmer:innen, die am 1.5.2024 aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten bereits im NEIS registriert waren und beabsichtigen, ab dem 1.1.2025 Energieträger (fossile Brennstoffe) i.S.d. Geltungsbereichs des EU-ETS 2 in Verkehr zu bringen, müssen bis zum 30.8.2024 einen Überwachungsplan sowie allenfalls noch fehlende Angaben bei dem AnEH nachreichen. Das AnEH hat die in NEIS bereits in der Vergangenheit erfassten Daten bis 1.6.2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung bereitzustellen. Die „überwachten Unternehmen“ verfügen somit über eine Frist bis zum 30.8.2024, um die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag einzureichen. Dieser muss zumindest folgende Angaben beinhalten:
Das Emissionshandelssystem ist – wie der Klimaschutz und das Nachhaltigkeitsgedankengut selbst – ein dynamisches und zunehmend komplexes Gebilde. Unternehmen sind mehr denn je gefordert, die Balance zwischen einem umweltschonenden und -fördernden Handeln sowie dem nachhaltigen und gewinnbringenden Wirtschaften zu meistern. Die erfolgte Erweiterung auf das EU-ETS stellt nur einen Schritt dar, der künftigen Ausweitungen der betroffenen Unternehmen vorausgeht. Eine Auseinandersetzung mit den Neuerungen ist daher für Handelsteilnehmer:innen besonders wichtig, um frühzeitig zu überprüfen, ob sie vom neuen EU-ETS 2 umfasst sind, und um vorausschauende Planungs- und Optimierungsvorgänge zu initiieren.
Das Europäische Emissionshandelssystem
Im Gegensatz zu starren, kostspieligen Gesetzesvorgaben bietet das EU-ETS eine marktbasierte Lösung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen. Mithilfe von 3 Komponenten – der Festsetzung einer jährlichen Obergrenze an Treibhausgasemissionen (engl. Cap), der Vergabe bzw. der Auktionierung einer dem Cap entsprechenden Menge an Zertifikaten an den Verursachern von Emissionen und der Verpflichtung am Ende des Jahres, Zertifikate in Höhe der ausgestoßenen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) abzugeben – wird CO2 und dessen Treibhausgas-Äquivalente in ein knappes Gut umgewandelt, das einer dynamischen Marktbepreisung unterliegt und mit dem auch gehandelt wird. Wenn die Berechtigung, eine Tonne Treibhausgas auszustoßen, mehr kostet als die Emissionsreduzierung, lohnt es sich für die Unternehmen nicht nur im Sinne der Nachhaltigkeit, sondern auch der Wirtschaftlichkeit, in entsprechende Maßnahmen zu investieren.Dem derzeit bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) und somit der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für jede emittierte Tonne CO2 unterliegen insbesondere folgende Anlagen:
- Große Energieanlagen, u.a. fossil befeuerte Kraftwerke, Heizkraftwerke (Kraft-Wärme-Kopplung) und Heizwerke (jeweils ab 20 MW Feuerungswärmeleistung)
- Energieintensive Industrieanlagen, z.B. Hochöfen der Stahlindustrie, Raffinerien, Zementwerke, Aluminiumwerke und Anlagen der Chemieindustrie
Anpassungen am EU-ETS 1 (Industrie und Energiewirtschaft)
Im Jahr 2023 wurde die Neugestaltung des europäischen Emissionshandels als Teil des sogenannten „Fit-for-55-Pakets“ eingeleitet. Mit Maßnahmen wie- der Reduktion/der Verknappung der Gesamtmenge an Emissionszertifikaten bis 2030 um 62%,
- der Ausweitung des Anwendungsbereichs für stationäre Anlagen mittels Herabsetzung der relevanten Schwellenwerte sowie Anpassungen bei der Raffination von Erdöl, der Herstellung von Eisen oder Stahl, der Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid, dem Trocknen oder Brennen von Gips, der Herstellung von Industrieruß, der Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas und der Beförderung von THG zwecks geologischer Speicherung,
- der stufenweisen Aufnahme der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-ETS bis zum Jahr 2026 (EU-ETS 1),
- der Reform der Regeln für den Luftverkehr (EU-ETS 1),
- der Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) und
- der Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr sowie zusätzliche Sektoren und damit ein zweites Handelssystem (EU-ETS 2)
Erweiterung um EU-ETS 2 (Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren)
Eine der wohl gravierendsten Neuerungen im Energie- und Klimabereich stellt die Erweiterung des EU-Emissionshandelssystems um ein zweites Handelssystem (EU-ETS 2) dar. Diese entstand mit der Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, die am 25.10.2023 in Kraft getreten ist, und über eine Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), die Ende 2023 ins nationale Recht umgesetzt wurde (Inkrafttreten am 1.1.2024).Geltungsbereich und Inkrafttreten
Als neu entstandenes System wird EU-ETS 2 zunächst vom bestehenden EU-ETS 1 getrennt geführt und umfasst CO2-Emissionen im Straßenverkehr, in Gebäuden sowie in Industrie- und Energieanlagen, die (aufgrund ihrer Größe) nicht bereits unter EU-ETS 1 fallen. Von den Pflichten des EU-ETS 2 sind diejenigen Unternehmen umfasst, die fossile Brennstoffe in den Sektoren „Gebäude“ und „Straßenverkehr“ in Umlauf bringen (sog. „Handelsteilnehmer:innen“).Unter den Begriff „Brennstoffe“ fallen alle Heiz- oder Kraftstoffe, auch wenn sie zur Stromerzeugung verwendet werden: u.a. unterschiedliche Arten von Heizöl, Steinkohle, Braunkohle, Koks und Schwelkoks, Kohlenwasserstoffe, Methanol (Methylalkohol), Schmiermittel, Antiklopfmittel für Benzine, Additive für Mineralöl, Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen. Brennstoffe, die bereits im Rahmen von Tätigkeiten zum Einsatz kommen, die unter EU-ETS 1 fallen, werden ausgenommen, sodass es zu keiner CO2-Doppelbepreisung kommen kann.
Berichtspflichten und Bepreisung
Die Handelsteilnehmer:innen, die dem Wortlaut der Richtlinie nach als „beaufsichtigte Unternehmen“ zu bezeichnen sind, müssen über ihre bereits für das Jahr 2024 zugeteilten Emissionen bis spätestens 30.4.2025 berichten. Ab dem Jahr 2025 sind die betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Emissionen nach einem im Vorhinein festgelegten Plan zu überwachen und der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30.4. des Folgejahres zu melden.Die Bepreisung wird erstmalig für das Jahr 2027 abgewickelt und erfolgt jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres (somit erstmals bis zum 31.5.2028) mittels der Abgabe einer den durch die überführten Brennstoffe verursachten Emissionen entsprechenden Anzahl an Zertifikaten (Emissionsberechtigungen). Die Emissionszertifikate werden nicht kostenlos zugeteilt, sondern vollständig versteigert. Die CO2-Preise bilden sich am Kohlenstoffmarkt. Die mit der Abgabe von Zertifikaten einhergehenden Kosten werden von den Inverkehrbringern an die Endnutzer:innen weitergegeben und tragen damit zwangsläufig dazu bei, Anreize für umwelt- und klimaschonendes Verhalten zu schaffen. Zudem kommt der Gegenwert der Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten Maßnahmen betreffend Klimaschutz, Dekarbonisierung und sozialen Zwecken zugute.
Zuständige Behörde und Registrierung
Die Registrierung und Überwachung der THG-Emissionen sind im EZG 2011 geregelt und sieht eine Registrierungspflicht 4 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (kurz AnEH) als zuständige Behörde vor.Die Registrierung erfolgt über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (kurz NEIS) und setzt eine Authentifizierung über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) voraus. Über NEIS erfolgen darüber hinaus die Berichterstattung und die Abgabe der Emissionszertifikate sowie die Antragstellung von Befreiungsanträgen. Ebenso kümmert sich diese um die Erhebung von Rechtsmitteln und schlussendlich um den Widerruf der Registrierung durch die „beaufsichtigten Unternehmen“.
Handelsteilnehmer:innen, die am 1.5.2024 aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten bereits im NEIS registriert waren und beabsichtigen, ab dem 1.1.2025 Energieträger (fossile Brennstoffe) i.S.d. Geltungsbereichs des EU-ETS 2 in Verkehr zu bringen, müssen bis zum 30.8.2024 einen Überwachungsplan sowie allenfalls noch fehlende Angaben bei dem AnEH nachreichen. Das AnEH hat die in NEIS bereits in der Vergangenheit erfassten Daten bis 1.6.2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung bereitzustellen. Die „überwachten Unternehmen“ verfügen somit über eine Frist bis zum 30.8.2024, um die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag einzureichen. Dieser muss zumindest folgende Angaben beinhalten:
- Angaben zur eindeutigen Identifizierung des:der Handelsteilnehmers:in
- Die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen.
- Die voraussichtliche Verwendung der Energieträger ist unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung.
- Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen
Das Emissionshandelssystem ist – wie der Klimaschutz und das Nachhaltigkeitsgedankengut selbst – ein dynamisches und zunehmend komplexes Gebilde. Unternehmen sind mehr denn je gefordert, die Balance zwischen einem umweltschonenden und -fördernden Handeln sowie dem nachhaltigen und gewinnbringenden Wirtschaften zu meistern. Die erfolgte Erweiterung auf das EU-ETS stellt nur einen Schritt dar, der künftigen Ausweitungen der betroffenen Unternehmen vorausgeht. Eine Auseinandersetzung mit den Neuerungen ist daher für Handelsteilnehmer:innen besonders wichtig, um frühzeitig zu überprüfen, ob sie vom neuen EU-ETS 2 umfasst sind, und um vorausschauende Planungs- und Optimierungsvorgänge zu initiieren.