CBAM-Vollzugsgesetz 2023

Mit Beschluss des Nationalrats vom 15.12.2023 wurde das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 bzw. kurz CBAM-VG 2023) erlassen. Dieses Bundesgesetz hat zum Ziel, die nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO sowie der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission festzulegen. Die CBAM-VO inklusive der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wurden vollinhaltlich auf nationaler Ebene übernommen, sodass durch dieses Bundesgesetz keine materielle Auslegung in die geltenden Bestimmungen hinzugefügt wurde.
Was besagt nun die CBAM-VO (bzw. das CBAM-VG 2023), welche Ziele werden damit verfolgt, was/wer ist von dem Geltungsbereich betroffen und welche Vereinfachungen sind hier vorgesehen? Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte auf Basis des aktuellen Wissensstands für Sie zusammengefasst.

Was ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?

Die EU hat mit dem sog. „Fit for 55“-Paket zur Umsetzung des Green Deals eine Reihe von steuerlichen Instrumenten geschaffen. Eines davon – neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) - ist die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM). Das Ziel dieser Verordnung ist, den Aufbau eines finanziellen Ausgleichsmechanismus hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Waren aus Ländern, die nur geringe oder keine Klimaschutzmaßnahmen ergreifen, zu gestalten. Auf diese Weise soll die Verlagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU-Drittstaaten (sog. Carbon Leakage) weitgehend verhindert werden.
Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen (kurz THG-Emissionen) für Importwaren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase (THG) in vergleichsweise großen Mengen ausgestoßen wurden. Mit dem CBAM wird die Differenz beim CO2-Preis von importierten und heimischen Produkten mittels des Erwerbs von CBAM-Zertifikaten ausgeglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die EU-Klimapolitik nicht durch die Auslagerung der Produktion in Länder mit weniger anspruchsvollen Umweltstandards oder die Ersetzung von EU-Produkten durch CO2-intensivere Importe entkräftet wird. Nicht zuletzt sollen dadurch Anreize für die Industrie geschaffen werden, grünere und nachhaltigere Technologien einzuführen. Mit dem 1.10.2023 hat die Übergangsphase von CBAM mit ersten Berichtspflichten für Importeur:innen begonnen. Gegen säumige Importeur:innen können Strafen in wesentlicher Höhe verhängt werden (zwischen EUR 10 und 50 für jede Tonne nicht gemeldeter THG-Emissionen).


Betroffene Waren

CBAM ist zunächst auf die Einfuhr von Zement, elektrischem Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff jeweils in reiner oder verarbeiteter Form, bestimmten Vorprodukten sowie einigen vor- und nachgelagerten Produkten (insbesondere bei Eisen und Stahl) mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union beschränkt. 3 Treibhausgase fallen unter die CBAM-Berichterstattung: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffmonoxid (N2O) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFWs).

Ausgenommen von der Berichtspflicht ist die Einfuhr von CBAM-Waren, deren Gesamtwert je Sendung nicht EUR 150 überschreitet bzw. von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten, deren Gesamtwert je Sendung nicht EUR 150 überschreitet. Außerdem gelten die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernden oder zu verwendenden Waren sowie Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla als nicht berichtspflichtig.

Inkrafttreten und Berichtspflichten

Die Umsetzung von CBAM erfolgt in 2 Phasen:
Übergangsphase (1.10.2023 – 31.12.2025):

Ab 1.10.2023 hat die CBAM-Berichtspflicht begonnen. In dieser Phase besteht für den:die Importeur:in lediglich die Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe eines Berichts bis spätestens einen Monat nach Quartalsende (somit erstmals zum 31.1.2024), jedoch ohne in dieser Phase finanzielle Anpassungen leisten zu müssen. Bei der Abgabe des Berichts kann sich der:die Importeur:in auch vertreten lassen. Die dafür erforderliche Datenbank (CBAM-Übergangsregister / engl. CBAM Transitional Registry) wurde durch die Europäische Kommission am 27.10.2023 vorgestellt. Der Einstieg in das CBAM-Übergangsregister ist bereits seit Dezember 2023 grundsätzlich möglich. Berichtspflichtige Privatpersonen müssen im Vorfeld den Online-Zugang bei der zuständigen Behörde (das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH)) beantragen. Für berichtspflichtige Unternehmen ist der Einstieg in das CBAM-Übergangsregister mittels USP möglich. Die Eingabemaske für die CBAM-Berichte ist gemäß aktueller Information vom BMF mit 1.1.2024 im CBAM Transitional Registry freigeschaltet.
Ab dem 1.1.2025 ist jede:r Einführer:in oder dessen Vertreter:in verpflichtet, vor Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder:in zu stellen.
 

Bepreisungsphase (ab dem 1.1.2026): 

  • Der Beginn der Kostenverrechnung mittels des Kaufs von CBAM-Zertifikaten erfolgt ab dem 1.1.2026 und setzt eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder:in voraus. Bereits unterjährig ist nachzuweisen, dass eine ausreichende Menge an CBAM-Zertifikaten erworben wurde, um der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das gesamte Jahr nachkommen zu können. Der Preis der Zertifikate richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate. Bei einer zu großen Anzahl an erworbenen Zertifikaten können diese zum ursprünglichen Einkaufspreis an die zentrale Plattform zurückgegeben werden (möglich bis zu maximal einem Drittel der ursprünglich gekauften Zertifikate; der Rest erlischt nach diesem Stichtag ersatzlos). Während dieser Phase sind die von CBAM betroffenen Importeur:innen zudem verpflichtet, zum 31. Mai jeden Jahres eine jährliche CBAM-Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich eingeführten CBAM-Waren einzureichen. Die deklarierten Daten werden anschließend durch eine:n Prüfer:in verifiziert.

Berichterstattung in der Übergangsphase

Jeder CBAM-Bericht muss in Bezug auf die THG-Emissionen unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Die Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen),

  • Die gesamten (spezifischen) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit),

  • Der CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Für die Übergangsphase von CBAM sieht der Durchführungsrechtsakt bei der THG-Berechnung folgende Vereinfachungen vor:

  • Bis 31.12.2024 kann die THG-Emissionsberechnung unter bestimmten Umständen auch auf ein bestehendes Emissionsmonitoring-System im Ursprungsland beruhen.

  • Die Emissionsberechnung bei komplexen Waren – d.h. Waren mit CBAM unterliegenden Vorprodukten – kann zu 20% zeitlich unbegrenzt auf Schätzwerten der Anlagenbetreiber:innen basieren.

  • Bis zum 31.7.2024 können zudem für die THG-Berechnung im Rahmen der CBAM-Berichte auch Standardwerte angewendet werden. Allerdings muss begründet werden, weshalb keine tatsächlichen Daten verwendet werden können.

    Die Europäische Kommission hat auf ihrer CBAM-Webseite Ende Dezember 2023 die Standardwerte der THG-Emissionen für die berichtspflichtigen Warengruppen veröffentlicht.1)  Diese dürfen für die ersten 3 Berichte (für Q4 2023 sowie Q1 und Q2 2024) herangezogen werden.
    Die Übergangsphase von CBAM soll als eine Lernphase für die Berichtspflichtigen einerseits und für die zuständigen Behörden andererseits dienen. Aus diesem Grund sind bestimmte Korrekturmöglichkeiten und Fristverlängerungen vorgesehen. Die Abänderung eines bereits eingebrachten CBAM-Berichts ist für 2 Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich, wobei diese Möglichkeit als lex spezialis für die ersten 2 CBAM-Berichte bis zum 31.7.2024 besteht. Darüber hinaus kann auch nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahrs nach Ende des betreffenden Quartals der CBAM-Bericht korrigiert werden.
    Gemäß aktueller Information vom BMF und der Europäischen Kommission soll im Übergangsregister (CBAM Transitional Registry) die Möglichkeit zur Beantragung einer Fristverlängerung von 30 Tagen für die Berichtsabgabe innerhalb der Abgabefrist geschaffen werden.
    Das CBAM wird künftig ein ständiger Begleiter eines erheblichen Teils der europäischen Industrieunternehmen sein. Auch wenn die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen erst ab 2026 schlagend werden, ist im Hinblick auf die langen Projektinvestitionszyklen in den betroffenen Branchen ein sofortiger Handlungsbedarf und die Sicherstellung der gesetzeskonformen Emissionsberichterstattung bereits in der Übergangsphase unumgänglich.