Offenlegungs- und Abfuhrverpflichtungen - Ein Überblick für Unternehmer:innen

„Grundsätzlich richten sich alle Offenlegungs- und Abfuhrpflichten nach der individuellen Situation des Unternehmens und sollten gründlich geprüft werden, damit unliebsame Überraschungen vermieden werden. Wenn Sie folgende Punkte im Blick behalten, sind zumindest zentrale Posten schon einmal abgedeckt“, erklärt der Experte.

 

Umsatzsteuer

Als sogenannte Selbstbemessungsabgabe ist die Umsatzsteuer von dem:der Unternehmer:in im Regelfall monatlich selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen. Zeitgleich muss eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden. Die Jahreserklärung muss bis Ende Juni des Folgejahrs eingereicht werden. Ausgenommen sind Kleinunternehmer:innen (Jahresumsatz <EUR 35.000); ihnen steht aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen

Wer Arbeitnehmer:innen beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeber:innenbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bis zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahrs an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeber:innenabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.

Sozialversicherung

Erwerbstätige sind zwingend von der Pflichtversicherung erfasst. Für Arbeitnehmer:innen muss der:die Arbeitgeber:in die Beiträge spätestens am 15. des auf den Beitragszeitraum folgenden Kalendermonats an die ÖGK abführen. Für geringfügig Beschäftigte ist am 15.1. die Dienstgeber:innenabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr zu bezahlen. Selbständigen werden die Beiträge vierteljährlich vorgeschrieben und müssen bis zum Ende zweiten Monats des Quartals abgeführt werden.

Elektrizitätsabgabe

Die Elektrizitätsabgabe fällt auf Lieferungen und Eigenverbrauch (etwa von selbst erzeugtem Strom) an. Der Eigenverbrauch von aus erneuerbaren Energieträgern erzeugtem Strom ist seit 1.7.2022 gänzlich steuerfrei. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen. Die Jahreserklärung ist bis 31.3. des Folgejahrs abzugeben.

Kfz-Steuer

Gerne übersehen wird die u.a. auf Kfz mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t anfallende Kfz-Steuer. Sie ist vierteljährlich zum 15. des zweiten Monats im Quartal selbst zu berechnen und abzuführen. Die Jahreserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis 31.3. des Folgejahrs eingereicht werden.

Kammerumlagen

Mitglieder der WKO müssen jeweils bis zum 15. des Folgemonats den Zuschlag zum Dienstgeber:innenbeitrag und bis zum 15. des zweiten Monats im Quartal die Kammerumlage 1 selbst berechnen und an das Finanzamt abführen.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen

Das Register dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesellschaften müssen jährlich ihre „wirtschaftlichen Eigentümer:innen“ feststellen und über das Unternehmensserviceportal an das Register melden.

Ertragsteuern

Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahrs beim Finanzamt einlangen. Erfolgt die Abgabenfestsetzung später, kann das Finanzamt ab Oktober Anspruchszinsen einheben bzw. gutschreiben.

 

Sie haben Fragen? 

Mag. Andreas Reisinger, Partner bei BDO, berät Sie gerne zu Offenlegungs- und Abfuhrverpflichtungen, die für Ihr Unternehmen relevant sind.

 


Druckfähiges Bildmaterial schicke ich Ihnen gerne auf Anfrage zu: carina.fuchs@bdo.at