WiEReG-Novelle: Inkrafttreten von Änderungen mit 1.7.2024

Mit 20.7.2023 wurden diverse Änderungen i.Z.m. dem WiEReG veröffentlicht (BGBL I 2023/97). Einige der in der Novelle enthaltenen Änderungen sind mit 1.7.2024 in Kraft getreten und auf sämtliche WiEReG-Meldungen anzuwenden, die ab jenem Zeitpunkt durchgeführt werden. Angesichts der inhaltlichen Änderungen der WiEReG-Meldungen, die sich aufgrund der WiEReG-Novelle ergeben können, wurde von der WiEReG-Registerbehörde auch eine neue WiEReG-Meldemaske im USP-Portal geschaffen.

Sofern sich keine Änderungen am Inhalt der Meldung ergeben, kann noch die alte Meldemaske verwendet werden, da es einen vorübergehenden Parallelbetrieb geben wird. Für Meldungen, bei denen es aufgrund der Novelle zu inhaltlichen Änderungen kommt, etwa weil nunmehr relevante Treuhandschaften auf Zwischenebenen offenzulegen sind, ist für Meldungen ab dem 1.7.2024 zwingend das neue Meldeformular zu verwenden.
Insbesondere folgende Neuerungen können gegebenenfalls zu einer inhaltlichen Änderung der WiEReG-Meldung führen:

Offenlegung relevanter Treuhandschaften (ab 1.7.2024)

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG ist bei WiEReG-Meldungen ab dem 1.7.2024 zusätzlich anzugeben, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandverhältnis vorliegt. Dies gilt auch für Treuhandschaftsverhältnisse zwischen Rechtsträgern innerhalb der Eigentümerkette.
Relevant im Sinne jener Bestimmung sind jene Treuhandschaften, aufgrund derer 
  • eine natürliche Person wirtschaftliche:r Eigentümer:in des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder 
  • durch die eine Kontrolle in der Eigentümerkette hergestellt wird, wodurch eine natürliche Person wirtschaftliche:r Eigentümer:in des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder 
  • sich Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums ändern. 

Bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene können somit jedenfalls keine relevanten Treuhandschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG vorliegen bzw. gemeldet werden. 

Anders verhält es sich jedoch bei Treuhandschaften auf einer Zwischenebene der Beteiligungskette, aufgrund der eine natürliche Person wirtschaftliche:r Eigentümer:in des zu meldenden Rechtsträgers wird. Wenn die Treuhandschaft auf einer Zwischenebene z.B. zwischen zwei Gesellschaften besteht, war die Treuhandschaft bisher nicht offenzulegen. Dies hat sich angesichts der WiEReG-Novelle geändert; die Treuhandschaft in einem derartigen Fall ist von nun an als relevante Treuhandschaft offenzulegen.

Wird bei einer WiEReG-Meldung eines:r wirtschaftlichen Eigentümers:in ein Treuhandschaftsverhältnis bejaht, da er:sie Treuhänder:in oder Treugeber:in ist, so liegt jedenfalls ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vor.

Verzicht auf automationsunterstützte Datenübernahme bei Privatstiftungen als Oberster Rechtsträger (ab 1.7.2024)

Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist es zukünftig möglich, auf eine automationsunterstütze Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümer:innen bei der Meldung von obersten Rechtsträgern zu verzichten. Diese Änderung betrifft Meldungen mit inländischen Privatstiftungen oder Trusts als oberste Rechtsträger. Zukünftig kann eine inländische Privatstiftung als oberster Rechtsträger gemeldet werden, ohne dass alle Funktionsträger als wirtschaftliche Eigentümer:innen in die Meldung automatisch übernommen werden, indem auf die automationsunterstützte Datenübernahme verzichtet wird. 

Hintergrund für jene Änderung ist, dass die automationsunterstützte Datenübernahme in Einzelfällen zu nicht aussagekräftigen Meldungen führte. Die Änderung ist somit insbesondere für jene Fälle relevant, bei denen Personen bisher aufgrund Ihrer Funktion in einer Privatstiftung als direkte wirtschaftliche Eigentümer:innen mit „sonstige Weise“ bei darunter hängenden Gesellschaften gemeldet wurden, da sie nicht als indirekte wirtschaftliche Eigentümer:innen mit der inländischen Privatstiftung als obersten Rechtsträger gemeldet werden konnten, ohne dass auch die übrigen wirtschaftlichen Eigentümer:innen der Privatstiftung in die Meldung übernommen wurden. Seit dem 1.7.2024 ist somit eine Meldung einer einzelnen Person als indirekte:r wirtschaftliche:r Eigentümer:in mit einer inländischen Privatstiftung als obersten Rechtsträger OHNE automatische Datenübernahme der übrigen wirtschaftlichen Eigentümer:innen möglich.

Erhöhte Meldepflichten bei Stiftungen und Trusts – Meldung von Treuhandschaften (ab 1.7.2024)

Zukünftig muss auch bei Privatstiftungen und Trusts angeführt werden, ob ein:e Stifter:in bzw. Gründer:in oder Trustor als Treuhänder:in tätig ist. Es muss weiters jener Anteil offengelegt werden, den diese Person jeweils an Vermögenswerten zugewendet hat, unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen. Für die Berechnung der jeweiligen Anteile können insbesondere der Eigenkapitalspiegel oder vergleichbare Aufzeichnungen herangezogen werden.

Subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme bei Insolvenzverfahren mit Masseverwalter:in (ab 1.7.2024)

Gemäß § 2 Z 1 lit b sublit dd WiEReG ist der:die Masseverwalter:in als subsidiäre:r wirtschaftliche:r Eigentümer:in festzustellen, wenn kein:e andere:r Angehörige:r der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist. Gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der:die Masseverwalter:in als subsidiärer wirtschaftliche:r Eigentümer:in übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Durch die gesetzliche Konkretisierung ist nunmehr auch für Gesellschaften mit Masseverwalter:in eine subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme möglich.

 


Autorinnen: 

Lena Sophie Frost
lena.frost@bdo.at
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Johanna Kroiß
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