Die sogenannte Interbankenbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG) ist in den letzten Wochen zusehends ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Diese Vorschrift befreit sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer, die zwischen Unternehmer:innen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden. Außerdem stellt sie die Personalgestellung dieser Unternehmer:innen an die in § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 1 UStG genannten Zusammenschlüsse steuerfrei.
Aufgrund von mehreren EuGH-Entscheidungen zu vergleichbaren Umsatzsteuerbefreiungen in anderen Mitgliedstaaten wurde die Unionsrechtskonformität der Interbankenbefreiung schon seit geraumer Zeit in Frage gestellt. Der hieraus resultierenden Rechtsunsicherheit wollte nunmehr auch der österreichische Gesetzgeber entgegenwirken. Mit dem am 3.7.2024 im Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2024) wird die Interbankenbefreiung mit Wirkung ab 1.1.2025 entfallen.
Für bislang getätigte Umsätze, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG ohne Umsatzsteuer verrechnet wurden, könnte eine Entscheidung des EuGH indes noch erhebliche finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat dem EuGH am 28.6.2024 nämlich die Frage, ob § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BFG sieht sich in seinen diesbezüglichen Bedenken insbesondere auch durch die jüngst beschlossene Gesetzesänderung bestätigt, die gerade im Licht der unionsrechtlich zweifelhaften Grundlage dieser Bestimmung erfolgt sind.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Verfahren vor dem EuGH betrug zuletzt rund 16 Monate. Eine zu diesem Vorabentscheidungsersuchen ergehende Entscheidung wäre vor diesem Hintergrund im Herbst bzw. Winter 2025 zu erwarten. Sollte der EuGH das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe feststellen, so wären die österreichischen Behörden und Gerichte in den betreffenden Sachverhalten zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands verpflichtet. Dies könnte insbesondere eine allfällige Vorschreibung der andernfalls geschuldeten Umsatzsteuer (unter Umständen inklusive Zinsen) bedeuten. Diesfalls dürfte eine allfällige Rückforderung zu Unrecht gewährter finanzieller Vorteile („nur“) nach Maßgabe der nach dem österreichischen Verfahrensrecht geltenden Rahmenbedingungen erfolgen.
Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.
Haben Sie Fragen zu allfälligen Konsequenzen einer EuGH-Entscheidung zur Interbankenbefreiung als potenziell unzulässige Beihilfe? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Aufgrund von mehreren EuGH-Entscheidungen zu vergleichbaren Umsatzsteuerbefreiungen in anderen Mitgliedstaaten wurde die Unionsrechtskonformität der Interbankenbefreiung schon seit geraumer Zeit in Frage gestellt. Der hieraus resultierenden Rechtsunsicherheit wollte nunmehr auch der österreichische Gesetzgeber entgegenwirken. Mit dem am 3.7.2024 im Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2024) wird die Interbankenbefreiung mit Wirkung ab 1.1.2025 entfallen.
Für bislang getätigte Umsätze, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG ohne Umsatzsteuer verrechnet wurden, könnte eine Entscheidung des EuGH indes noch erhebliche finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat dem EuGH am 28.6.2024 nämlich die Frage, ob § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BFG sieht sich in seinen diesbezüglichen Bedenken insbesondere auch durch die jüngst beschlossene Gesetzesänderung bestätigt, die gerade im Licht der unionsrechtlich zweifelhaften Grundlage dieser Bestimmung erfolgt sind.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Verfahren vor dem EuGH betrug zuletzt rund 16 Monate. Eine zu diesem Vorabentscheidungsersuchen ergehende Entscheidung wäre vor diesem Hintergrund im Herbst bzw. Winter 2025 zu erwarten. Sollte der EuGH das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe feststellen, so wären die österreichischen Behörden und Gerichte in den betreffenden Sachverhalten zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands verpflichtet. Dies könnte insbesondere eine allfällige Vorschreibung der andernfalls geschuldeten Umsatzsteuer (unter Umständen inklusive Zinsen) bedeuten. Diesfalls dürfte eine allfällige Rückforderung zu Unrecht gewährter finanzieller Vorteile („nur“) nach Maßgabe der nach dem österreichischen Verfahrensrecht geltenden Rahmenbedingungen erfolgen.
Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.
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Autorin:
Stefanie Geringer stefanie.geringer@bdo.at +43 5 70 375 - 1588 |