Kürzlich hat das BMF eine Anfragenbeantwortung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen veröffentlicht. Im UStG ist eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für Aufsichtsratvergütungen vorgesehen. Nach Ansicht des BMF ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass die Vergütung direkt an das Aufsichtsratsmitglied gezahlt wird. Sollte eine Konzernmutter ihre Vorstände oder Mitarbeiter:innen in Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft entsenden und das zustehende Entgelt an die Tochtergesellschaft verrechnen, ist die Verrechnung nach Ansicht des BMF umsatzsteuerpflichtig.
Das BMF führt hierzu aus, dass die Beurteilung, ob eine unternehmerische Tätigkeit gegeben ist, grundsätzlich im Einzelfall zu erfolgen hat und dies auch im Verhältnis zwischen Aufsichtsräten und Gesellschaft gilt. In weiterer Folge geht das BMF auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG ein und gibt an, dass es sich dabei neben einer sachlichen auch um eine persönliche Steuerbefreiung handle. Deshalb sei – so das BMF – Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass die Vergütung direkt an den Aufsichtsrat gezahlt wird. Zudem hält das BMF fest, dass nur natürliche Personen Mitglieder von Aufsichtsräten sein können und die Leistung daher von der natürlichen Person erbracht wird. Nachfolgend stellt das BMF fest, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorgang handle, wenn dementsprechend eine Konzernmutter ihre Vorstände oder Mitarbeiter:innen in Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft entsendet und das dafür zustehende Entgelt durch die Konzernmutter – und nicht durch die als Aufsichtsrat bestellte natürliche Person – an die Tochtergesellschaft verrechnet wird. Abschließend führt das BMF noch an, dass es nicht entscheidend ist, von wem die Vergütung getragen wird.
Conclusio
In der Praxis agieren häufig Vorstände oder Mitarbeiter:innen einer Gesellschaft als Aufsichtsräte eines Tochterunternehmens. Die BMF-Information hat keine Auswirkungen, wenn natürliche Personen als Aufsichtsräte fungieren und das Entgelt persönlich vereinnahmen. Dieser Fall bleibt weiterhin nicht steuerbar oder die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG kommt zur Anwendung (abhängig davon, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, was nach dem BMF im Einzelfall zu beurteilen ist). Wird das Entgelt dagegen direkt durch den Arbeitgeber des Aufsichtsrats an die Tochtergesellschaft verrechnet, besteht laut BMF-Information Umsatzsteuerpflicht. Dies führt zu höheren Kosten für Tochtergesellschaften, die nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt sind (z.B. Banken, Versicherungen).
Für voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer bleibt die Verrechnung mit USt dagegen kostenneutral. Zwar sind Aufsichtsratsvergütungen aufgrund von § 12 Abs. 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht dennoch in voller Höhe zu und auch eine Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen.
Die BMF-Information ist hier abrufbar.
BMF-Information zur Konzernentsendung
Die KSW hat vor dem Hintergrund jüngerer EuGH-Judikatur eine Anfrage an das BMF gestellt und dabei hinterfragt, ob die Aufsichtsratstätigkeit als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen ist, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG unecht umsatzsteuerbefreit ist, oder – entsprechend der EuGH-Judikatur – die Aufsichtsratstätigkeit gar nicht steuerbar ist.Das BMF führt hierzu aus, dass die Beurteilung, ob eine unternehmerische Tätigkeit gegeben ist, grundsätzlich im Einzelfall zu erfolgen hat und dies auch im Verhältnis zwischen Aufsichtsräten und Gesellschaft gilt. In weiterer Folge geht das BMF auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG ein und gibt an, dass es sich dabei neben einer sachlichen auch um eine persönliche Steuerbefreiung handle. Deshalb sei – so das BMF – Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass die Vergütung direkt an den Aufsichtsrat gezahlt wird. Zudem hält das BMF fest, dass nur natürliche Personen Mitglieder von Aufsichtsräten sein können und die Leistung daher von der natürlichen Person erbracht wird. Nachfolgend stellt das BMF fest, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorgang handle, wenn dementsprechend eine Konzernmutter ihre Vorstände oder Mitarbeiter:innen in Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft entsendet und das dafür zustehende Entgelt durch die Konzernmutter – und nicht durch die als Aufsichtsrat bestellte natürliche Person – an die Tochtergesellschaft verrechnet wird. Abschließend führt das BMF noch an, dass es nicht entscheidend ist, von wem die Vergütung getragen wird.
Conclusio
In der Praxis agieren häufig Vorstände oder Mitarbeiter:innen einer Gesellschaft als Aufsichtsräte eines Tochterunternehmens. Die BMF-Information hat keine Auswirkungen, wenn natürliche Personen als Aufsichtsräte fungieren und das Entgelt persönlich vereinnahmen. Dieser Fall bleibt weiterhin nicht steuerbar oder die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG kommt zur Anwendung (abhängig davon, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, was nach dem BMF im Einzelfall zu beurteilen ist). Wird das Entgelt dagegen direkt durch den Arbeitgeber des Aufsichtsrats an die Tochtergesellschaft verrechnet, besteht laut BMF-Information Umsatzsteuerpflicht. Dies führt zu höheren Kosten für Tochtergesellschaften, die nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt sind (z.B. Banken, Versicherungen).
Für voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer bleibt die Verrechnung mit USt dagegen kostenneutral. Zwar sind Aufsichtsratsvergütungen aufgrund von § 12 Abs. 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht dennoch in voller Höhe zu und auch eine Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen.
Die BMF-Information ist hier abrufbar.
Autorin:
Nicole Egger nicole.egger@bdo.at +43 5 70 375 - 1484 |