Teilsuspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Belarus

Nachdem Belarus bereits am 27.3.2023 mittels Verbalnote eine einseitige Teilsuspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich für den Zeitraum 1.6.2024 bis 31.12.2026 verkündet hatte, hat sich nun auch Österreich dazu entschlossen, die betroffenen Artikel des Abkommens ebenfalls zu suspendieren. Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.6.2024 sind die Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) sowie 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) somit mit Wirkung ab 28. 6.2024 bis zum 31.12.2026 außer Kraft gesetzt.
 

Auswirkung der Suspendierung der betroffenen Artikel

Durch die Suspendierung der Artikel 10, 11 und 13 wird die durch das Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Aufteilung der Besteuerungsrechte für Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne zwischen Österreich und Belarus aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass sowohl Belarus als auch Österreich die genannten Einkünfte fortan nach ihrem jeweiligen nationalem Recht uneingeschränkt besteuern können. Da jedoch durch diese Suspendierung auch alle mit diesen Artikeln in Verbindung stehenden Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens als außer Kraft gesetzt gelten, besteht beispielsweise trotz formalrechtlichem Bestand des Artikel 23 (Methodenartikel) ebenso kein Anspruch auf Anrechnung bzw. Freistellung im Zusammenhang mit unter das Abkommen fallende Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen. Ebenso besteht faktisch keine Möglichkeit, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 im Zusammenhang mit den suspendierten Verteilungsnormen einzuleiten. Eine Entlastung von einer möglichen Doppelbesteuerung von in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unilateral durch Österreich gem. § 48 Abs. 5 BAO vorgenommen werden. Zu den Entlastungsvoraussetzungen gem. § 48 Abs. 5 BAO haben wir Sie bereits hier informiert. 

Die übrigen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens werden durch die Teilsuspendierung nicht berührt. Somit können auch weiterhin die abkommensrechtliche Ansässigkeit bestimmt, die Begründung von Betriebsstätten evaluiert und die Regelungen zur Aufteilung der Besteuerungsrechte von Einkünften, bei denen es sich nicht um Dividenden im Sinne des Art. 10, Zinsen im Sinne des Art. 11 und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Art. 13 handelt, angewendet werden.
 

Reichweite der Teilsuspendierung

Die gegenseitige Suspendierung von Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht die erste Maßnahme dieser Art in jüngster Zeit. Zur Erinnerung: Erst im Dezember 2023 hat Österreich auf die von Russland ausgehende Suspendierung sämtlicher Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22) sowie die Regelungen zur Betriebsstättendefinition (Art. 5), Gleichbehandlung (Art. 24), Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1) sowie zur Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2) reagiert. Hierüber haben wir Sie bereits mit unserem Beitrag vom 12.12.2023 umfassend informiert (hier zum Beitrag). 
Obwohl sich die Teilsuspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Belarus im Gegensatz zur Teilsuspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Russland als deutlich weniger umfassend erweist, sollten die Auswirkungen für Personen und Unternehmen mit Bezug zu Belarus, die in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, nicht unterschätzt werden. 
Gerne unterstützen wir Sie bei der Evaluierung der steuerlichen Folgen, die sich aus der teilweisen Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Belarus für Sie bzw. Ihr Unternehmen ergeben. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Überprüfung etwaiger Entlastungsmöglichkeiten.
 


Autor:innen:

Laura Kogler
laura.kogler@bdo.at
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      Felix Wieselmann
felix.wieselmann@bdo.at
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