Nutzungsdauer von Computerhardware und -software im Hinblick auf das Schreiben des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 26.2.2021

Das deutsche Finanzministerium erlaubt Steuerpflichtigen seit dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr für bestimmte Computerhardware und -software. Die dadurch erhöhten Abschreibungen können vor allem jenen Unternehmen, die in neue digitale Infrastruktur investieren, zugutekommen und sofort nutzbar gemacht werden. Auch Investitionen in digitale Infrastruktur aus den vergangenen Jahren können komplett abgeschrieben und steuerlich verwertet werden. Fraglich ist, ob diese Ansicht auch in Österreich vertretbar ist. 
 

Schreiben des deutschen BMF 

Das Schreiben des deutschen BMF (im Folgenden „dBMF-Schreiben“) erlaubt den deutschen Rechtsanwendern bzgl. Nutzungsdauer von Computerhardware und -software zur Dateneingabe und -verarbeitung, bestimmte Wirtschaftsgüter in Zukunft über lediglich ein Jahr abzuschreiben, wenn sie stark mit Digitalisierung verbunden sind. Es wird erläutert, dass vor allem bei diesen Wirtschaftsgütern aufgrund des raschen digitalen Wandels eine Aktualisierung der rund 20 Jahre lang nicht mehr angepassten Nutzungsdauern mehr als überfällig war.1)

Welche Wirtschaftsgüter spricht das BMF-Schreiben nun tatsächlich an? Allen voran geht es um Computerhardware und Computersoftware.2) Erstere umfasst neben dem klassischen Desktop-PC und dem Notebook auch viele verschiedene Varianten selbiger. Die meisten davon werden von nahezu allen Steuerpflichtigen in irgendeiner Form für Arbeitstätigkeiten genutzt bzw. häufig für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung gestellt:3)

  • Desktop-PC
  • Notebooks
  • Tablets
  • Dockingstations
  • Externe Netzteile
  • Sämtliche Peripheriegeräte (z.B. Eingabegeräte wie Maus, Tatstatur, Scanner etc. oder Ausgabegeräte wie Drucker, Monitor, Beamer, Headset, Lautsprecher etc.)

Unter „Software” fallen laut dBMF-Schreiben „die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung".4) Dazu zählen die klassischen Standardsoftwares von Anbietern wie SAP oder BMD sowie auch individuelle auf den Steuerpflichtigen zugeschnittene ERP-Lösungen oder sonstige Anwendungssoftwares.

Wie aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist beinah das gesamte technische Standardequipment erfasst, das ein Unternehmen für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt. Daher stellt sich nun die Frage, ob diese kurze Nutzungsdauer auch in Österreich angesetzt werden darf.

 

Nutzungsdauern im österreichischen Steuerrecht 

Grundsätzlich gilt in Österreich, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter von Steuerpflichtigen selbst zu schätzen ist. Dabei müssen sämtliche Umstände herangezogen werden, die einen Einfluss auf die tatsächliche Nutzungsdauer haben können (Art des Wirtschaftsgutes, Verwendungszweck etc.). Für bestimmte Wirtschaftsgüter bestimmt das Gesetz jedoch explizit eine festgelegte Nutzungsdauer, von der Steuerpflichtige auch trotz eventuell anderer tatsächlicher Verhältnisse nicht abweichen darf. Je nach Art und Einsatzgebiet eines Wirtschaftsgutes kann sich die Nutzungsdauer also sehr unterschiedlich gestalten.

Die Schätzung der Nutzungsdauer bringt eine gewisse Unsicherheit mit sich. Abhilfe schafft hier seit vielen Jahren die vom dMBF herausgegebene AfA-Tabelle.5)] In dieser finden sich die Nutzungsdauern für viele verschiedene Arten von Wirtschaftsgütern, die von der deutschen Finanzverwaltung als passend angesehen werden. Diese AfA-Tabelle hat zwar im Rahmen des österreichischen Steuerrechtes rechtlich keine Bindung, jedoch wird deren Verwendung auch von der österreichischen Finanzverwaltung als legitim6) angesehen und daher auch in der Praxis häufig herangezogen. Dies geht sogar so weit, dass die österreichische Finanzverwaltung in den von ihr herausgegeben Einkommensteuerrichtlinien die Anlehnung an die deutsche AfA-Tabelle ausdrücklich zulässt.7) Explizit haben die EStR in Rz 3115 betreffend die Festlegung der Nutzungsdauer bis zum letzten Wartungserlass vom 6.5.2021 Folgendes angeführt:

Die Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Dabei sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben (VwGH 10.10.1978, 0631/78). Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Sofern eine Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können für Wirtschaftsgüter, die nicht in der Österreichischen Baugeräteliste 2015 (ÖBGL 2015) enthalten sind, die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden.

Im direkten Vergleich mit der aktuellen Formulierung der EStR Rz 3115 nach dem letzten Wartungserlass EStR 2021 vom 5.5.2021  wird rasch ersichtlich, dass es hier zu Anpassungen gekommen ist:

„Die Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Dabei sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben (VwGH 24.6.2003, 99/14/0015). Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Sofern eine Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, gilt:

  1. Für Baugeräte, die in der österreichischen Baugeräteliste enthalten sind, können die anzuwendenden Nutzungsdauern nach Maßgabe der Rz 3115a ermittelt werden.
  2. Für Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Unternehmenszweck eines Energieversorgungsunternehmens dienen, bestimmt sich die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ (§ 7 EStG 1988) nach Rz 3115b und der Tabelle laut Anhang I.
  3. Für Wirtschaftsgüter, die von Punkt 1 und 2 nicht erfasst sind, können die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden. Die im deutschen BMF-Schreiben vom 26.2.2021 vorgesehene Herabsetzung der Nutzungsdauern von Computerhardware und Software auf ein Jahr ist nicht anzuwenden.“

Die österreichische Finanzverwaltung hat auf das dBMF-Schreiben reagiert und seiner Verwendung im österreichischen Steuerrecht einen Riegel vorgeschoben. Zwar ist die Anlehnung an die deutschen AfA-Tabelle immer noch ohne weiteres möglich, jedoch darf nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung für Computerhardware und -software die Nutzungsdauer von einem Jahr nicht angesetzt werden. Sofern Computerhardware oder -software tatsächlich nur eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr aufweisen sollte (etwa, weil diese sehr schnell veralten und ersetzt werden bzw. nicht mehr brauchbar sind), ist der Ansatz von einem Jahr Nutzungsdauer möglich.


Fazit

Das dBMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und -software zur Dateneingabe und -verarbeitung ist gem. der österreichischen Finanzverwaltung nicht anwendbar. Die Nutzungsdauern für Notebooks, Desktops, dazugehörige Peripheriegeräte etc. müssen daher von Steuerpflichtigen individuell geschätzt werden, wobei auch weiterhin die deutsche AfA-Tabelle als Bezugspunkt herangezogen werden darf. Eine einjährige Nutzungsdauer kann trotzdem angesetzt werden, wenn sich diese aus den individuellen Umständen des Einzelfalls ergibt.

 


1) vgl. BMF 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013; Eversloh, BMF-Schreiben zur Abschreibung von Computerhard- und -software, RdW 2021, 306 ff. 

2) vgl. BMF 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 Rz 1 ff.        

3) In Rz 3 des dBMF-Schreibens finden sich noch weitere Hardwarekomponenten, die von der kurzen Nutzungsdauer erfasst werden (u.a. sogenannte „thin clients“). In diesem Zusammengang wichtig zu erwähnen ist jedoch, dass vor allem Computer (Laptops, Desktops, Tablets etc.) nur von der einjährigen Nutzungsdauer profitieren, wenn diese den Vorgaben der Öko-Design-Verordnung entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sind. 

4) BMF 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 Rz 5. 

7) vgl. EStR 2000 Rz 3115.

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