Nach langem Warten wurde am 21.11.2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen veröffentlicht. Bereits am 18.11.2022 hatte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verlautbart, dass die österreichische Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten im Einklang mit den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen steht und die Genehmigung zur Gewährung der Zuschüsse erteilt.
Vor diesem Hintergrund können auch bereits erste Anträge auf Gewährung eines Energiekostenzuschusses gestellt werden, sofern man sich bis zum 28.11.2022 vorangemeldet hat. Die aws vergibt hierfür konkrete Zeitfenster (seit dem 29.11.2022), die anhand der Reihenfolge der Voranmeldung zeitlich gestaffelt werden. Die Reihenfolge der Beantragung des Energiekostenzuschusses ist für die Vergabe der Fördermittel von Bedeutung. Aufgrund des beschränkten Budgets kann nicht sichergestellt werden, dass alle antragstellenden Unternehmen auch einen Energiekostenzuschuss erhalten. Die budgetären Mittel werden nach dem First-come-first-served-Prinzip vergeben.
Neuigkeiten durch die Richtlinie über die Gewährung eines Energiekostenzuschusses:
Förderfähige Unternehmen:
Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss (UEZ) werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswerts1) belaufen. Die Ermittlung der Energieintensität hat grundsätzlich auf Basis der Daten des Jahrs 2021 zu erfolgen (Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgabenrechnung) bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022.
Für die Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Basisstufe (= Stufe 1) kann alternativ auch auf die Daten im Zeitraum 1.1.2022 bis 30.9.2022 abgestellt werden, wobei hier bei der Ermittlung des Produktionswerts Bestandsveränderungen außer Acht gelassen werden können.
Laut UEZG sind auch Unternehmen als energieintensiv einzustufen, bei denen die nationalen Energiesteuern mind. 0,5% des Mehrwerts betragen. Diese Regelung findet sich jedoch in den nunmehr veröffentlichten Richtlinien nicht wieder.
Restriktionen für antragstellende Unternehmen:
Sämtliche antragstellende Unternehmen haben sich zu Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Diese umfassen: Unterbleiben der Nachtbeleuchtung, Unterlassung der Heizung im Außenbereich sowie ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Außentüren. Die Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung vor, sofern dies für die Betriebsführung erforderlich ist. Dies umfasst beispielsweise bei der Abschaltung der Nachtbeleuchtung Ausnahmen für Dauer- bzw. Schichtbetriebe oder Beleuchtung aus Sicherheitsaspekten.
Darüber hinaus müssen sich antragstellende Unternehmen dazu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie per 21.11.2022 keine Bonuszahlungen an Vorständ:innen oder Geschäftsführer:innen für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Nicht förderfähige Unternehmen
Die Richtlinie enthält einen Katalog an Unternehmen, die als nicht förderfähig anzusehen sind. Diese umfassen u.a. staatliche Einheiten mit Ausnahme von Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 1.1.2022, energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, freie Berufe und weitere (siehe 8.4. der Richtlinie).
Inhalt der Förderung
Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.9.2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung der Basisstufe bis zu einer Zuschusshöhe von EUR 20.000 mit EUR 500 teilweise ersetzt.2) Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.
Die vier Förderstufen:
Abhängig von der Betroffenheit und der Höhe der möglichen Zuschussbeträge sind Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses in vier unterschiedlichen Förderstufen möglich, wobei von dem:der Unternehmer:in auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die Voraussetzungen bieten:
Förderstufe | Voraussetzungen | Förderhöhe | Max. absolute Zuschusshöhe | Gefördert werden |
Stufe 1 | Energiekosten mind. 3% des Produktionswerts, oder Umsatz < EUR 700.000 |
30% der Preisdifferenz zum Vorjahr | mind. EUR 2.000; max. EUR 400.000 |
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Stufe 2 | zusätzlich: mind. Verdoppelung der Preise | Verbrauch (max. 70% VJ) * Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2*VJ-Preis) * 30% | max. EUR 2 Mio. |
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Stufe 3 | zusätzlich: Betriebsverlust aufgrund hoher Energiekosten + förderfähige Kosten müssen mind. 50% des Betriebsverlusts ausmachen | Verbrauch (max. 70% VJ) * Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2*VJ-Preis) * 50% (mit Deckelung 80% d. Verlusts) | max. EUR 25 Mio. |
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Stufe 4 | zusätzlich ausgewählte Branchen, z.B. Aluminium-/Papierindustrie | Verbrauch (max. 70% VJ) * Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2*VJ-Preis) * 70% (mit Deckelung 80% d. Verlusts) | max. EUR 50 Mio. |
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Von der aws werden unter „https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/“ Berechnungshilfen zur Verfügung gestellt.
Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Gewinnabschöpfung und Strompreisdeckel
Zur Themenübersicht der Tax News 6|2022
1) Produktionswert = Umsatz - einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen - plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
2) Gemäß 9.4.2. der Richtlinie betreffend den Energiekostenzuschuss für Unternehmen vom 21.11.2022.
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