Verlängerung der Covid-19-Hilfen bis März 2022

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des bundesweiten Lockdowns seit 22.11.2021 abzufedern, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken. Dabei möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen bzw. Erweiterungen aufmerksam machen:

 

Corona-Kurzarbeit

Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich[1] bis 12.12.2021 bzw. OÖ bis 17.12.2021] sind[2]:

  • Antragstellung
    Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.
  • Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum
    Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen[3] und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.
  • Erhöhung der Beihilfe
    Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.
  • Beratungsverfahren und Anzeigepflicht
    Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten. Weiterbildungen Lehrlinge
    Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
  • Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%
    Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
  • Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
    Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.
  • Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
    Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

 

Ausfallsbonus III[4]

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit EUR 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens EUR 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw. 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. Des Viertfolgemonats.[5] Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:

 

Ausfallsbonus III Vergleichszeitraum  beantragbar von  beantragbar bis 
November 2021 November 2019 10.12.2021 9.3.2022
Dezember 2021 Dezember 2019 10.1.2022 9.4.2022
Jänner 2022 Jänner 2020 10.2.2022 9.5.2020
Februar 2022 Februar 2020 10.3.2022 9.6.2022
März 2022 März 2019 10.4.2022 9.7.2022

 

Verlängerung des Verlustersatzes

Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde aufgrund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% vorausgesetzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlusts. Beantragbar wird der verlängerte Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden (also maximal für den gesamten verlängerten Zeitraum). Der ursprüngliche Verlustersatz (bis 30.6.2021), die erste Verlängerung (bis 31.12.2021) und die zweite Verlängerung (Jänner bis März 2022) sind jeweils getrennt zu betrachten, d.h. innerhalb des Betrachtungszeitraums einer jeden Verlängerung ist für jeweils drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume ein Antrag möglich.[6]

Für den ursprünglichen Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30.6.2021) wurde mit 22.11.2021 die Beantragungsfrist der zweiten Tranche bis 31.3.2022 (bislang 31.12.2021) verlängert, die Endabrechnung muss ebenfalls bis 31.3.2022 erfolgen.[7]

 

Beantragungsfrist für den FKZ 800 verlängert

Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw. des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurückbezahlt werden.[8]

 

Verlängerung Härtefallfonds (Phase 4)

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl. EUR 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei EUR 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens EUR 1.100, Anfang 2022 dann mindestens EUR 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

NEU soll geregelt werden, dass sich alle geförderten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.

 

[1] Die Verlängerung um weitere 10 Tage bis einschließlich 11.12.2021 wurde beschlossen. (BGBL II, 511/2021 vom 1.12.2021)

[2] https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html; https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.

[3] Liste der direkt betroffenen Unternehmen: https://www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf.

[4] BGBl. II Nr. 518/2021, vom 2.12.2021.

[5] FAQ des BMF zum Ausfallsbonus III (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#ausfallsbonusIII).

[6] https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html.

[7] BGBl II 2021/479, vom 22.11.2021.

[8] BGBl II 2021/478, vom 22.11.2021.


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Zur Themenübersicht der Tax News 5|2021 

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