Der 30. September ist ein besonders wichtiger Termin im Laufe eines Kalenderjahrs, vor allem im Hinblick auf die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen des vorangegangenen Jahrs. Heuer gilt es wieder ein Augenmerk auf die Steuerberechnungen von 2021 zu legen, da coronabedingte Sonderregelungen wie für das Jahr 2019 und 2020 für das Veranlagungsjahr 2021 nicht anzuwenden sind.
Termin 30.9.2022
Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2021 bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (EUR 50 im Kalenderjahr, EUR 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und Pkw-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig.
Heuer wieder Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021
Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahrs zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 2,63% pa). Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Laut Information vom BMF ist eine gesetzliche Änderung zur Erstreckung des Beginns der Laufzeit für die Anspruchszinsen – in Anlehnung an die Veranlagung 2019 und 2020 – betreffend Veranlagung 2021 nicht vorgesehen.
Bei Guthaben aus der Veranlagung 2021 werden natürlich auch wieder Anspruchszinsen gutgeschrieben. Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 2021 werden – im Gegensatz zu Nachzahlungen für 2021 - ebenfalls verzinst.
Termin 30.9.2022 verlängert bis zum 31.12.2022
Firmenbuch – Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2021
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 sind elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Erneut wurden die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Eine anschauliche Übersichtstabelle finden Sie dazu in der TAX NEWS Ausgabe 3/2022. Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022 gilt wieder die gewohnte 9 Monatsfrist.
Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer:in (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens EUR 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens EUR 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt EUR 350.
Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses |
GmbH |
AG |
Eingabegebühr | EUR 36 | EUR 162 |
Eintragungsgebühr | EUR 22 | EUR 22 |
insgesamt | EUR 58 | EUR 184 |
Bestätigung für Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel
Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die jährlich binnen 9 Monaten dem Finanzamt vorzulegen ist. Letztmalig für das Jahr 2021 kann die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung auf die sinngemäße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes gestützt werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1.1.2023 liegen. Die WP-Bestätigungen betreffend das Kalenderjahr 2021 können daher nach Ansicht des BMF auch noch analog unter die Verlängerung der Abgabe bis 31.12.2022 subsumiert werden.
Für sämtliche noch heuer durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wurde die Frist ebenfalls auf den 31.12.2022 verlegt. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen bis spätestens Ende des Jahres in der KSW einlangen.
Zur Themenübersicht der Tax News 4|2022
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