Steuertipps für Unternehmer:innen

  1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2023 achten sollten
  2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben
  3. Steueroptimale Verlustverwertung
  4. Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag
  5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2023 beachten sollten
  6. Spenden aus dem Betriebsvermögen
  7. Forschungsprämie
  8. Vorteile der Elektromobilität
  9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen
  10. Tipps für Kleinunternehmer:innen
  11. „Kleinunternehmer:innen“-GSVG-Befreiung bis 31.12.2023 beantragen
  12. Arbeitsplatzpauschaule und Netzkarte für Selbständige
  13. Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2016 

 

1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2023 achten sollten

Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)Buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu. Ausgenommen sind

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter und
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rund 66% der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

 WICHTIG: Die degressive Abschreibung konnte bis zum 31.12.2022 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter muss dann steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werden (Ausnahme Elektrizitätsunternehmen bis 31.12.2025). Das heißt: Die degressive Abschreibung muss bereits bei Ermittlung der unternehmensrechtlichen Abschreibung angewendet werden.

Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich geltend gemacht werden.

 

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normal-sätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. 

Achtung: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäude eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfA-Satz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.

 

Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Halbjahresabschreibung: Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu.
  • GWG: Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von seit mindestens sieben Jahren (15 Jahre bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  • Seit 1.7.2023 kann bei der Entnahme von bebauten Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nicht nur der Grund und Boden zum Buchwert entnommen werden, sondern auch das Gebäude. Dadurch müssen alle stillen Reserven der entnommenen Liegenschaft erst bei einer späteren Veräußerung versteuert werden. Bei einer Betriebsaufgabe kann aber zu einer freiwilligen Besteuerung optiert werden, damit der Hälftesteuersatz optimal genutzt werden kann. 

 

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben 

Bilanzierer:innen haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2024 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2023) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, dem sie wirtschaftlich angehören.

Bei diesen Dispositionen sind auch die nachstehenden Steuerentlastungen zu berücksichtigen:

Weitere Valorisierung der Tarifstufen durch Abschaffung der kalten Progression

  • Senkung des Einkommensteuersatzes der vierten Tarifstufe von 41% auf 40 %
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 24% (2023) auf 23% (ab 2024).  

 TIPP: Diese Steuersenkungen führen in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2023 bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2024 verwertet werden sollten.


 

3. Steueroptimale Verlustverwertung

Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil)Betrieben und Mitunternehmer:innenanteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind. Dies liegt daran, dass die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

 TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist zeitlich unbeschränkt vortragsfähig


Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahrs erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahrs gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2023 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahrs (im Regelfall seit 1.1.2023) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2023 noch für das gesamte Jahr 2023 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2023 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2023 von den Gewinnen 2023 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt. In der Unternehmensgruppe wird jedoch eine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht anerkannt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen – in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

 TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem:r Gesellschafter:in mit beherrschendem Einfluss erworben.

 

Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer:innen nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. 


 

4. Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag

Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen betrieblich tätigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt seit dem Jahr 2022 bis zu 15% des Gewinns, max. EUR 45.950 p.a.

Gewinn in EUR

%-Satz GFB

GFB in EUR

insgesamt EUR

bis 30.000

15%

  4.500

  4.500

30.000 – 175.000

13%

18.850

23.350

175.000 – 350.000

   7%

12.250

35.000

350.000 – 580.000

   4,5%

10.350

45.950

über 580.000

     0%

0

45.950

 

 


Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu EUR 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von EUR 30.000 = EUR 4.500). Für Gewinne über EUR 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn die:der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden: alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember 2023 gemeinsam mit dem:der Steuerberater:in der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2023 geschätzt und der voraussichtlich über EUR 4.500 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2023 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

 TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines:einer selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers:in oder im Falle von Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (15% von EUR 30.000 = EUR 4.500) zu.

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der investitionsbedingte GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Tod der:des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

 

Investitionsfreibetrag

Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für max. EUR 1 Mio. Anschaffungskosten p.a.). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 EStG abgesetzt werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen

 TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.


 

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2023 beachten sollten

Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind unverändert mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.


Manager:innengehälter

Die steuerliche Absetzbarkeit von Manager:innenvergütungen ist mit EUR 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Manager:innengehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer:innen und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie bei dem:der Empfänger:in der begünstigten Besteuerung mit 6% gem. § 67 Abs. 6 EStG unterliegen bzw. im Falle von Abfertigung NEU unterliegen würden, weil sie die Grenzen gem. § 67 Abs. 6 EStG nicht überschreiten. Seit dem 1.1.2023 sind darüber hinaus Abfertigungszahlungen vom Abzugsverbot ausgenommen, bei denen oder es sich um Sozialplanzahlungen handelt.


Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw. Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen


 

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte, begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis max. 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahrs steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2023 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2023 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall i.S.d. EstG, was durch den Ukraine-Krieg leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

 TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand


 

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 TIPP: Vergessen Sie nicht, dass Sie auch einen fiktiven Unternehmer:innenlohn (als Einzelunternehmer:in, Mitunternehmer:in und unentgeltlich tätige Gesellschafter:in einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berücksichtigen können. Als fiktiver Unternehmer:innenlohn können EUR 45 pro Stunde für max. 1.720 Stunden (= EUR 77.400 pro Person und WJ) angesetzt werden.

Hinweis: Für den Prämienantrag 2023 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen. 


 

8. Vorteile der Elektromobilität

Investitionen in die Elektromobilität sind im Jahr 2023 immer noch steuerlich begünstigt. Trotz zum Vorjahr vergleichsweise geringerer Förderungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des Pkw bzw. des Kraftrads bis max. EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als EUR 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
  • Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Die Anschaffung von Elektro-Pkw für Betriebe wurde stark eingeschränkt und ist nur mehr für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis möglich. Für Private beträgt die Förderung 2023 EUR 3.000 pro Pkw mit reinem Elektro- und Brennstoffzellenantrieb. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Auch die E-Ladeinfrastruktur (z.B. Wallbox, intelligente Ladekabel) wird gefördert.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des Pkw EUR 60.000 nicht überschreitet!

  • Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1).
  • Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • Kein Sachbezug: Für Mitarbeiter:innen, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an. Ab dem 1.1.2023 gilt für die Kosten des Aufladens emissionsfreier Fahrzeuge und die Anschaffung von Ladeeinrichtungen eine Sachbezugsbefreiung. Dies gilt sowohl für einen Kostenersatz seitens Arbeitgeber:in für Ladestrom als auch für die Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation bei Arbeitnehmer:innen.
  • Keine motorbezogene Versicherungssteuer: Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

ePrämie für eingespartes CO2:  
Besitzer:innen eines Elektrofahrzeugs können den für ihr Fahrzeug genutzten Strom einmal pro Jahr per Vertrag an bestimmte Unternehmen übertragen und erhalten dafür eine finanzielle Abgeltung. 

 TIPP: Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden


 

9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrags im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahrs nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner:innen auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. 


 

10. Tipps für Kleinunternehmer:innen

Kleinunternehmer:innen in der Umsatzsteuer

Unternehmer:innen mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu EUR 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer:innen und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von EUR 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis EUR 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmer:innengrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmer:innengrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (One-Stop-Shop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmer:innenregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer:innen, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmer:innengrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto EUR 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer:innen allenfalls noch im Jahr 2023 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer:innen ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben zu kommen, z.B. Investitionen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kund:innen ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer:innen sind.

 TIPP: Ein:e Kleinunternehmer:in kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den:die Unternehmer:in allerdings für fünf Jahre

 

Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner  

Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2023 nicht mehr als EUR 40.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer:in, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags steht ebenfalls zu. 

 TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autor:innenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung vorteilhaft sein


 

11. „Kleinunternehmer:innen“-GSVG-Befreiung bis 31.12.2023 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzt:innen (Zahnärzt:innen) können bis spätestens 31.12.2023 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzt:innen nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2023 max. EUR 6.010,92 und der Jahresumsatz 2023 max. EUR 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer:innen (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max. EUR 500,91 und der monatliche Umsatz max. EUR 2.916,67 betragen. 

 TIPP: Der Antrag für 2023 muss spätestens am 31.12.2023 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2023 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags


 

12. Arbeitsplatzpauschaule und Netzkarte für Selbständige 

Selbständige können seit dem Jahr 2022 ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und „kleinen“ Pauschale unterschieden:

  • EUR 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max. EUR 300 pro Jahr).

Selbständige können 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche  Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmer:innenpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.


 

13. Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2016 

Mit dem 31.12.2023 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahrs 2016 aus. Diese können daher ab 1.1.2024 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB) von Bedeutung sind, in dem Ihnen Parteistellung zukommt.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahrs der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahrs der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderungen: 7 Jahre
  • Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahrs der letzten Auszahlung

 TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Kosten für Anwält:innen und Notar:innen, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.


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