Steuertipps für Arbeitgeber:innen & Mitarbeiter:innen

  1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels 
  2. Zukunftssicherung für Arbeitger:innen bis EUR 300 steuerfrei 
  3. Mitarbeiter:innenbeteiligungen und Teuerungsprämie
  4. Weihnachtsgeschenke bis EUR 186 steuerfrei 
  5. Betriebsveranstaltungen bis EUR 365 steuerfrei 
  6. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis EUR 186 steuerfrei
  7. Kinderbetreuungskosten: EUR 1.000 Zuschuss des Arbeitgebenden steuerfrei
  8. Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket 
  9. Home Office

 

1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels 

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als EUR 83.333 (das ist bei einem Einkommen ab EUR 500.000 der Fall) ist der übersteigende Betrag wie ein laufender Bezug nach der Tariflohnsteuer i.H.v. 50% bzw. allenfalls 55% zu versteuern.

Achtung: Wird im laufenden Kalenderjahr 2023 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der:die Arbeitgeber:in bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern


 

2. Zukunftssicherung für Arbeitger:innen bis EUR 300 steuerfrei 

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensionsinvestmentfonds) durch den:die Arbeitgeber:in für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern:innen ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer:in nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen. 


 

3. Mitarbeiter:innenbeteiligungen und Teuerungsprämie

Mitarbeiter:innenbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des:der Arbeitgebers:in oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter:in und Jahr von EUR 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeiter:innen oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss von Mitarbeiter:innen länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter:innen am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu EUR 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann auch noch im Jahr 2023 letztmalig eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Beide Begünstigungen dürfen insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr nicht übersteigen.

Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt: 

 

Teuerungsprämie

Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung

Begünstigte Prämienhöhe

EUR 2.000 pro Jahr pro MA;

zusätzlich EUR 1.000 bei Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift

EUR 3.000 pro Jahr pro MA

Anwendungsjahre

2022 und 2023

Ab 2022 zeitlich unbefristet

Abgabenrechtliche Befreiungen

Gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DZ sowie Sozialversicherungsbeiträge)

Lohnsteuerfrei

Mitarbeiter:innengruppen

Keine Einschränkung

Muss an alle Mitarbeiter:innen oder an bestimmte MA-Gruppen mit objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen

Unternehmensgewinn

Kein Gewinn erforderlich

Prämienhöhe mit dem Vorjahrs-EBIT gedeckelt

 

 

 TIPP: In aller Regel wird für den:die Arbeitgeber:in die Teuerungsprämie im Jahr 2023 das vorteilhaftere Instrument sein. 



4. Weihnachtsgeschenke bis EUR 186 steuerfrei 

(Weihnachts)Geschenke an Mitarbeiter:innen sind innerhalb eines Freibetrags von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer:innen über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte). 


 

5. Betriebsveranstaltungen bis EUR 365 steuerfrei 

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter:in und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahrs zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 


 

6. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis EUR 186 steuerfrei

Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis EUR 186 pro Person und Jahr steuerfrei. 


 

7. Kinderbetreuungskosten: EUR 1.000 Zuschuss des Arbeitgebenden steuerfrei

Leistet der:die Arbeitgeber:in für alle oder bestimmte Gruppen von Mitarbeiter:innen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von EUR 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem:der Arbeitnehmer:in für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den:die Arbeitnehmer:in, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. 


 

8. Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket 

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel („Jobticket”) dann steuerfrei von dem:der Arbeitgeber:in übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sogenannte „KlimaTicket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. 


 

9. Home Office 

Für die Abgeltung der Mehrkosten im Home Office kann der:die Arbeitgeber:in für max. 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu EUR 3 pro Home Office Tag (= EUR 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Home Office Pauschales muss die berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem:der Arbeitgeber:in getroffenen Vereinbarung (= Home Office Vereinbarung) in der Wohnung des:der Arbeitnehemrs:in ausgeübt werden.

Um die Home Office Tage belegen zu können, hat der:die Arbeitgeber:in eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Home Office Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Wird das Home Office Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft, kann der:die Arbeitnehmer:in den Differenzbetrag bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Herr Karl arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Home Office. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Home Office Tag EUR 2, in Summe also EUR 200. In der Steuererklärung kann Herr Karl den nicht ausgeschöpften Betrag von EUR 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem max. Betrag (EUR 3 x 100 = EUR 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von EUR 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem:der Arbeitnehmer:in vom Arbeitgebenden für Zwecke des Home Offices zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer:innen Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers zusätzlich (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von EUR 300 im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage pro Jahr im Home Office gearbeitet wurde.

Hat ein:e Arbeitnehmer:in neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Home Office Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese – wie bisher – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Home Office Pauschale.


Alle Themen der Tax News 3 2023