Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
- Sonderausgaben noch 2023 bezahlen
- Spenden von Privatstiftungen
- Aussergewöhnliche Belastungen noch 2023 bezahlen
- Wertpapierverluste realisieren
- Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2023 lukrieren
1. Sonderausgaben noch 2023 bezahlen
Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“, sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag über zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, von Erb:innen zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 400 begrenzt.
Spenden als Sonderausgaben
Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände
- Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen
- Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.
Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
- Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahrs abgezogen werden.
- Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.
Ab 2024 soll mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u. a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert werden. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.
TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2023 nur mehr aufgrund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer:innen)Veranlagung berücksichtigt.
Öko-Sonderausgabenpauschale
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde ein neuer Sonderausgabentatbestand ab dem Jahr 2022 eingeführt. Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist auch der Ersatz fossiler Heizsysteme durch klimafreundlichere begünstigt.
Wurden Kosten für die thermische Sanierung von EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 bei einem Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2023 das Öko-Sonderausgabenpauschale von EUR 800 bzw. EUR 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden vier Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2023 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Förderung auch im Jahr 2023 ausbezahlt wird.
2. Spenden von Privatstiftungen
Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zum Spenden ermächtigen!
3. Aussergewöhnliche Belastungen noch 2023 bezahlen
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung gelindert oder geheilt wird. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Ärzt:innen, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der max. 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2023 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände
TIPP: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von EUR 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten von dem:der (Ehe)Partner:in übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des:der erkrankten (Ehe)Partner:in unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.
4. Wertpapierverluste realisieren
Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2022 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2022 zählen auch nach dem 31.3.2021 erworbene Kryptowährungen zum Neuvermögen. Erträgnisse daraus sind mit jenen von anderen Kapitalanlagen verrechenbar.
TIPP: Verluste aus der Veräußerung der dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
Hinweis: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrem:Ihrer Ehepartner:in ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.
5. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2023 lukrieren
Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens EUR 3.222,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2023 von EUR 136,94. Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den max. geförderten Einzahlungsbetrag von EUR 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von EUR 18 lukriert werden.