Um keine Fristen zwischen Ende Juni und Ende September 2022 zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf die folgende Terminübersicht.
Termin 30.6.2022
- Vorsteuerrückerstattung aus Drittstaaten
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2021 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2022 (Achtung: Ausschlussfrist, d.h. es ist keine Verlängerung möglich). Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, müssen die Unterlagen rechtzeitig abgeschickt werden. Die Anträge für die Schweiz sind über einen lokalen steuerlichen Vertreter einzubringen. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Denken Sie daran, Kopien für Ihre Unterlagen anzufertigen. In Österreich ist für die Vorsteuerrückerstattung an Drittlandsunternehmer:innen das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig.
- Vorsteuerrückerstattung aus Großbritannien[1]
Großbritannien gilt seit dem Brexit als Drittland. Allerdings weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab. Nach den nationalen britischen Regeln muss die Vorsteuerrückerstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahrs dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 sind die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Für die erste Jahreshälfte 2021 ist kein Antrag mehr möglich. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens GBP 130 für drei Monate bzw. GBP 16 für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.
Während der Covid-19-Pandemie wurde die Arbeit oftmals im Home Office erledigt. Eine Konsultationsvereinbarung mit Deutschland sah vor, dass sich dadurch nichts an der Besteuerung im Arbeitgeberstaat änderte. Diese Sonderregelung läuft mit 30.6.2022 aus. Ab Juli 2022 gelten wieder die allgemeinen Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Das bedeutet für all jene, die in einem Staat wohnen (z.B. Österreich) und in einem anderen Staat (also Deutschland) als Dienstnehmer:in des (deutschen) Arbeitgebers arbeiten, dass die Lohnsteuer im Tätigkeitsstaat abzuführen ist. Für Home Office Tage darf nach den allgemeinen Grundsätzen der Tätigkeitsstaat – diesmal nun der Ansässigkeitsstaat (z.B. Österreich) – die Lohnsteuer erheben. Die Arbeitszeit ist somit nach Tagen im Home Office und im Arbeitgeberstaat aufzuteilen. Sobald man im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit (mind. 25% der Arbeitszeit) verbringt, unterliegt man der Sozialversicherung des Wohnsitzstaats. Das wäre beispielsweise ab zwei Home Office Tagen pro Woche der Fall.
Für Grenzgänger:innen nach DBA-Deutschland gilt eine Sonderregelung. Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich und ihren Arbeitsplatz in Deutschland (bzw. umgekehrt) haben und täglich zurückkehren, werden als Grenzgänger:innen bezeichnet. Das gilt für eine Zone von 30 km Luftlinie beidseitig der Grenze. Diese sind im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig, soweit sie an maximal 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren.
ACHTUNG: Home Office Tage gelten als „Nichtrückkehrtage“. Daher sind Home Office Tage von nicht mehr als 45 Tagen mit der Grenzgängerregelung vereinbar. Bis 30.6.2022 gelten pandemiebedingte Home Office Tage nicht als „Nichtrückkehrtage“.
- Verlängerte Antragsfristen für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz enden
Bis zum 30.6.2022 kann von Unternehmen, die einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt haben, noch der endgültige Antrag eingebracht werden.
Die Frist für die Einbringung des Antrags für die zweite Tranche auf einen FKZ 800.000 oder Verlustersatz, sofern ein Antrag auf die erste Tranche gestellt wurde, endet ebenfalls am 30.6.2022.
Termin 30.9.2022
- Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2021 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2022. Die Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mind. EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Beachten Sie die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest EUR 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahrs, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50 betragen.[4]
Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH[5] stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen.
- Frist für den Jahresabschluss 2021 vom 30.9. 2022 auf 31.12.2022 verlängert
Kapitalgesellschaften und „kapitalistische Personengesellschaften“ (z.B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und spätestens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konnten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate verlängert werden[6]. Für die folgenden Bilanzstichtage gelten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.
Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen[7] gilt nach der aktuellen Verordnung[8] über den elektronischen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grundsätzlich in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Dies erfolgt in der Regel mittels XML-Datei über FinanzOnline.
Im Detail ergeben sich daher folgende Fristen:
normal | Verlängerung | normal | Verlängerung | |
Bilanzstichtag | Aufstellung | Offenlegung | ||
31.12.2021 | 31.5.2022 | 30.9.2022 | 30.09.2022 | 31.12.2022 |
31.1.2022 | 30.6.2022 | 30.9.2022 | 31.10.2022 | 31.12.2022 |
28.2.2022 | 31.7.2022 | 30.9.2022 | 30.11.2022 | 31.12.2022 |
31.3.2022 | 31.8.2022 | 30.9.2022 | 31.12.2022 | 31.12.2022 |
30.4.2022 | 30.9.2022 | 30.9.2022 | 31.1.2023 | 31.1.2023 |
31.5.2022 | 31.10.2022 | 31.10.2022 | 28.2.2023 | 28.2.2023 |
30.6.2022 | 30.11.2022 | 30.11.2022 | 31.3.2023 | 31.3.2023 |
[1] Information Vorsteuererstattung Großbritannien: https://www.gov.uk/guidance/refunds-of-uk-vat-for-non-uk-businesses-or-eu-vat-for-uk-businesses.
[2] Erlass BMF vom 30.3.2022, 2022-0.232.980, BMF-AV Nr.41/2022.
[3] Erlass BMF vom 13.6.2022, 2022-0.423.194, BMF-AV Nr. 79/2022.
[4] Information Vorsteuererstattung Nordirland: https://www.gov.uk/guidance/claim-vat-refunds-in-northern-ireland-or-the-eu-if-youre-established-in-northern-ireland-or-in-the-eu.
[5] EuGH vom 2.5.2019, C-133/18.
[6] BGBl I 72/2022 vom 10.6.2022.
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