Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Diesmal informieren wir Sie über die aktuellsten VwGH-Erkenntnisse seit Beginn des Jahres 2022.

 

  • VwGH: Haftet der Parteienvertreter für die ImmoESt?[1]

Im entscheidungsgegenständlichen Fall wurde ein Rechtsanwalt zur Haftung für die Immobilienertragsteuer herangezogen, weil das Finanzamt ihm vorwarf, die ImmoESt falsch berechnet zu haben. Es wurde allerdings nicht behauptet, dass die Haftungsvoraussetzungen dafür vorliegen. Eine Haftung des Parteienvertreters kommt nur dann in Frage, wenn der Parteienvertreter „wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ gehandelt hat. Da weder das Finanzamt noch das BFG auf diese Tatbestandsvoraussetzung eingegangen sind, war die Entscheidung als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben. Eine Auslegung für das Handeln „wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ lässt der VwGH allerdings offen.

 

  • VwGH: Ablöse bei einem Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot[2]

Wird ein Fruchtgenussrecht entgeltlich abgelöst, so ist dies grundsätzlich ein nicht steuerbarer Vorgang. Die Ablöse eines Veräußerungs- und Belastungsverbots hingegen, ist – als nicht übertragbares Recht – ein steuerbarer Vorgang gem. § 29 EStG. Werden nun beide Rechte in einem Vorgang verkauft, so ist das Entgelt entsprechend den Rechten aufzuteilen. Da eine Bewertung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in der Regel nicht möglich ist, hält der VwGH die Differenzmethode (Entgelt minus Ertragswert des Fruchtgenussrechts) in diesem Fall für angemessen.

 

  • VwGH: Beschwerdevorentscheidung als Voraussetzung für die Entscheidungspflicht beim BFG[3]

Die Entscheidungspflicht des BFG über eine Beschwerde tritt erst dann ein, wenn die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und gegen diese ein Vorlageantrag gestellt wird. Eine Beschwerdevorentscheidung hat dann nicht zu erfolgen, wenn das Unterlassen beantragt wird und wenn die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Die Voraussetzungen müssen daher kumulativ erfüllt sein. Im vorliegenden Fall wurde das Unterlassen der Beschwerdevorentscheidung nicht beantragt und daher war das BFG für eine Entscheidung (noch) nicht zuständig.

 

  • VwGH: Verfahrensfehler können Revisionszulassungsgründe sein[4]

Können schwerwiegende Verfahrensfehler den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen, so kann dies zur Zulässigkeit einer (außerordentlichen) Revision führen. Das zentrale Thema in den vorliegenden beiden Fällen war die grob fehlerhafte Beweiswürdigung. Im ersten Fall wurden vom Steuerpflichtigen genannte Zeugen ohne Begründung nicht angehört, im zweiten Fall wurde der Steuerpflichtige von verwendeten Beweismitteln (hier: Aussage von Auskunftspersonen gem. Finanzpolizei) nicht in Kenntnis gesetzt (sogenannte „geheime Beweise“). In beiden Fällen ist der VwGH zum Schluss gekommen, dass diese grob fehlerhafte Beweiswürdigung wesentlich für den Ausgang der Verfahren war, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BFG bei einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

 

  • VwGH: Veränderung der organisatorischen Struktur beim Mantelkauf[5]

Im vorliegenden Fall hat der VwGH festgehalten, dass der Mantelkauftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn eine nicht bloß formelle, sondern tatsächliche Änderung der organisatorischen Struktur gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn zwar die bislang beschäftigten Geschäftsführer:innen beibehalten werden, jedoch die wesentlichen Entscheidungen von einer anderen Person getroffen werden. Im vorliegenden Fall war die Konstellation umgekehrt, da eine weitere Person als Geschäftsführer zu den bestehenden Altgeschäftsführern hinzutrat. Eine Feststellung durch den VwGH, ob eine Veränderung der organisatorischen Struktur vorlag, konnte nicht getroffen werden, da nicht genügend Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Umfangs der Entscheidungsgewalt der „neuen“ Geschäftsführung erhoben wurden.

 

[1]  VwGH Ro 2022/15/0004 vom 9.2.2022.

[2]   VwGH Ra 2021/13/0117 vom 24.1.2022.

[3]  VwGH Fr 2021/16/0005 vom 25.1.2022.

[4] VwGH Ra 2019/15/0019 vom 1.3.2022; VwGH Ra 2020/15/0074 vom 19.5.2021; VwGH Ra 2021/13/0110 vom 7.3.2022; VwGH Ra 2020/15/0010 vom 8.3.2022.

[5]  VwGH Ra 2019/13/0008 vom 15.12.2021.

 


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