Erfreulicherweise kommen aufgrund der Covid-19-Bestimmungen zahlreiche Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen zum Tragen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Blick auf die mit Ende des 3. Quartals anstehenden Termine bzw. deren Fristverlängerung zu werfen.
Termin 30. September 2021
Abrechnung der Investitionsprämie für Investitionen bis 30.6.2021
Sämtliche Investitionen, für die eine Förderzusage besteht und die vor dem 1.7.2021 in Betrieb genommen und bezahlt (unbeschadet allfälliger Haftrücklässe) wurden, sind zwingend bis zum 30.9.2021 elektronisch über den aws-Fördermanager abzurechnen. Ab dem 1.7.2021 in Betrieb genommene und bezahlte Investitionen sind dann jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten abzurechnen.
Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 30.9.2021 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (EUR 50 im Kalenderjahr, EUR 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und Pkw-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020
Bekanntlich kommt es ab 1. Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38% pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.
Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für die Veranlagung des Jahres 2020 aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung1) zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (z.B. bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.
Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängt werden.
Termin 30. September verlängert bis zum 31.12.2021
Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet2).
Für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.
Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2020
Aufgrund der Covid-19-Gesetze3), mit denen Erleichterungen für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten für Abschlussaufstellung sowie eine dreimonatige Verlängerung für die Offenlegung der Abschlussdaten. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 sind damit ausnahmsweise erst bis spätestens 30.9.2021 aufzustellen und bis 31.12.2021 offenzulegen.
Termin 1. Oktober 2021
Die bereits 2017 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene von Angestellten tritt mit 1.10.2021 in Kraft.
Termin 31. Oktober 2021
Erstmalige Einreichung der Quartalsmeldung im EU-OSS für alle Versandhandelsumsätze vom 1.7.2021 bis 30.9.2021. Genau genommen ist die Meldung erst am 2.11.2021 einzureichen, da der 31.10.2021 ein Sonntag und der 1.11.2021 ein Feiertag ist. Mehr Informationen dazu in unserem Beitrag „Versandhandelslieferungen mit dem EU-One-Stop-Shop seit 1.7.2021“.
Hier finden Sie die Übersicht über die Artikel der Tax News 3|2021
1) § 323c Abs. 14 Z 2 BAO.
2) § 4 Abs. 3 4. Covid-19-Gesetz, BGBl I Nr 24/2020.
3) § 3a i.V.m. § 4 Abs. 3 Covid-19-GesG.
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