Technische Änderungen

Bisher ist die KESt-Befreiungserklärung von dem:der Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie ans Finanzamt weiterzuleiten. Diese soll nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt werden. Durch die automatisierte Übermittlung soll ebenfalls das Haftungsrisiko von Kreditinstituten reduziert werden. Die Regelung der digitalen Befreiungserklärung tritt mit 1.1.2025 in Kraft und ist erstmalig für digitale Befreiungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erfolgen.

 

Einheitliche Regelung für Ausübung von Wahlrechten

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und einer Vereinheitlichung wird eine Generalnorm für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten geschaffen. In § 39 Abs. 4 EStG wird daher eine Generalnorm eingefügt, die nur durch speziellere Einzelbestimmungen verdrängt wird. Dementsprechend sind Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und soweit dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird die nachträgliche Änderung/Ausübung bzw. der Rückzug derartiger Wahlrechte (soweit nicht anders bestimmt) gesetzlich verankert.

 

Digitalisierung der Meldung von Umgründungen

Nach § 43 Abs. 1 UmgrStG besteht eine allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen. Bislang war diese Anzeige jedoch nicht standardisiert über FinanzOnline einbringbar. Die Anzeige soll elektronisch über ein standardisiertes Formular via FinanzOnline erfolgen. Dabei sollen wesentliche Daten und Informationen zur Umgründung wie zum Vermögen, der übertragenden und übernehmenden Partei, dem Umgründungsstichtag, der Art der Umgründung und ob gegebenenfalls ein Auskunftsbescheid nach § 118 BAO erteilt wurde, bekannt gegeben werden. Lediglich im Falle einer Umgründung, bei der der übertragende oder übernehmende Rechtsträger zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der vertraglichen Unterfertigung nicht über eine inländische Steuernummer verfügt, soll die Anzeige in nicht elektronischer Form unter Verwendung des Umgründungsformulars erfolgen. Erstmals wird die standardisierte elektronische Anzeige für Umgründungen wirksam, die nach dem 31.12.2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen

Ab 1.1.2024 dürfen Auskunftsbescheide nach § 118 BAO lediglich über FinanzOnline eingebracht werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für Abgabenpflichtige, die im Zeitpunkt der Antragstellung über eine inländische Steuernummer verfügen.

Elektronische Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das BFG

Zukünftig soll die elektronische Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen an das BFG ermöglicht werden.

 


Autorin:

                                        
            

Ellen Witkowski
            ellen.witkowski@bdo.at
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