Um die derzeit hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung im Rahmen von Gesetzesinitiativen zur Energiekostenentlastung einige Maßnahmen zur Entlastung der Bevölkerung und Wirtschaft vorgestellt. Der Gesetzesentwurf liegt zur parlamentarischen Behandlung vor, die finale Gesetzwerdung – voraussichtlich im Mai 2022 – bleibt abzuwarten. Über etwaige Änderungen und die finale Gesetzwerdung werden wir Sie im Rahmen der nächsten Ausgabe informieren.
Erhöhung des Pendlerpauschales um 50% und Vervierfachung des Pendlereuros
Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50% erhöht werden.
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Kleines Pendlerpauschale |
Großes Pendlerpauschale |
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Entfernung |
NEU |
BISHER |
Erhöhung |
NEU |
BISHER |
Erhöhung |
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jährlich |
monatlich |
jährlich |
monatlich |
monatlich |
jährlich |
monatlich |
jährlich |
monatlich |
monatlich |
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2 km - |
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558 |
46,5 |
372 |
31 |
15,5 |
20 km – |
1.044 |
87 |
696 |
58 |
29 |
2.214 |
184,5 |
1.476 |
123 |
61,5 |
40 km – |
2.034 |
169,5 |
1.356 |
113 |
56,5 |
3.852 |
321 |
2.568 |
214 |
107 |
über 60 km |
3.024 |
252 |
2.016 |
168 |
84 |
5.508 |
459 |
3.672 |
306 |
153 |
Der Pendlereuro soll für diesen Zeitraum vervierfacht werden (auf EUR 0,67/Monat/km). Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, soll der in diesem Zeitraum zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um insgesamt EUR 100 erhöht werden, wobei sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um EUR 60 und im Kalenderjahr 2023 um EUR 40 erhöht.
Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022 mittels Aufrollung zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken.
Welche weiteren Maßnahmen zur Energiekostenentlastung sind geplant bzw. beschlossen?
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Senkung der Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe um rund 90% zwischen 1.5.2022 und 30.6.2022
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Temporäre Agrardieselvergütung bis Juni 2023
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Anhebung der Vorausvergütung von Energieabgaben für 2022 und 2023 von 5% auf bis zu 25% der Vorjahres-Vergütungssumme
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Energiekostenausgleich in Höhe von einmalig EUR 150 für jeden Haushalt, sofern die Einkünfte bei einem Einpersonenhaushalt EUR 55.000 und bei einem Mehrpersonenhaushalt EUR 110.000 nicht übersteigen
Eine Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlung aufgrund hoher Energiekostenbelastung ist ab sofort möglich
Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 1.4.2022 vor dem Hintergrund der hohen Energiekostenbelastung eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2022 festgelegt. Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist in allen Fällen, dass Steuerpflichtige glaubhaft machen können, dass sie konkret vom Energiekostenanstieg wirtschaftlich erheblich betroffen sind. In den beiden nachstehenden Fällen wird vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen:
- Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
- Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 NEHG 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).
Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen vor, können die Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrags herabgesetzt werden. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit null festzusetzen, bleibt davon unberührt. Die Antragstellung kann wie bisher über FinanzOnline erfolgen.
Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Weitere Updates aus dem Ertragssteuerrecht
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