Termine Juni bis September 2021

Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.
 

Termin 30.6.2021

  • Anträge auf Ratenzahlung beim Finanzamt, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) für die seit Beginn der Corona-Krise aufgelaufenen Beitragsrückstände. 
     
  • Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung bei Drittstaaten
    ​Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2020 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2021. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Kopien davon verbleiben für Ihre Unterlagen. In Österreich ist für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmen nunmehr das neue Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig.
     
  • Fallfristen für Vorsteuerrückerstattung in Großbritannien
    • Mit dem Brexit ist die Frist für die Erstattungsanträge der bis zum 31.12.2020 angefallen Vorsteuern bereits am 31.3.2021 abgelaufen.
    • Nach den nationalen britischen Regeln erfolgt die Vorsteuererstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums (also bis zum 31. Dezember). Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021 – quasi ein Brexit-Rumpfjahr – sind die Vergütungsanträge bis zum 31.12.2021 einzubringen. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens GBP 130 für drei Monate bzw. GBP 16 für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.

 

Termin 1.7.2021

  • Inkrafttreten der Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der KFZ-Steuer.
  • Ab 1.7.2021 wird die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft, die bislang für Paketlieferungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von EUR 22 gegolten hat.

 

Termin 30.9.2021 

  • Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten
    • Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 in EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2021. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmerinnen und Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten.
    • Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min. EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-Datei beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag zu beachten.
    • Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest EUR 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50 betragen.
       
    • Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH1) stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Daraus ergibt sich, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen. Es empfiehlt sich dennoch, die von den Behörden gesetzten Fristen einzuhalten, um langwierige Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten.

 

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2020
    • Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (z.B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021 liegen. Daher ist beispielsweise der Jahresabschluss zum 31.12.2020 erst bis zum 31.12.2021 offenzulegen.

      Die seit 1.5.2021 erhöhten Kosten der Eintragung betragen EUR 22, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH EUR 36 bzw. für AG EUR 162.

      Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: Es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird der Jahresabschluss trotz Verhängung einer Strafe nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens EUR 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens EUR 4.200. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt EUR 350.

 

  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
    • Im Corona-Jahr 2020 wurde die Frist für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzung 2019 für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen von Ende September auf Ende Dezember verlängert. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.2)

Für sämtliche heuer noch durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.

 

Termine für Anträge auf wichtige Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen

  • 30.6.2021:    Ende der Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz II (für indirekt erheblich betroffene Unternehmen)
  • 15.7.2021:    Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus April 2021
  • 15.8.2021:    Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Mai 2021
  • 15.9.2021:    Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021
  • 31.8.2021:    Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss I
  • 31.12.2021:  Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss 800.000
  • 31.12.2021:  Ende der Antragsmöglichkeit für den Verlustersatz

 

Zu den weiteren Themen dieser Ausgabe: 

Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien

Bilanzierung Covid-19 Hilfsmaßnahmen

Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung

Aktuelle Judikatur

 

 

 


1) EuGH vom 2.5.2019, C-133/18.

2) § 4 Abs. 3 4.COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr. 24/2020.


Die weiteren Themen in den Tax News 2|2021
 

 

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