1. Aufwandsentschädigungen für Covid-19-Helferinnen und -Helfer abgabefrei
Für die zahlreichen Helferinnen und Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes1) einheitlich geregelt und ausgeweitet.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu EUR 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu EUR 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von EUR 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht. Die Empfängerinnen und Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.
In den dazu veröffentlichten FAQ2) des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerlich in Anlehnung an die Sonderregelungen für Covid-19-In-vitro-Diagnostika und Impfstoffe echt steuerbefreit sind (ein Verzicht ist möglich).
In der Einkommensteuererklärung sind nur jene Einnahmen als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte zu erfassen, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von EUR 20 bzw. EUR 10 übersteigen, (außer der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730 wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als EUR 11.000). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von EUR 35.000 überschritten wurde, mit zu berücksichtigen. Für die einkommensteuerpflichtigen Teile können dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20% für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung i.H.v. 12% sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.
2. Weiteres Corona-Kurzarbeitsmodell (Phase 5) geplant
Um weiterhin die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.3) Ab 1.7.2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen
- Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)
- Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind
Folgende Eckpunkte sind geplant:
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Modell 1 |
Modell 2 |
Beihilfe |
Abschlag von 15% der bisherigen Beihilfenhöhe |
Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Geltungsdauer |
vorläufig bis Juni 2022 |
vorläufig bis Ende Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit |
50% (in Ausnahmefällen 30%) |
30% (mit Ausnahmen) |
Beantragungsberechtigte Unternehmen |
alle Betriebe |
Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% hatten oder die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind |
Normalarbeitszeiten und Überstunden |
Wer phasenweise 100% arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt werden |
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Kurzarbeitsdauer |
Maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), Antragsphase beträgt 6 Monate |
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Nettoersatzraten |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres Netto-Einkommens wie vor Corona |
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Urlaubsverbrauch |
Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit |
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Zugang zur Kurzarbeit |
Für Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden |
3. Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter und Angestellte erneut verschoben?
Der Ende Mai eingebrachte Initiativantrag für eine neuerliche Verschiebung der Kündigungsfristen-Angleichung vom 1.7.2021 auf den 1.10.2021 wurde am 17.6.2021 im Parlament beschlossen. .
Unabhängig davon, wann die Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten in Kraft tritt, für die Betriebe bedeutet das einiges an Vorbereitung und Mehrkosten. Derzeit gilt für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist. Kündigungsfrist und -termin sind in den Kollektivverträgen oder in den Dienstverträgen geregelt.
Die Regelungen für Angestellte finden sich im Angestelltengesetz und sehen für den Kündigungstermin in der Regel den Quartalsletzten vor, wobei abweichend davon auch der 15. oder Letzte des Kalendermonats im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag vereinbart sein kann. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung bemisst sich die Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2. Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26. Dienstjahr). Dienstnehmerkündigungen können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.
Mit dem Inkrafttreten der Angleichung gelten dann für Arbeiterinnen und Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Die teilweise deutlich längeren Kündigungsfristen verursachen höhere Kosten, wobei auch auf die Urlaubsersatzleitung für nicht konsumierte aliquote Urlaube bis zum Kündigungstermin nicht vergessen werden darf. Damit empfiehlt sich für neue, aber auch bestehende Arbeitsverträge von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und Letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren.
4. Ratenzahlungsvereinbarung bei der ÖGK
Grundsätzlich sind die aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens 30.6.2021 zu begleichen. Eine tagesaktuelle Kontoinformation können wir für Sie über das Web-Portal WEBEKU jederzeit abrufen.
Elektronische Ratenanträge ab dem 1.6.2021
Ist trotz intensiver Bemühung eine Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 nicht möglich, können Ratenvereinbarungen vorerst (Phase 1) bis zum 30.9.2022 (über 15 Monate) getroffen werden. Die Anträge sind elektronisch über WEBEKU zu stellen. Sollten danach noch Beitragsrückstände offen sein, können diese in einer Phase 2 beglichen werden.
Online-Ratenrechner
Auf der Website der ÖGK findet sich ein Online-Ratenrechner, der eine unverbindliche Berechnung der monatlich anfallen Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen ermöglicht. Die Verzugszinsen betragen in der Phase 1 1,38% (statt 3,38%).
In der sogenannten „Safty-Car“-Phase besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit, individuelle Lösungen mit der ÖGK zu vereinbaren, wobei bis 30.9.2021 eine Reduktion der ersten Raten auf EUR 0 möglich ist.
Ratenzahlung und Kurzarbeit
Zu beachten ist, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden können, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonats überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattung bei freigestellten „Risikopatientinnen und -patienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz.
Beitragszeitraum ab Juni 2021
Für Beitragszeiträume ab Juni 2021 sind die laufenden Beiträge wieder wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonats neben den vereinbarten Ratenzahlungen zu entrichten.
5. Sondermahnung der SVS
Auch für Selbständige und Gewerbetreibende haben sich in der Corona-Krise Beitragsrückstände angesammelt. Derzeit werden Sondermahnungen versendet, die auf den negativen Beitragssaldo hinweisen. Zur Vermeidung von Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 besteht die Möglichkeit, eine Ratenvereinbarung mit der SVS zu treffen. Die monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Raten verteilen sich auf eine Laufzeit bis maximal 30.6.2023.
Ab dem 19. Tag nach der erstmaligen Fälligkeit der Beiträge sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen4) für unbezahlte Beiträge Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38% pa (Zinssatz im Jahr 2021) zu verrechnen/vorzuschreiben. Die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung unterbricht/beendet die weitere Verrechnung von Verzugszinsen nicht.
6. Ratenzahlungsvereinbarungen beim Finanzamt
In Hinblick auf den Zahlungstermin 30.6.2021 hat das BMF in den letzten Tagen ein Informationsschreiben an alle Steuerpflichtigen mit mehr als EUR 100 Abgabenrückstand versandt, in dem die Möglichkeiten für Ratenzahlungen in zwei Phasen (ebenfalls mit einer Safety-Car-Phase für die Monate Juli, August und September 2021) detailliert dargestellt ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Modells ist, dass mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 entstanden ist.
Ab 1.7.2021 betragen die Stundungszinsen bis 30.6.2024 1,38% (statt 3,38%).
Zu den weiteren Themen dieser Ausgabe:
Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien
Bilanzierung Covid-19 Hilfsmaßnahmen
Termine Juni bis September 2021
1) BGBl I 80/2021 COVID-19-Zweckzuschussgesetz
2) https://www.bmf.gv.at/public/informationen/faq-zweckzuschussgesetz.html, Stand 10.6.2021
4) § 35 GSVG.
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