BFG: Körperschaftsteuer-Zuschlag bei ungenügender Empfängernennung auch im Betrugsfall1)
Die Finanzverwaltung kann von Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von betrieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere z.B. Provisionen) verlangen. Gelingt diese Empfängernennung nicht im erforderlichen Ausmaß2), so wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen und juristische Personen müssen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer von 25% entrichten. Im BFG-Urteil wird erneut auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen3) und auf eine Beweisvorsorgepflicht hingewiesen. Eine erhaltene Visitenkarte und einige empfangene E-Mails reichen alleine nicht für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aus. Selbst bei einem anzunehmenden Betrugsfall muss der Empfängernennung nachgekommen werden. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich daher bei Aufnahme neuer (kritischer) Geschäftsbeziehungen das Einholen von Passkopien der Geschäftspartner und Unternehmensabfragen.
VwGH: ImmoESt-Befreiung bei durch Maßnahmen der Gemeinde ausgelöstem Grundstückstausch4)
Ein Eigentümer zweier länglicher Grundstücke musste im Zuge eines Straßenbaus der Gemeinde etwa rund 900 m² seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn für ein neues, bebaubares Grundstück wurde vom VwGH als steuerfrei angesehen, da dies zur besseren Gestaltung von Bauland diene und von einem öffentlichen Interesse (Straßenbau) ausgelöst wurde.
VwGH: Schadenersatzzahlungen von Arbeitnehmenden an den Arbeitgeber steuerlich absetzbar5)
Führt ein rechtswidriges Verhalten von Arbeitnehmenden dazu, dass über den Arbeitgeber eine Strafe verhängt wird und bezahlt ersterer Schadenersatz, so können die Schadenersatzzahlungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet. Die Schadenersatzzahlung ist beim Arbeitgeber als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu werten, die Strafe selbst ist allerdings nicht abzugsfähig.
VwGH: Mängelbehebungsauftrag trotz „leerer“ eingebrachter Beschwerde6)
Wird eine Beschwerde ohne Begründung eingebracht, so weist diese einen Mangel auf, der zu einem Mängelbehebungsauftrag führt. Dies gilt auch, wenn die Begründung bewusst nicht angeführt wird oder die Beschwerde lediglich den Hinweis „Begründung folgt“ enthält.
VwGH: Nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Wiederaufnahmegrund7)
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die nach rechtskräftig ergangenem Steuerbescheid erstellt wird, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ein neu entstandenes Beweismittel dar. Aus diesem Grund ist eine Wiederaufnahme mangels Wiederaufnahmegrund nicht möglich.
VwGH: Vorteilszuwendung an Gesellschafter als Einlagenrückgewähr oder als verdeckte Gewinnausschüttung8)
Werden bei einer GmbH mit ausreichend vorhandenem Einlagenstand Zuwendungen an einen Gesellschafter ausbezahlt, so besteht ein Wahlrecht, ob dies als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln ist. Dieses Wahlrecht kann aber nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs ausgeübt werden, in dem die Zuwendung erfolgt ist. Daher ist es wichtig, die Ausübung dieses Wahlrechts ausreichend zu dokumentieren und auch der Finanzverwaltung offenzulegen (z.B. durch rechtzeitige Abgabe einer KESt-Anmeldung).
Zu den weiteren Themen dieser Ausgabe:
Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien
Bilanzierung Covid-19 Hilfsmaßnahmen
Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung
Termine Juni bis September 2021
1) BFG 10.12.2020, RV/7103693/2017).
2) Gem. § 162 BAO.
3) Gem. § 115 Abs. 1 BAO.
4) VwGH Ro 2019/13/0022 vom 19.3.2021.
5) VwGH Ra 2019/13/0062 vom 19.3.2021.
6) VwGH Ra 2020/13/0065 vom 18.1.2021.
7) VwGH Ra 2020/15/0105 vom 24.2.2021.
8) VwGH Ro 2019/13/0027 vom 05.2.2021.
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