Steuerliche Entlastungen bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Bei grenzüberschreitenden Mitarbeiter:inneneinsätzen ergeben sich sowohl auf Mitarbeiter:innenebene als auch auf Ebene des überlassenden und empfangenden Unternehmens zahlreiche Konsequenzen. Überlässt ein nicht in Österreich steuerlich ansässiger Arbeitskräftegesteller (gewerblicher Arbeitskräfteüberlasser) seine Arbeitnehmer:innen an einen österreichischen Beschäftiger und bleiben die überlassenen Arbeitnehmer:innen im Ausland steuerlich ansässig, kann in Österreich auf zwei Ebenen ein Besteuerungsrecht entstehen: einerseits auf Ebene der Mitarbeiter:innen und andererseits auf Ebene des Arbeitskräfteüberlassers. Die in Österreich nur beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer:innen unterliegen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die in Österreich ausgeübt oder verwertet wird, der Besteuerung in Österreich. Zusätzlich sieht das österreichische Einkommensteuergesetzvor, dass die Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Daher wird auch der ausländische Arbeitskräfteüberlasser mit seinen Einkünften aus der Gestellung der Arbeitskräfte in Österreich beschränkt steuerpflichtig.
Seitens des österreichischen Beschäftiger ist zu beachten, dass die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug (Abzugsteuer) vom Überlassungsentgelt erhoben wird und der inländische Beschäftiger für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer in Höhe von 20% haftet.
Mit Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer gelten grundsätzlich sowohl die Einkünfte des ausländischen Arbeitskräfteüberlassers als auch die Einkünfte der überlassenen Mitarbeiter:innen als in Österreich besteuert. Anhand der Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ist jedoch zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird.
In der Regel dürfen die Einkünfte aus der Arbeitskräftegestellung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitskräftegestellungsunternehmens besteuert werden, wenn der Arbeitskräfteüberlasser in Österreich keine Betriebsstätte hat. Hinsichtlich der Einkünfte der gestellten Arbeitnehmer:innen verbleibt das Besteuerungsrecht gemäß Art. 15 OECD-MA jedoch aufgrund des Tätigkeitsort in Österreich, da der Beschäftigerbetrieb in der Regel als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen sein wird (Achtung: Für kurzfristige Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt eine Ausnahmeregelung.).
Für die Entlastung von der österreichischen Besteuerung wurde nunmehr in der DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung geregelt, dass der auf die Löhne und Gehälter entfallende Teil der Gestellungsvergütung pauschal 70% beträgt. Die restlichen 30% der Gestellungsvergütung entfallen auf Lohnnebenkosten und Gewinnspannen. Mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70% der 20 %igen Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte als wirtschaftlich bereits erfasst sowie deren Besteuerung als sichergestellt.
Wie bisher sind zwei Möglichkeiten zur Steuerentlastung vorgesehen:
- Wird ein Antrag auf einen Befreiungsbescheid gestellt, kann das Finanzamt für Großbetriebe durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zeitlich befristet zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und der ausländische Arbeitskräfteüberlasser einen Lohnsteuerabzug vornimmt sowie die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer übernimmt. In diesem Fall ist eine Entlastung von bis zu 100% des Gestellungsentgelts möglich.
- Alternativ kann der Arbeitskräfteüberlasser nur die pauschale Entlastung des Gestellungsentgelts an der Quelle wählen. In diesem Fall hat der Beschäftiger den auf den Lohnanteil entfallenden Teil von 70% der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt einzubehalten und abzuführen. Die verbleibenden 30% der Abzugsteuer, die auf Lohnnebenkosten und Gewinnspannen entfallen, können bereits an der Quelle entlastet werden.
Das Arbeitskräftegestellungsunternehmen hat vor Beantragung des Befreiungsbescheids beim Finanzamt für Großbetriebe mittels eines Webformulars eine elektronische Vorausmeldung abzugeben.
Wird keine Entlastung an der Quelle beantragt und vorgenommen, so kann der Arbeitskräfteüberlasser eine Rückerstattung der Abzugsteuer beantragen. Allerdings ist auch hier die anteilige Entlastungssperre in Höhe von 70% der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt zu beachten. Rückerstattungsfähig sind daher grundsätzlich nur 30% der Abzugsteuer. Es ist jedoch auch im Rückerstattungsverfahren eine Rückerstattung von bis zu 100% der Abzugsteuer möglich, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird und der Überlasser die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer übernimmt.
Die DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung gilt im Wesentlichen seit 1.9.2022 und umfasst auch die Fälle der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung von Angestellten und Arbeiter:innen. Hinsichtlich der Rückerstattung der Abzugsteuer gilt die Verordnung für alle zum 1.9.2022 noch offenen Fälle. Die Möglichkeit der pauschalen Quellenentlastung für gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung sowie die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung von Arbeiter:innen tritt mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für jene Einkünfte, die ab diesem Zeitpunkt zufließen.
Zusammenfassend ist das wesentliche Element der Neuregelung die pauschale Aufteilung des Gestellungsentgelts und der darauf entfallenden Abzugsteuer (70% Lohnanteil, 30% Lohnnebenkosten und Gewinnspanne). Eine Rückerstattung der gesamten Abzugsteuer ist nur möglich, wenn ein freiwilliger Lohnsteuerabzug erfolgt. Andernfalls werden pauschal nur 30% der Abzugsteuer rückerstattet. Eine Entlastung an der Quelle ist im Falle der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung weiterhin nur bei Vorliegen eines Befreiungsbescheids möglich, der für die vollständige Entlastung ebenfalls einen freiwilligen Lohnsteuerabzug voraussetzt. Für die Erlangung eines Befreiungsbescheids ist zwingend eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.
Änderungen zum DBA-VAE
Am 20.12.2022 wurden die Ratifikationsurkunden für das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ausgetauscht. Die Änderungen treten mit 1.3.2023 in Kraft und gelangen hinsichtlich der erfassten Steuern ab 1.1.2023 zur Anwendung.
Als die wohl wesentlichste Konsequenz des geänderten DBA-VAE kann die Änderung der Entlastungsmethode auf österreichischer Seite betrachtet werden. Aufgrund des neuen Art. 24 Abs. 2 DBA-VAE ist die Anrechnungsmethode anstelle der Befreiungsmethode anzuwenden, wodurch es für in den VAE erzielte Einkünfte zu einer Hochschleusung auf das österreichische Steuerniveau kommt. Auch das neue grundsätzliche Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen i.H.v. 10% (Art. 10 Abs. 1 lit b DBA-VAE) wird für Investor:innen besondere Bedeutung beigemessen werden können.
Autor:
Philipp Sabukoschek
philipp.sabukoschek@bdo.at
+43 5 70 375 - 1526
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