Neuerungen bei Dreiecksgeschäften
Die Bestimmungen zu Dreiecksgeschäften in Art. 25 UStG wurden durch das AbgÄG 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 novelliert. Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist nunmehr auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei beteiligten Unternehmer:innen anwendbar. Die Vereinfachungsregelung erfasst jedoch nur drei Unternehmer:innen. Die vor- bzw. nachgelagerten Lieferungen im Reihengeschäft sind nach den allgemeinen Regelungen im Abgangs- bzw. im Bestimmungsland steuerbar. Weiters wurde aufgrund von Vorgaben der Rechtsprechung klargestellt, dass auch eine umsatzsteuerliche Registrierung des:der mittleren Unternehmers:in (Erwerber:in) im Abgangsland bzw. im Bestimmungsland der Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung nicht entgegensteht, solange der:die Erwerber:in nicht unter seiner:ihrer vom Abgangs- bzw. Bestimmungsland erteilten UID-Nummer auftritt. Verfügt der:die Erwerber:in im Bestimmungsland über einen Sitz oder eine feste Niederlassung, ist die Regelung für Dreiecksgeschäfte weiterhin nicht anwendbar.
Bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte muss darauf geachtet werden, dass in der Ausgangsrechnung des:der Erwerbers:in auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuld auf den:die Leistungsempfänger:in (Reverse Charge) hingewiesen wird. Fehlt einer dieser Hinweise, so liegt nach der Rechtsprechung des EuGH1) ein missglücktes Dreiecksgeschäfts vor - mit der Konsequenz eines zusätzlichen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Mitgliedstaat, dessen UID-Nummer der:die Erwerber:in verwendet hat.
Neuerungen bei der Organschaft
Der UStR-Wartungserlass 2022 senkt die Schwellen bei der für die Begründung einer Organschaft erforderlichen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung: Der Organträger muss zwar unverändert Unternehmer:in sein. Die Vermittlung der finanziellen Eingliederung kann nunmehr aber auch über Nichtunternehmer:innen (z.B. eine reine Beteiligungsholding) erfolgen.2) Die erforderliche wirtschaftliche Eingliederung muss nicht zwingend gegenüber dem Organträger bestehen, sondern auch eine wirtschaftliche Eingliederung in eine andere Organgesellschaft ist ausreichend, solange diese mit dem Organträger wirtschaftlich verbunden ist.3) Für die organisatorische Eingliederung ist keine Bestellung zum:r Geschäftsführer:in in beiden Gesellschaften erforderlich; diese kann auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden.4)
Keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung gegenüber Nichtunternehmer:innen
Nach der Rechtsprechung des EuGH5) entsteht beim überhöhten Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn es sich bei dem:der Leistungsempfänger:in um einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte:n Nichtunternehmer:in handelt und daher keine Gefährdung des Steueraufkommens eintreten kann. Einer Rückzahlung der überhöht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer könnte aber im Einzelfall das Bereicherungsverbot (§ 239a BAO) entgegenstehen.
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer:in im Ausland zur Privatnutzung
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer:innen zur Privatnutzung stellt typischerweise einen tauschähnlichen Umsatz dar.6) Dieser darf innerhalb der EU von jenem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der:die Mitarbeiter:in seinen:ihren Wohnsitz hat. Überlässt ein:e österreichische:r Unternehmer:in Firmenfahrzeuge an Arbeitnehmer:innen im EU-Ausland, so muss dafür ausländische USt abgeführt werden. In vielen Fällen kann dies in Österreich über den EU-One-Stop-Shop erfolgen.
Die Frage der Bemessungsgrundlage und der Steuerbarkeit muss nach ausländischem Recht geprüft werden. Da viele andere EU-Mitgliedstaaten keinen mit Österreich vergleichbaren Vorsteuerausschluss bei Pkw kennen, kann eine Umsatzsteuerpflicht der Privatnutzung im Ausland auch bei in Österreich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Pkw eintreten.
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Zur Themenübersicht der Tax News 1|2023
5) EuGH 8.12.2022, C-378/21, P GmbH
6) BFH 30.6.2022, V R 25/21; Rz 489 UStR
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