Die Bundesregierung hat vor dem Jahreswechsel Ende 2022 mittels Pressemitteilung wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Energiekostenzuschuss bekanntgegeben. Es soll, einerseits der Förderzeitraum des bereits bestehenden Energiekostenzuschuss 1 ausgedehnt und andererseits ein Energiekostenzuschuss 2 eingeführt werden.
Verlängerung Energiekostenzuschuss 1:
Als ursprünglicher Förderzeitraum des bestehenden Energiekostenzuschuss 1 war der Zeitraum Februar bis September 2022 vorgesehen. Nach Information der Bundesregierung soll dieser Förderzeitraum nun auf das 4. Quartal von Oktober bis Dezember 2022 ausgedehnt und zusätzlich für diesen Zeitraum in der Basisstufe 1 die Förderung von Dampf miteinbezogen werden. Für den verlängerten Antragszeitraum des Energiekostenzuschuss 1 soll eine eigene Antragsphase vorgesehen werden. Die konkrete Umsetzung der Vorankündigung von Seiten der Bundesregierung bleibt dabei abzuwarten.
Einführung Energiekostenzuschuss 2:
Für den Förderzeitraum 1.1. bis 31.12.2023 soll ein neuer Energiekostenzuschuss 2 eingeführt werden, wobei für diesen Zeitraum pro Unternehmen Zuschüsse von EUR 3.000 bis EUR 150 Mio. ausbezahlt werden können. Die Antragstellung soll dabei analog zum Energiekostenzuschuss 1 über den aws-Fördermanager erfolgen.
Im Rahmen des Energiekostenzuschuss 2 sind 5 Förderstufen vorgesehen, wobei in den ersten beiden Stufen bis zu einer maximalen Fördersumme von EUR 4 Mio. im Gegensatz zum aktuell bestehenden Energiekostenzuschuss 1 die Voraussetzung des Nachweises einer Energieintensität entfällt. Darüber hinaus soll im Rahmen des Energiekostenzuschuss 2 die Förderintensität in der Stufe 1 von 30% auf 60% und in der Stufe 2 von 30% auf 50% erhöht werden. Auch der Umfang der förderfähigen Energieformen soll erweitert werden, indem etwa in Stufe 1 neben Strom, Erdgas und Treibstoffen zusätzlich auch Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl förderfähig sein soll. Nähere Details sind folgender, von Seiten der Bundesregierung veröffentlichten Übersicht zu entnehmen:
Stufe |
Unter- und Obergrenze in EUR/pro Jahr |
Energie- |
Förder- |
Berechnungs- |
Verbrauchs- |
Energie- |
1 |
3.000 – 2 Mio. |
0% |
60% |
Förderung |
100% von 2021 |
Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) Dampf, Heizöl etc. |
2 |
2 Mio. – 4 Mio. |
0% |
50% |
Förderung des 1,5-fach |
70% von 2021
|
Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) |
3 |
4 Mio. – 50 Mio. |
3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022 |
65% |
Förderung des 1,5-fach |
70% von 2021 |
Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) |
4 |
50 Mio. – 150 Mio. |
3% auf 2021 ODER 6% auf das erste Halbjahr 2022 |
80% |
Förderung des 1,5-fach |
70% von 2021 |
Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) |
5 NEU |
4 Mio. – 100 Mio. |
0% |
40% |
Förderung des 1,5-fach |
70% von 2021 |
Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) |
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den dargestellten Informationen noch um nicht rechtsverbindliche Vorankündigungen von Seiten der Bundesregierung handelt und für belastbare Aussagen der Gesetzgebungsprozess sowie das finale Vorliegen der endgültigen Richtlinien abzuwarten bleibt.
Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Wichtige Rechtsprechung im Überblick
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