Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im Covid-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten. Derzeit liegt ein Initiativantrag für ein 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz zur Behandlung im Parlament. Über die darin vorgesehenen, vor allem zeitlichen Verlängerungen von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Krise, berichten wir ebenfalls.
Einkommensteuer
Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Für das Jahr 2020 gilt, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als EUR 35.000 betragen dürfen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als EUR 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von EUR 35.000 nicht überschritten hat.
Aus Vereinfachungsgründen kann ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewandt werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsätze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (z.B. Ärzte) außer Betracht. Ab 2021 wird ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren toleriert.
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (ab 2021 höchstens aber EUR 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber EUR 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung[1] wurden jene Branchen veröffentlicht, bei den der Pauschalsatz von 20% anzuwenden sind. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, Informationstechnologie, Unterrichts- bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1.1.2021 enden, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen sind u.a. Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, Pkw und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann aber nur für ab dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode bzw. -höhe geltend gemacht werden. Danach gilt wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz.
Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
Der Initiativantrag zum Covid-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung des Pendlerpauschales und die Steuerfreiheit für Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die trotz Home Office, Quarantäne und Kurzarbeit gewährt werden, bis Ende Juni 2021 verlängert wird. Auch die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler können weiterhin bis 30.6.2021 steuerfrei ausgezahlt werden, auch wenn aufgrund der Corona-Krise keine Einsatztage vorliegen.
Körperschaftsteuer
Zinsschranke für Körperschaften
Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtiger Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von EUR 3 Mio. (Freibetrag) abzugsfähig. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke beim Gruppenträger aufgrund des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisse anzuwenden. Der Freibetrag von EUR 3 Mio. steht nur einmal für die gesamte Gruppe zur Verfügung.
Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Übersteigen 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotenzial auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden.
Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns, liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz. Aufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte), sind ebenfalls von der Zinsschranke ausgenommen.
Umsatzsteuer
Reparaturdienstleistungen
Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl. E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) einem ermäßigten Steuersatz von 10%. Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
Sonstige Änderungen
- Seit 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland (mit Ausnahme von Nordirland in Bezug auf Warenlieferungen).
- Für die Lieferung und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken gilt ab dem 23.1.2021 bis 30.6.2021 ein Umsatzsteuersatz von null[2].
- Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Covid-19-In-vitro-Diagnostika, Covid-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 1.1.2021 bis 31.12.2022 echt umsatzsteuerbefreit[3].
- Der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art wurde ab 1.1.2021 von 20% auf 10% reduziert.
- Der ermäßigte 5%ige Steuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kunst und Kultur gilt bis 31.12.2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckwerke sind aber ab 1.1.2021 wieder 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
- Für ab dem 15.1.2021 in Österreich erworbene Kraftstoffe können Unternehmer aus dem Drittland keine Vorsteuerrückerstattung mehr geltend machen[4].
- Das E-Commerce-Paket wird statt am 1.1.2021 erst am 1.7.2021 in Kraft treten. Betroffen davon sind u.a. die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, der Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter EUR 22 und die fiktive Steuerschuldnerschaft für Plattformen.
Bundesabgabenordnung
Reform der Finanzverwaltung
Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe), aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzuständigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom FA für Großbetriebe vorgenommen.
Steuerpflichtige erhalten derzeit Informationsschreiben, in denen auf den Übergang der (unverändert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird.
Mit dem FORG gibt es bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sachlich zuständig ist das Finanzamt Österreich immer dann, wenn weder der Bundesminister für Finanzen, noch das Zollamt Österreich oder noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Persönlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale (Umsätze von mehr als EUR 10 Mio. in den zwei letzten Jahren) überschritten werden, bestimmte Rechtsformen (z.B. Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind.
Sachlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe grundsätzlich für alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben, außer für
- Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind.
- Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
- die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben. Die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich.
- Grunderwerbsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, diverse Abgaben nach dem Glücksspielgesetz.
Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt seit dem 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.
Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.
Anbringen und Rechtsmittel, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der früheren Finanzämter eingebracht werden.
Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.
Sonstige Neuerungen
- Die bis 15.1.2021 bestandenen Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
- Die Zahlungsfrist für laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
- Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
- Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an.
- Für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
Investitionsprämiengesetz
Die „Covid-19 Investitionsprämie“ beläuft sich auf 7% bzw. 14% (bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science) für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen. Die ersten Maßnahmen sind zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.2.2021 (bzw. eventuell bis 31.5.2021 – siehe unten) zu setzen. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn zu werten.
ACHTUNG: Der Initiativantrag zum Covid-19-STMG sieht eine Verlängerung der Frist für die ersten Maßnahmen bis 31.5.2021 vor.
Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. bis 28.2.2024).
Ausgenommen von der Gewährung der „Covid-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen.Die „Covid-19 Investitionsprämie“ ist steuerfrei und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.
[1] BGBl II 615/2020 vom 28.12.2020.
[2] § 323c Abs. 17 BAO bzw. § 28 Abs. 54 UStG i.d.F. Initiativantrag zu 2. Covid-19-STMG
[3] § 28 Abs. 53 Z 3 bis 5 UstG
[4] BGBl II 2021/16 vom 14.1.2021
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