Steuerliche Themen bei Katastrophenschäden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden können in der Einkommensteuererklärung oder in der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden. In der betrieblichen Sphäre sind die Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Naturkatastrophen sind leider keine Ausnahmeerscheinung mehr. Von den Auswirkungen sind immer mehr Menschen betroffen, die neben der psychischen und persönlichen Belastung mit hohen Kosten konfrontiert sind. Teilweise abgefedert werden diese finanziellen Mehrbelastungen im Einzelfall durch direkte Zuwendungen aus Mitteln des Katastrophenfonds, Versicherungsentschädigungen, privaten Spenden oder durch Zuwendungen des:der Dienstgebendenrs oder des Betriebsratsfonds. Wenn jedoch Betroffene einen Teil des Schadens wirtschaftlich selbst tragen müssen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Kosten.

Angesichts der jüngsten schweren Unwetter in Österreich hat das Finanzministerium die wichtigsten Eckpunkte hinsichtlich der steuerlichen Erleichterungen in einer Information zusammengefasst und veröffentlicht: Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 - Findok Internet

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über aktuelle steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe sowie einen Überblick über die generelle steuerliche Behandlung von Katastrophenschäden.

Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen?

Zu prüfen ist, ob der Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt wird. Dazu muss die Belastung außergewöhnlich sein, dem:der Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen – z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Feldsturz und Steinschlag – werden von der Finanzverwaltung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Aufwendungen sind ohne Selbstbehalt absetzbar, das heißt, die Höhe des Einkommens des:der Steuerpflichtigen spielt keine Rolle.

Wer kann die Kosten absetzen?

Kosten im Zusammenhang mit Katastrophenschäden können von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in der Einkommensteuer- oder in der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt werden. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt des Schadensfalls grundsätzlich Eigentümer:in des untergegangenen beziehungsweise beschädigten Wirtschaftsguts gewesen sein. Eine Ausnahme besteht, wenn der:die Eigentümer:in des untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes eine unterhaltsberechtigte Person ist (zum Beispiel ein:e Student:in, für den:die Familienbeihilfe ausbezahlt wird). In diesem Fall kann der:die Unterhaltsverpflichtete eine außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Welche Kosten sind absetzbar?

Grundsätzlich sind folgende Kosten ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar:
  • Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden: Darunter fallen typischerweise die Kosten zur Beseitigung von Wasser-, Schnee- und Schlammresten, der Entsorgung von Sperrmüll, der Raumtrocknung und Mauerentfeuchtung sowie allenfalls damit verbundene Kosten der Anschaffung/Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Sollte der Wohnsitz durch die Naturkatastrophe unbewohnbar geworden sein, sind die Mietkosten eines notwendigen Überbrückungsquartiers in voller Höhe steuerlich absetzbar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung des:der Steuerpflichtigen kann nicht berücksichtigt werden. Steuerlich nicht absetzbar sind auch Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr künftiger Katastrophen (z.B. Errichtung einer Stützmauer).
  • Kosten für die Reparatur und die Sanierung von Gegenständen: Die Reparatur und Sanierung der durch die Naturkatastrophe beschädigten, aber weiterhin nutzbaren Gegenstände. Bei Gebäuden fällt darunter z.B.  die Erneuerung von Fußböden, des Dachs, das Verputzen und Ausmalen. Weiters sind auch Kosten für die Renovierung von Gräbern oder die Reparatur beschädigter KFZ steuerlich absetzbar. Dagegen können Reparatur- und Sanierungskosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Luxusgütern (z.B. Pool, Sauna, Kellerstüberl, Gartengestaltung, Grillplätze, Biotope, und so weiter) steuerlich nicht abgesetzt werden.  
    • Sonderfall: Ein beschädigtes, aber an sich sanierungsfähiges Eigenheim wird nicht saniert, sondern es wird ein neues Eigenheim (eventuell an einem anderen Ort) errichtet. In diesem Fall können nach der Verwaltungspraxis die Neuerrichtungskosten in jenem Ausmaß geltend gemacht werden, das der von der Schadenskommission festgestellten Schadensumme abzüglich der darauf entfallenden Ersätze entspricht.
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände. Bei erforderlicher Ersatzbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern sind diese steuerlich zum Neupreis (laut Rechnung) abzugsfähig. Dazu gehören z.B. Kosten für den erforderlichen Neubau eines Gebäude(teil)s, der Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (Ausnahme: Dekoration und so weiter), Kleidung (maximal EUR 2.000), Geschirr, Vorräte und so weiter. Steuerlich nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz, Wirtschaftsgüter des gehobenen Bedarfs (z.B. Luxusgüter) und jene Wirtschaftsgüter, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (z.B. Sportgeräte, Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, Videobänder, Schallblatten).  Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKWs sind nach der Verwaltungspraxis nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges abzugsfähig (Obergrenze: EUR 40.000), unabhängig davon, an welchem Ort (Haupt- oder Zweitwohnsitz) der Schaden eingetreten ist. Steuerlich ist nur das bisherige "Erstauto" eines:einer Steuerpflichtigen absetzbar. Nutzen z.B. in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, ist eine Ersatzbeschaffung für beide PKW steuerlich absetzbar. Verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen Gebrauchs-PKW sowie einen Jagd- oder Geländewagen ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar. Nicht die Zulassung des KFZ auf bestimmte Familienmitglieder, sondern die tatsächlichen Verhältnisse sind entscheidend.
  • Kosten betreffend Finanzierung der Aufwendungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden. Verfügt der:die Steuerpflichtige nicht über genügend Liquidität zur Beseitigung von Katastrophenschäden, ist erst die Tilgung des Kredits, einschließlich Zinsen, steuerlich abzugsfähig. Dadurch verteilt sich der abzugsfähige Aufwand über mehrere Jahre. Bei hohen Kosten kann dies – mangels Verlustvortrags – ein steuerlicher Vorteil sein. Zu bedenken ist, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Katastrophenschäden durch Rechnung und Zahlungsbelege nachzuweisen sind. Im Regelfall muss dem Finanzamt zudem die von der Gemeindekommission aufgenommene Niederschrift hinsichtlich der Schadenserhebung (falls vorhanden) vorgelegt werden. Dabei sind die von der Schadenskommission festgestellten Beträge grundsätzlich das Höchstmaß der steuerlich absetzbaren Beträge. Erhält der:die Steuerpflichtige Zuwendungen von Dritten, mindern diese den steuerlich absetzbaren Betrag. Dazu gehören insbesondere Versicherungsentschädigungen, Zahlungen des Katastrophenfonds, private Spenden sowie Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern (z.B. Verkauf eines beschädigten Hauses oder eines PKW-Wracks).

Katastrophenschäden im betrieblichen Bereich

Im betrieblichen Bereich sind Katastrophenschäden als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wie im privaten Bereich sind hier Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern steuerlich abzugsfähig. Steuerfreie Zuwendungen von Dritten vermindern die abzugsfähigen Aufwendungen, auch dann, wenn sie erst in einem späteren Jahr ausbezahlt werden (in diesem Fall können bereits erlassene Bescheide nachträglich abgeändert werden). Ein katastrophenbedingter Verlust ist mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; ein Verlustüberhang geht in den Verlustvortrag ein und kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung ist eine gesonderte Berücksichtigung von Katastrophenschäden nicht möglich (da bereits von Pauschale erfasst). Demgegenüber sind Versicherungsentschädigungen und teilweise sogar Subventionen zusätzlich als Betriebseinnahmen anzusetzen. Im Fall eines Katastrophenschadens sollte ein Wechsel der Gewinnermittlung (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) geprüft werden.
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das zum Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

Weitere Themen aus der BMF-Information über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024:

Gebührenbefreiungen und steuerlich absetzbare Posten

Die Kosten für die Beseitigung von Schäden nach einer Katastrophe, wie etwa das Auspumpen von Kellern, sind steuerlich abzugsfähig. Auch Reparatur- und Sanierungskosten für Alltagsgegenstände wie Autos, PCs, Kleidung und Geschirr können steuerlich geltend gemacht werden, soweit keine Versicherung oder öffentliche Hilfsgelder zur Verfügung stehen. Siehe dazu bereits die Ausführungen oben.

Spendenabsetzbarkeit

Spenden an begünstigte Einrichtungen wie z.B. freiwillige Feuerwehren oder Rettungsdienste, die auf der Liste begünstigter Einrichtungen stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn jemand z.B. EUR 100 spendet und einen Steuersatz (Grenzsteuersatz) von 30 Prozent hat, beträgt die Steuerersparnis EUR 30. Zusätzlich sind auf Empfänger:innenseite Leistungen aus dem Katastrophenfonds und Spenden für die Schadensbeseitigung steuerfrei.  

Fristverlängerungen und Zahlungserleichterungen

Steuerpflichtige, die unmittelbar von einer Naturkatastrophe betroffen sind, können Fristverlängerungen für die Einreichung von Steuererklärungen und Beschwerdefristen beantragen. Zudem sind Erleichterungen bei Steuerzahlungen und Vorauszahlungen möglich, darunter Stundungen und die Anpassung von Ratenzahlungen.