Steuerliche Implikationen i.Z.m. Vermögensverflechtungen zwischen den USA und Österreich

Im September 2024 wurde Donald Trump als neuer Präsident der Vereinigten Staaten gewählt. Wie vielfach in den Medien berichtet, wird diese Personalie voraussichtlich eine Vielzahl von Veränderungen mit sich bringen. Es ist auch davon auszugehen, dass die globale Kooperation der Vereinigten Staaten im Allgemeinen abnehmen wird. Davon betroffen sind auch steuerliche Aspekte, wie z.B. die global einheitliche Umsetzung von beschlossenen Steuermaßnahmen auf OECD-Ebene. Aus diesem Grund ist es für in Österreich ansässige Personen sowie Unternehmen oder sonstige Rechtsträger von besonderer Wichtigkeit, im Falle etwaiger Anknüpfungspunkte mit den Vereinigten Staaten etwaige steuerliche oder sonstige rechtliche Konsequenzen zu evaluieren. Dies trifft ebenso auf aktuell in den USA steuerlich ansässige Personen zu, die einen (Wieder-)Zuzug nach Österreich in Erwägung ziehen. 

Im internationalen Vergleich bietet Österreich viele attraktive Anreize, wie z.B. eine hohe Lebensqualität, politische Stabilität, gute Infrastruktur und hervorragende Gesundheitsversorgung. Der Zuzug aus dem Ausland nach Österreich geht jedoch mit steuerlichen Implikationen einher, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Bei der Evaluierung eines Zuzuges nach Österreich und der Begründung eines Wohnsitzes ist die Auseinandersetzung mit steuerrechtlichen Fragestellungen unerlässlich. 

Mit der Verlegung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts nach Österreich entsteht die unbeschränkte Steuerpflicht, wodurch ab diesem Zeitpunkt das gesamte Welteinkommen in Österreich der Besteuerung unterzogen wird. 
 

Staatsbürgerschaft und Doppelbesteuerung

US-Staatsbürger sind aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft unabhängig von ihrem Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig in den USA. Diese Regelung birgt das Risiko, dass der:die Steuerpflichtige im Falle eines Zuzugs nach Österreich in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig wird und somit sein:ihr gesamtes Welteinkommen in beiden Ländern versteuern muss. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind die jeweiligen Regelungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und den USA anzuwenden. Hierbei kommt in der Regel die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Dabei wird die bereits in den USA gezahlte Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet. 
 

Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Dividenden oder realisierte Wertsteigerungen, unterliegen in Österreich der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5%. Um einen Anreiz für den Zuzug nach Österreich zu schaffen, bietet der österreichische Fiskus potenziellen Zuziehenden die Möglichkeit eines sogenannten „Step-ups“ auf den gemeinen Wert des Kapitalvermögens zum Zeitpunkt des Zuzugs. Dies bedeutet, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere auf den gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Zuzugs festgelegt werden. Somit wird in Österreich im Veräußerungsfall des Kapitalvermögens lediglich jene Wertsteigerung der Besteuerung unterzogen, die tatsächlich während der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich entstanden ist. Dieses Modell ist besonders attraktiv für Kapitalvermögen, das bereits vor dem Zuzug nach Österreich hohe Wertsteigerungen erfahren hat, und bietet entsprechendes Gestaltungspotenzial. 
 

Immobilienvermögen

Ein weiteres Standbein im Vermögensportfolio können Grundstücke und Immobilien sein. Bei einer Übersiedlung von den USA nach Österreich stellt sich auch hierfür die Frage der korrekten Besteuerung von Einkünften aus Immobilienvermögen. Die Veräußerung von Immobilien aus dem Privatvermögen unterliegt in Österreich grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 30%. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen – sofern die Vermietung nicht durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt – dem persönlichen progressiven Einkommensteuertarif (0-55%). Bei der Veräußerung oder der Vermietung von im Ausland belegenen Immobilien wird jedoch in aller Regel das Besteuerungsrecht entsprechend dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) jenem Staat zugerechnet, in dem sich die Immobilie befindet. Nach dem DBA USA-AT wird die sog. Anrechnungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angewendet. Dabei wird der Gewinn aus der Veräußerung der in den USA belegenen Immobilie in einem ersten Schritt in Österreich nach nationalem Recht besteuert. In einem zweiten Schritt können die auf diesen Veräußerungsgewinn angefallenen amerikanischen Steuern (bis max. zur Höhe der österreichischen Steuer) angerechnet werden. 
Für österreichische Immobilien gibt es in bestimmten Ausnahmefällen Befreiungen; z.B. kann die Veräußerung eines Eigenheims unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei erfolgen.
 

Aufenthaltsgenehmigung und Erwerb von Wohneigentum

Drittstaatsangehörige, die beabsichtigen, länger als 6 Monate in Österreich zu bleiben, müssen einen Aufenthaltstitel beantragen. Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 6 Monaten reicht ein Visum aus. Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Zweck ausgestellt, zum Beispiel die Rot-Weiß-Rot-Karte, die für hochqualifizierte Erwerbstätige vorgesehen ist. Drittstaatsangehörige, die planen, langfristig in Österreich zu bleiben, können die „Daueraufenthalt – EU“-Karte beantragen. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Weitere Details finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres: Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige

Sollten die soeben beschriebenen Themen für Sie von Relevanz sein, da Sie beispielsweise Vermögen mit US-Bezug halten, Unternehmen mit US-Bezug betreiben oder einen Zuzug nach Österreich erwägen, empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah mit Ihrer Steuersituation auseinanderzusetzen. Unsere Experten für Private Clients und grenzüberschreitende Fragestellungen beraten Sie gerne!