Pillar II: Neue Verordung Zur Anwendung der temporären CBCR-Safe-Harbours

Am 5.12.2024 wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine neue Verordnung zur Anwendung der vereinfachten Safe-Harbour-Berechnung und dem damit zusammenhängenden Country-by-Country Reporting Qualitätsanforderungen veröffentlicht. Diese Verordnung legt die Kriterien eines qualifizierten länderbezogenen Berichts (CbCR) fest, der für die Safe-Harbour-Berechnungen des neuen Mindestbesteuerungsgesetzes herangezogen wird.
Durch die neue Verordnung soll für die Berechnung der Safe-Harbour-Bestimmungen ein Mindestqualitätsstandard geschaffen werden. Der Maßstab eines qualifizierten länderbezogenen Berichts knüpft an die in der CbCR-Safe-Harbour-VO festgelegten Qualitätsstandards der Finanzberichterstattung an. Für die Erstellung des CbCR ist grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft zuständig, die den Bericht auf Basis der Rechtslage Ihres Ansässigkeitsstaats erstellt.

Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt nach der neuen Verordnung ausschließlich bei folgenden Datenquellen vor:
  • Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden (Reporting Packages)
  • Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die verpflichtend oder freiwillig nach einem anerkannten (§ 2 Z 25 MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26 MinBestG) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind
  • Unwesentliche Geschäftseinheiten können auch jenen Jahresabschluss heranziehen, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wurde.

Sonderfall Betriebsstätte

Bei Betriebsstätten kommt es häufig zu keiner gesonderten Finanzberichterstattung. Die Betriebsstätte ist vielmehr Teil der Finanzberichterstattung des Stammhauses, das in einem anderen Steuerhoheitsgebiet liegt. Der Betriebsstätte wird ein bestimmter Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn zugerechnet. Als zulässige Datengrundlage zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für die Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt werden.

Für eine qualifizierte Finanzberichterstattung ist die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten innerhalb eines Steuergebiets für sämtliche Geschäftseinheiten (mit Ausnahme unwesentlicher Geschäftseinheiten und Betriebsstätten) ausschlaggebend. Diese Datengrundlage ist stetig heranzuziehen und kann nur aufgrund besonderer Umstände in den Folgejahren abgeändert werden. 

Die in der Verordnung festgelegten Rechnungslegungsstandards gelten insbesondere zur vereinfachten Berechnung folgender Jahresabschlussposten:
  • Mindeststeuer-Umsatzerlös
  • Mindeststeuer-Nettogewinn bzw. -verlust
  • Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern
  • Berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte 
  • Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

Es bestehen Sonderbestimmungen für die Bereinigung der Daten betreffend die Anwendung der Erwerbsmethode für den Beteiligungserwerb sowie für hybride Gestaltungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines qualifizierten CbCR, damit Sie in den ersten Geschäftsjahren den komplexen Detailberechnungen des neuen Mindestbesteuerungsgesetzes womöglich zu entgehen!
 


 

Autor: 
Matthias Müllner

matthias.muellner@bdo.at
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Ansprechperson: 
Christina Höchtl

christina.hoechtl@bdo.at
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