Obergrenzenrichtlinien

Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Covid-19-Beihilfen

Am 19. Juni wurden die Obergrenzenrichtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) kundgemacht. In den Richtlinien sind Maßnahmen vorgesehen, die die beihilfenrechtskonforme Umwidmung von Covid-19-Förderungen gewährleisten. Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31.10.2024 gestellt werden.
 

Hintergrund zu den Obergrenzenrichtlinien

Im Zuge der Covid-19-Pandemie wurden von Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden diverse Maßnahmen zu ihrer Eindämmung beschlossen. Um von pandemiebedingten Maßnahmen betroffene Unternehmen zu unterstützen, wurden über die COFAG finanzielle Zuschüsse nach EU-Beihilfenrecht ausbezahlt. Im „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 i.d.F. vom 7.11.2022“ wurden allerdings bestimmte Höchstbeträge für Zuwendungen und Zuschüsse festgelegt.

Für Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz sowie Ausfallsbonus beträgt der Höchstbetrag EUR 2,3 Mio. (Abschnitt 3.1) und für Zuschüsse wie dem Verlustersatz gilt eine Obergrenze von EUR 12 Mio. (Abschnitt 3.12). Die Europäische Kommission hielt fest, dass die einem Konzern gewährten Gesamtbeihilfen die festgelegten Höchstbetragsgrenzen nicht überschreiten dürfen. Demgegenüber wandte Österreich die Höchstgrenzen jedoch für jede einzelne Gesellschaft innerhalb des Unternehmensverbands an. Folglich waren jene Zuwendungen und Zuschüsse, durch die die geltenden Obergrenzen überschritten wurden, nicht mit europäischem Beihilfenrecht vereinbar und daher rechtswidrig.

Umwandlungsmöglichkeiten

Die Europäische Kommission und das österreichische Finanzministerium konnten letztendlich eine Einigung zur Behandlung des beihilfenrechtlichen Verstoßes erzielen. Durch die nun kundgemachten Obergrenzenrichtlinien soll eine Umwidmung von jenen Beihilfen ermöglicht werden, die im Unternehmensverband gewährt wurden und die Höchstbetragsgrenzen überschritten haben. Der Überschreitungsbetrag kann zunächst in einen Verlustersatz, dann in einen Schadensausgleich oder letztlich in eine De-minimis-Beihilfe umgewidmet werden. Der Antrag auf Umwidmung ist durch eine:n schriftlich bevollmächtigte:n Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in oder Bilanzbuchhalter:in einzubringen und bedarf zusätzlich einer gutachterlichen Stellungnahme von selbigen. Der Umwidmungsantrag kann bis zum 31.10.2024 gestellt werden. 

Verlustersatz

Wird die festgelegte Obergrenze von EUR 2,3 Mio. im Unternehmensverbund überschritten, kann der Antrag auf Umwidmung in einen Verlustersatz beantragt werden. Dazu sind die Verluste unter Anwendung der Vorgaben der Verlustersatzrichtlinien bezogen auf einen oder mehrere Betrachtungszeiträume zu ermitteln. Dieser Zeitraum kann zwischen dem 16.9.2020 und 31.3.2022 gewählt werden – zeitliche Lücken sind zulässig. Die für ihn ermittelten Verluste sind dem Ergebnis der dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Monate des Jahres 2019 (Vergleichszeitraum) gegenüberzustellen.

Der auf diesem Weg ermittelte Verlust darf keine im Unternehmensverbund bezogenen finanziellen Maßnahmen und Drittbeihilfen enthalten. Der Verlustersatz entspricht 70% bzw. bei Klein- oder Kleinstunternehmen (gemäß der KMU-Definition Anhang I zur AGVO) 90% des maßgebenden Verlusts und ist begrenzt mit der Höhe des Überschreitungsbetrags und des Differenzbetrags zwischen EUR 12 Mio. und der Summe der dem Unternehmensverbund gewährten Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des befristeten Rahmens. 

Schadensausgleich

Sofern die Umwidmung der die Höchstbetragsgrenzen überschreitenden Beihilfe in einen Verlustersatz nicht möglich ist (z.B. durch Vollausschöpfung des Höchstbetrags), kann Schadensausgleich beantragt werden. Der Schaden ist auf Ebene des einzelnen Unternehmens und nicht, wie etwa beim Verlustersatz, auf Konzernebene zu ermitteln. Als Schaden gilt dabei die Differenz des im Betrachtungszeitraum ermittelten Ergebnisses im Vergleich zu 95% des Ergebnisses, das im Vergleichszeitraum erzielt wurde. Hierbei kann ein Zeitraum zwischen 16.3.2020 und 31.3.2022 zur Betrachtung festgesetzt werden (auch hier sind wieder zeitliche Lücken zulässig). Zu beachten ist, dass das einzelne Unternehmen nachweisen muss, von Lockdown-Maßnahmen betroffen gewesen zu sein. Der Schaden ist nach Punkt 4.2 der Verlustersatzrichtlinie zu ermitteln.

Im Unternehmensverbund ergibt er sich aus der Gesamtsumme der ermittelten Schäden der einzelnen Unternehmen abzüglich jeglicher finanzieller Unterstützungsmaßnahmen und Drittbeihilfen, die innerhalb der festgelegten Obergrenzen für den Unternehmensverbund gewährt wurden. Der Schadensausgleichsbetrag stimmt mit dem maßgebenden Schaden überein, jedoch ist er durch den Überschreitungsbetrag begrenzt. Sollte der Unternehmensverbund im Wirtschaftsjahr, das zur Gänze im Beobachtungszeitraum liegt, einen Jahresüberschuss erzielen, ist der Schadensausgleichsbetrag um 10% des Überschusses zu reduzieren. Es hat eine weitere Kürzung um 5% (d.h. insgesamt 15%) zu erfolgen, wenn der o.a. Jahresüberschuss höher ist als im Vergleichszeitraum 2019. 

De-minimis-Beihilfe

Kann weder ein Verlustausgleich noch ein Schadensausgleich geltend gemacht werden, besteht die Möglichkeit der Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe. Ihr Rahmen wird durch den Differenzbetrag zwischen der Obergrenze der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnung und dem Gesamtbetrag jener Beihilfen gebildet, die der Konzern auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnung im Betrachtungszeitraum erhalten hat. Eine Umwidmung der erhaltenen, Höchstbetragsgrenzen überschreitenden Beihilfe in eine De-minimis-Beihilfe kann bis zur Höhe des De-minimis-Rahmens erfolgen. Bei Beantragung muss der:die Antragsteller:in jene Beihilfen offenlegen, die er:sie innerhalb der vergangenen drei Jahre erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. 
 


Autorin: 

Lena Payer

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