Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seinem Erkenntnis (RV/7100082/2022) vom 13.3.2024 entschieden, dass bei Vorliegen einer bloß wirtschaftlichen Doppelbesteuerung keine Steuerentlastung nach § 48 Abs. 5 BAO in Anspruch genommen werden kann.
Zudem kam es in Österreich und Liechtenstein nach jeweiligem nationalen Recht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der jeweiligen Rechtsgebilde (Stiftung und Anstalt) bezüglich deren steuerlicher „Transparenz”. In Österreich wurde die Stiftung als steuerlich transparent und die Anstalt als steuerlich intransparent eingestuft. Eine diametrale Qualifikation dessen erfolgte in Liechtenstein (Stiftung als intransparent und Anstalt als transparent).
Wird ein Rechtsgebilde als steuerlich transparent eingestuft, wird dieses für steuerliche Belange als nicht existent behandelt. Demnach erfolgt die Einkünftezurechnung direkt bei dem:der jeweiligen Gesellschafter:in bzw. Stifter:in.
Beim zugrundeliegenden Sachverhalt wurden somit dieselben Einkünfte aus der Stiftung bzw. der Anstalt effektiv doppelt besteuert. Einerseits wurden die Stiftungseinkünfte in Österreich direkt auf Ebene der natürlichen Person (Stifter:in) besteuert. Dabei wird fingiert, dass die Stiftung steuerlich nicht existent ist und somit die Einkünfte nicht der Stiftung, sondern direkt dem:der Stifter:in zugeflossen sind.
Andererseits wird aus liechtensteinischer Perspektive die Stiftung als intransparentes Rechtsgebilde anerkannt. Somit erfolgt in Liechtenstein die Besteuerung der Stiftungseinkünfte auf Ebene der Stiftung. Daraus resultiert, dass dasselbe Besteuerungssubstrat sowohl in Liechtenstein (auf Ebene der Stiftung) als auch in Österreich (auf Ebene des:der Stifters:in) zur Besteuerung gelangt, was wiederum zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führt.
Bei den Einkünften aus der Anstalt verhielt es sich genau umgekehrt.
Laut dem Erkenntnis des BFG ist § 45 Abs. 8 BAO lediglich auf juristische Doppelbesteuerungen anwendbar. Nach geltender Rechtsprechung des VwGH liegt eine solche vor, wenn gleiche oder gleichartige Steuern von demselben:derselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum erhoben werden. Im zugrundeliegenden Beschwerdefall scheitert das Vorliegen einer juristischen Doppelbesteuerung an dem Tatbestand „desselben:derselben Steuerpflichtigen“. In Liechtenstein und in Österreich wird ein unterschiedliches Steuersubjekt der Besteuerung unterzogen (in einem Staat die natürliche Person (Stifter/Gesellschafter) und im anderen Staat das Rechtsgebilde). Demzufolge handelt es sich in diesem Fall um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung und nicht um eine juristische Doppelbesteuerung.
Mangels Vorliegens einer juristischen Doppelbesteuerung besteht lt. Rechtsmeinung des BFG in diesem Fall kein Anwendungsfall des § 48 Abs. 5 BAO.
Überdies wurde seitens des BFG angemerkt, dass es sich bei der Bestimmung nach § 48 Abs. 5 BAO um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts handelt. Auch im Falle des Erfüllens der Anwendungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 5 BAO kommt es in weiterer Folge auf die Billigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Steuerentlastung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände an. Im zugrundeliegenden Beschwerdefall hätte das Finanzamt ohnehin eine negative Ermessensentscheidung getroffen, da die Beschwerdeführerin im abkommensrechtlichen Verständigungsverfahren zwischen Liechtenstein und Österreich keine bzw. kaum Mitwirkung zeigte sowie die Erhebung von möglichen Rechtsmitteln unterließ. Dies habe zur Entstehung der Doppelbesteuerung beigetragen, was in weiterer Folge zu einer negativen Ermessensentscheidung des Finanzamts geführt hätte.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog in den betreffenden Beschwerdejahren unter anderem Einkünfte aus einer liechtensteinischen Stiftung sowie aus einer liechtensteinischen Anstalt. Nach jeweiligem nationalen Recht unterlag die Beschwerdeführerin der unbeschränkten Steuerpflicht, was zur Besteuerung des Welteinkommens in beiden Ländern führte. Ebenso aus abkommensrechtlicher Sicht wurden beide Staaten als steuerlicher Ansässigkeitsstaat identifiziert.Zudem kam es in Österreich und Liechtenstein nach jeweiligem nationalen Recht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der jeweiligen Rechtsgebilde (Stiftung und Anstalt) bezüglich deren steuerlicher „Transparenz”. In Österreich wurde die Stiftung als steuerlich transparent und die Anstalt als steuerlich intransparent eingestuft. Eine diametrale Qualifikation dessen erfolgte in Liechtenstein (Stiftung als intransparent und Anstalt als transparent).
Wird ein Rechtsgebilde als steuerlich transparent eingestuft, wird dieses für steuerliche Belange als nicht existent behandelt. Demnach erfolgt die Einkünftezurechnung direkt bei dem:der jeweiligen Gesellschafter:in bzw. Stifter:in.
Beim zugrundeliegenden Sachverhalt wurden somit dieselben Einkünfte aus der Stiftung bzw. der Anstalt effektiv doppelt besteuert. Einerseits wurden die Stiftungseinkünfte in Österreich direkt auf Ebene der natürlichen Person (Stifter:in) besteuert. Dabei wird fingiert, dass die Stiftung steuerlich nicht existent ist und somit die Einkünfte nicht der Stiftung, sondern direkt dem:der Stifter:in zugeflossen sind.
Andererseits wird aus liechtensteinischer Perspektive die Stiftung als intransparentes Rechtsgebilde anerkannt. Somit erfolgt in Liechtenstein die Besteuerung der Stiftungseinkünfte auf Ebene der Stiftung. Daraus resultiert, dass dasselbe Besteuerungssubstrat sowohl in Liechtenstein (auf Ebene der Stiftung) als auch in Österreich (auf Ebene des:der Stifters:in) zur Besteuerung gelangt, was wiederum zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führt.
Bei den Einkünften aus der Anstalt verhielt es sich genau umgekehrt.
Entlastung gem. § 48 Abs. 5 BAO
Um dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, beantragte die Beschwerdeführerin eine Entlastung von der Doppelbesteuerung nach § 48 Abs. 5 BAO. Diese Entlastungsmaßnahme kann in Anspruch genommen werden, sofern der:die Abgabenpflichtige in mehreren Staaten der Abgabenhoheit unterliegt und ein Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung oder die Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.Laut dem Erkenntnis des BFG ist § 45 Abs. 8 BAO lediglich auf juristische Doppelbesteuerungen anwendbar. Nach geltender Rechtsprechung des VwGH liegt eine solche vor, wenn gleiche oder gleichartige Steuern von demselben:derselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum erhoben werden. Im zugrundeliegenden Beschwerdefall scheitert das Vorliegen einer juristischen Doppelbesteuerung an dem Tatbestand „desselben:derselben Steuerpflichtigen“. In Liechtenstein und in Österreich wird ein unterschiedliches Steuersubjekt der Besteuerung unterzogen (in einem Staat die natürliche Person (Stifter/Gesellschafter) und im anderen Staat das Rechtsgebilde). Demzufolge handelt es sich in diesem Fall um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung und nicht um eine juristische Doppelbesteuerung.
Mangels Vorliegens einer juristischen Doppelbesteuerung besteht lt. Rechtsmeinung des BFG in diesem Fall kein Anwendungsfall des § 48 Abs. 5 BAO.
Überdies wurde seitens des BFG angemerkt, dass es sich bei der Bestimmung nach § 48 Abs. 5 BAO um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts handelt. Auch im Falle des Erfüllens der Anwendungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 5 BAO kommt es in weiterer Folge auf die Billigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Steuerentlastung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände an. Im zugrundeliegenden Beschwerdefall hätte das Finanzamt ohnehin eine negative Ermessensentscheidung getroffen, da die Beschwerdeführerin im abkommensrechtlichen Verständigungsverfahren zwischen Liechtenstein und Österreich keine bzw. kaum Mitwirkung zeigte sowie die Erhebung von möglichen Rechtsmitteln unterließ. Dies habe zur Entstehung der Doppelbesteuerung beigetragen, was in weiterer Folge zu einer negativen Ermessensentscheidung des Finanzamts geführt hätte.