Neue § 13 Meldeverordnung veröffentlicht

Das BMF schafft nun mit der neuen Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) Klarheit bei der Meldung von Umgründungen nach § 13 UmgrStG. Weiters wird das Verhältnis zwischen Meldeverpflichtung nach § 13 UmgrStG und Anzeigepflicht nach § 43 UmgrStG genauer geregelt.

Die Umgründungsmeldeverordnung wurde kürzlich veröffentlicht und ist auf Umgründungen anwendbar, die nach dem 30.6.2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Durch diese Verordnung gibt es nun neue Vorgaben bei der Meldung einer Umgründung mit Finanzamtszuständigkeit. Insbesondere sind daher Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. Für Umgründungen mit Firmenbuchzuständigkeit ist die UmgrMV nicht anzuwenden, hier bleibt es bei der strukturierten Anzeige nach § 43 UmgrStG. Wie auch bereits die neue strukturierte Anzeige nach § 43 UmgrStG, soll künftig auch die strukturierte Meldung nach § 13 UmgrStG elektronisch über FinanzOnline stattfinden.
 

Form der Meldung § 2 UmgrMV

Die Meldung hat durch eine:n an der Umgründung beteiligte:n Steuerpflichtige:n zu erfolgen. Umfasst sind somit der:die das Vermögen übertragende Steuerpflichtige und der:die das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige. Zudem ist auch die Mitunternehmerschaft umfasst: Wird Vermögen einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter:innen auch Mitunternehmer:innen sind, übertragen oder übernommen, so ist die Mitunternehmerschaft als an der Umgründung beteiligtem:n Steuerpflichtigen anzusehen, der:die die Meldung vornehmen kann. Der:die Steuerpflichtige kann somit selbst festlegen, wer die Meldung der Umgründung vornimmt.
  • Elektronische Meldung:
    • Wenn der:die meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung eine inländische Steuernummer besitzt, so erfolgt die Meldung durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars über FinanzOnline.
  • Schriftliche Meldung:
    • Wenn der:die meldende Steuerpflichtige keine inländische Steuernummer im Zeitpunkt der Meldung hat, kann die Meldung auch schriftlich mittels Papierformular erfolgen. Es wird jedoch zweckmäßig sein, inländische Steuerpflichtige als meldende festzulegen, sofern welche beteiligt sind. 

Struktur und Inhalt der Meldung § 3 UmgrMV

In Abs. 1 des § 3 UmgrMV sind alle Informationen aufgelistet, die eine Meldung unabhängig von der Umgründungsart zu enthalten hat. 
  • Angabe des Umgründungsstichtags
  • Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen wie Name und Abschrift
  • Angabe zum überragenden bzw. übernommenen Vermögen
  • Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid
  • Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans
  • Angaben i.Z.m. der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen und im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gem. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG jener Gesellschaft, an der der übertragenen Kapitalanteile besteht.

Weiters sind die der Umgründung zugrunde liegenden Verträge und Bilanzen im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Liegt eine elektronische Meldung vor, so werden diese Unterlagen über ein entsprechendes Tool in FinanzOnline übermittelt.
 

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung nach § 43 UmgrStG

Zukünftig hat der:die meldende Steuerpflichtige mit der strukturierten Meldung nach § 13 UmgrStG auch die Anzeigepflicht gem. § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt. Der:die meldende Steuerpflichtige kann jedoch auch die Anzeigepflicht der nicht meldenden Steuerpflichtigen erfüllen, wenn er:sie eine kombinierte Meldung für alle Umgründungspartner:innen vornimmt und ihm:ihr diese die entsprechende Bevollmächtigung erteilen. 

Wird die kombinierte Meldung nicht in Anspruch genommen, so müssen die nicht meldenden Steuerpflichtigen ihre Anzeigepflicht nach § 43 UmgrStG separat selbst erfüllen.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung!


   

Autorinnen und Ansprechpersonen:

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