Grace-Period-Gesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Unternehmensübergaben

Das kürzlich beschlossene Grace-Period-Gesetz bringt Erleichterungen für Familienunternehmen im Zuge einer Betriebsübergabe und soll insbesondere die Rechts- und Planungssicherheit für den:die übernehmende:n Unternehmer:in erhöhen. Zukünftig wird demnach Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, während des Betriebsübergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden. 

Im Rahmen der begleitenden Unternehmensübertragung werden bislang ungeprüfte Zeiträume des:der übergebenden Unternehmers:in geprüft. Außerdem besteht die Möglichkeit, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten. Dadurch soll eine erhöhte Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet werden. 

Voraussetzungen 

Der Antrag auf eine begleitende Unternehmensübertragung kann nur von natürlichen Personen gestellt werden, die innerhalb von zwei Jahren einen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil i.S.d. § 24 EStG im Angehörigenkreis übertragen wollen. Mitunternehmeranteile stellen z.B. Anteile an einer betrieblich tätigen offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (OG) dar. An dieser Mitunternehmerschaft dürfen nur natürliche Personen beteiligt sein, die zum:zur Antragsteller:in in einem Angehörigenverhältnis stehen.  Für die Antragstellung ist die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für alle Beteiligten erforderlich. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline und ist ab 1.1.2025 möglich.

Außenprüfung

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen führt das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung gem. § 147 BAO durch, um allenfalls vorhandene Risiken zeitnah aufzudecken. Dabei werden die letzten drei Jahre vor Antragstellung geprüft, sofern bereits Abgabenerklärungen für diese Jahre eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat. Um Unternehmensübergaben zeitlich planbar durchführen zu können, soll die Außenprüfung tunlichst spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen und tunlichst nicht länger als sechs Monate dauern.

Rechte und Pflichten der Betroffenen

Im Zeitraum zwischen Antragstellung und Beendigung unterliegen sowohl Antragsteller:in als auch voraussichtliche Erwerber:in einer erweiterten Offenlegungspflicht. Zusätzlich zu den ohnehin bestehenden abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten müssen unaufgefordert jene Sachverhalte offengelegt werden, die für die Übertragung relevant sind und bei denen das Risiko besteht, dass sie durch die Abgabenbehörde anderweitig beurteilt werden könnten. Die Abgabenbehörde ist dabei verpflichtet, während der Begleitung der Unternehmensübertragung Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit ein inhaltlicher Zusammenhang gegeben ist. Sollte für die Klärung einer bestimmten Fragestellung allerdings die Möglichkeit der Beantragung eines Auskunftsbescheids bestehen (sogenanntes „Advance Ruling”), ist diese Möglichkeit vorzuziehen. Über Besprechungen zw. Antragsteller:in und Erwerber:in können anstehende abgabenrechtliche Fragen abgehalten werden, über diese sind jedoch Niederschriften zu führen.
Die Parteien erhalten mit der Begleitung der Unternehmensübertragung Planungs- und Rechtssicherheit. Die im Zuge der Begleitung der Unternehmensübertragung geprüften Betriebe sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen. 
Beispiel: Der Vater hat mehrere Betriebe, wovon ein Betrieb an die Tochter übertragen werden soll. Für diese Übertragung wird der Weg der Begleitung der Unternehmensübertragung gewählt und eine Außenprüfung für drei Jahre (z.B. bis inklusive 2023) durchgeführt. In einer späteren Außenprüfung des Vaters dürfen nur die anderen, nicht von der Übertragung betroffenen Betriebe, geprüft werden. 

Beendigung

Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet spätestens im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung des Kalenderjahrs, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde. 
Auf Antrag des:der voraussichtlichen Erwerbers:in kann die Begleitung des Unternehmensübergangs ebenfalls nach Abschluss der Außenprüfungen beendet werden.
Ferner kann die Begleitung der Unternehmensübertragung von Amts wegen beendet werden, wenn der Vorgang der Übertragung unterbrochen oder abgebrochen wurde. 

Weitere Regelungsbereiche

Mit dem Grace-Period-Gesetz wird bei Gewerbeanmeldung die Verpflichtung des:der Gewerbeanmeldenden, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt.
Eine weitere Erleichterung für Betriebsübergaben findet sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Die Verpflichtung der Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson gem. § 10 Abs. 8 ASchG hat nicht mehr unmittelbar zu erfolgen, sondern kann innerhalb eines zweijährigen Zeitraums vorgenommen werden.

Für weitere Fragen zu Betriebsübertragungen und steuerlichen Strukturierungsmöglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
 

Autorinnen: 

Magdalena Holzer
magdalena.holzer@bdo.at
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Ellen Witkowski
ellen.witkowski@bdo.at
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