Die Elektromobilität nimmt zunehmend Fahrt auf, was sich in den steigenden Zulassungszahlen zeigt. Viele Zulassungen entfallen dabei nicht auf Privatpersonen, sondern Unternehmer:innen. Gerade bei unternehmerischer Nutzung von Elektroautos räumt der Gesetzgeber eine Vielzahl von Steuervorteilen ein, die die meist höheren Anschaffungskosten oft mehr als kompensieren.
Anders als bei Pkw mit Verbrennungsmotoren ist im Zuge der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen, da eine wesentliche Begünstigung in § 12 Abs. 2 Z 2a UStG aufgenommen wurde, wodurch der Vorsteuerabzug für Elektroautos nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 UStG ermöglicht wird. Demnach ist die PKW-Angemessenheitsgrenze jedoch auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. So ist der Vorsteuerabzug bei Elektroautos ausgeschlossen, deren Bruttoanschaffungskosten EUR 80.000 übersteigen. Zudem muss die (Aufwands-) Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit a UStG beachtet werden, wenn die Bruttoanschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 betragen. In einem ersten Schritt kann in diesen Fällen die vollständige Vorsteuer abgezogen werden, diese muss jedoch über die (Aufwands-) Eigenverbrauchbesteuerung korrigiert werden. Die Angemessenheitsgrenze ist als Brutto-Grenze ausgestaltet. Daraus folgt, dass bei Elektrofahrzeugen Anschaffungskosten i.H.v. EUR 33.333,33 ertragsteuerlich abzugsfähig sind und der Vorsteuerabzug mit EUR 6.666,67 gedeckelt ist.
Beim Kauf eines Elektroautos kann - im Gegensatz zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder Hybridfahrzeugen – im Jahr der Anschaffung neben der Afa ein Öko-Investitionsfreibetrag („Öko-IFB“) gem. § 11 EStG in der Höhe von 15% als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags müssen betriebliche Einkünfte vorliegen und der Gewinn muss durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Pauschalierung ermitteln, sind vom Investitionsfreibetrag generell ausgeschlossen. Hierbei sind die Höchstgrenze des Investitionsfreibetrags und die Luxustangente zu beachten. Der IFB ist daher ausschließlich vom angemessenen Teil der Anschaffungskosten zu ermitteln und kann i.H.v. maximal EUR 5.000 für einen vorsteuerabzugsberechtigten E-Pkw geltend gemacht werden.
Elektrofahrzeuge sind vollständig von der Normverbrauchsabgabe befreit, sodass eine bei Pkw mit Verbrennungsmotor zu entrichtende Abgabe gänzlich entfällt.
Laufende Aufwendungen können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden, doch im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Anschaffungskosten muss zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebsausgaben unterschieden werden. Wertunabhängige Kosten können in der Regel in voller Höhe abgezogen werden, daher sind bei Elektrofahrzeugen bespielsweise die Stromkosten nicht zu kürzen. Wertabhängige Betriebskosten wie Servicekosten, Kaskoversicherung, Zinsen oder die Afa müssen hingegen im entsprechenden Ausmaß gekürzt werden. Auch umsatzsteuerlich steht bei wertabhängigen Kosten, die Umsatzsteuer enthalten, in einem ersten Schritt der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch muss dieser um den unangemessenen Teil im Zuge der Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung korrigiert werden. Bei wertunabhängigen Kosten steht der Vorsteuerabzug im vollen Ausmaß zu, außer es handelt sich um ein Elektroauto mit Anschaffungskosten ab EUR 80.000. Hier steht gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UstG grundsätzlich auch bei laufenden Kosten kein Vorsteuerabzug zu.
Anschaffung eines Elektrofahrzeugs
Personen- und Kombinationskraftwagen unterliegen ausdrücklich einer Angemessenheitsprüfung. Bezüglich der Pkw-Angemessenheitsverordnung gibt es keine Begünstigungen oder Ausnahmebestimmungen für Elektroautos, somit ist die Angemessenheitsprüfung auch bei E-Kfz durchzuführen. Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG i.V.m. § 1 Pkw-Angemessenheitsverordnung ist auf die Höhe der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) abzustellen, wodurch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw oder Kombis nur als angemessen gelten, wenn die Anschaffungskosten (inkl. USt, NoVA und Sonderausstattung) EUR 40.000 nicht überschreiten.Anders als bei Pkw mit Verbrennungsmotoren ist im Zuge der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen, da eine wesentliche Begünstigung in § 12 Abs. 2 Z 2a UStG aufgenommen wurde, wodurch der Vorsteuerabzug für Elektroautos nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 UStG ermöglicht wird. Demnach ist die PKW-Angemessenheitsgrenze jedoch auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. So ist der Vorsteuerabzug bei Elektroautos ausgeschlossen, deren Bruttoanschaffungskosten EUR 80.000 übersteigen. Zudem muss die (Aufwands-) Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit a UStG beachtet werden, wenn die Bruttoanschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 betragen. In einem ersten Schritt kann in diesen Fällen die vollständige Vorsteuer abgezogen werden, diese muss jedoch über die (Aufwands-) Eigenverbrauchbesteuerung korrigiert werden. Die Angemessenheitsgrenze ist als Brutto-Grenze ausgestaltet. Daraus folgt, dass bei Elektrofahrzeugen Anschaffungskosten i.H.v. EUR 33.333,33 ertragsteuerlich abzugsfähig sind und der Vorsteuerabzug mit EUR 6.666,67 gedeckelt ist.
Beim Kauf eines Elektroautos kann - im Gegensatz zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder Hybridfahrzeugen – im Jahr der Anschaffung neben der Afa ein Öko-Investitionsfreibetrag („Öko-IFB“) gem. § 11 EStG in der Höhe von 15% als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags müssen betriebliche Einkünfte vorliegen und der Gewinn muss durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Pauschalierung ermitteln, sind vom Investitionsfreibetrag generell ausgeschlossen. Hierbei sind die Höchstgrenze des Investitionsfreibetrags und die Luxustangente zu beachten. Der IFB ist daher ausschließlich vom angemessenen Teil der Anschaffungskosten zu ermitteln und kann i.H.v. maximal EUR 5.000 für einen vorsteuerabzugsberechtigten E-Pkw geltend gemacht werden.
Elektrofahrzeuge sind vollständig von der Normverbrauchsabgabe befreit, sodass eine bei Pkw mit Verbrennungsmotor zu entrichtende Abgabe gänzlich entfällt.
Laufender Betrieb des Elektrofahrzeugs
Für Elektrofahrzeuge fällt keine laufende motorbezogene Versicherungssteuer an – hier lässt sich im Vergleich zu gleich starken Verbrennern jährlich ein drei- bis vierstelliger Euro-Betrag einsparen. Mangels Treibstoffverbrauch entfällt auch die Mineralölsteuer, während die Elektrizitätsabgabe für Strom vernachlässigbar ist.Laufende Aufwendungen können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden, doch im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Anschaffungskosten muss zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebsausgaben unterschieden werden. Wertunabhängige Kosten können in der Regel in voller Höhe abgezogen werden, daher sind bei Elektrofahrzeugen bespielsweise die Stromkosten nicht zu kürzen. Wertabhängige Betriebskosten wie Servicekosten, Kaskoversicherung, Zinsen oder die Afa müssen hingegen im entsprechenden Ausmaß gekürzt werden. Auch umsatzsteuerlich steht bei wertabhängigen Kosten, die Umsatzsteuer enthalten, in einem ersten Schritt der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch muss dieser um den unangemessenen Teil im Zuge der Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung korrigiert werden. Bei wertunabhängigen Kosten steht der Vorsteuerabzug im vollen Ausmaß zu, außer es handelt sich um ein Elektroauto mit Anschaffungskosten ab EUR 80.000. Hier steht gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UstG grundsätzlich auch bei laufenden Kosten kein Vorsteuerabzug zu.
Autorin:
Nicole Egger nicole.egger@bdo.at +43 5 70 375 - 1484 |