Anfang des Jahres haben wir in unserem Newsletter über die Zielsetzung, den Geltungsbereich sowie über etwaige Vereinfachungen des CBAM-Vollzugsgesetzes 2023 berichtet. Die wesentlichen Eckpunkte der Entwicklung fassen wir im Folgenden für Sie zusammen.
Die auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission am 22.12.2023 veröffentlichten Standardwerte der THG-Emissionen für die berichtspflichtigen Warengruppen durften anstelle der tatsächlichen Emissionswerte für die ersten drei Berichte (für Q4 2023 sowie Q1 und Q2 2024) herangezogen werden (Ausnahme: komplexe Waren).
In diesem Zusammenhang haben die EU-Kommission sowie die für den CBAM-Prozess in Österreich zuständige nationale Behörde (Amt für den nationalen Emissionzertifikatehandel – AnEH) nochmals verdeutlicht, dass für die ab dem 1.7.2024 importierten CBAM-Waren nur mehr die tatsächlichen CO2-Emissionen gemeldet werden dürfen. Die Berechnung der tatsächlichen Emissionen gem. Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 ist daher für die weiteren Quartalsberichte im Übergangszeitraum (ab 1.7.2024 bis zum 31.12.2025) anzuwenden. Eine als Erleichterung im Rahmen der Übergangsphase erhoffte Verlängerung der Frist zur Nutzung der Emissions-Standardwerte wird somit nicht umgesetzt.
Die in der EU angesiedelten Importeur:innen sind selbst dafür zuständig, die Emissionswerte von ihren Lieferanten rechtzeitig anzufordern und schlussendlich im Rahmen ihrer CBAM-Berichte ordnungsgemäß abzubilden. Es ist (auch für die EU-Kommission) unbestritten, dass die Beschaffung der meldepflichtigen Daten (sowohl die Emissionswerte als auch sonstige wesentliche Daten zu den Produktionsort und -methoden etc.) eine große Herausforderung für die Unternehmen darstellt und insbesondere in der Übergangsphase oftmals erfolglos bleiben könnte. Daher wurde den national zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum bei der Verhängung von Strafen eingeräumt, der durch das AnEH in Österreich wie folgt eingesetzt wird:
Das CBAM begleitet bereits einen erheblichen Teil der europäischen Industrieunternehmen einerseits und mittelbar in einem immer erheblich werdenden Ausmaß deren Lieferanten aus dem Drittland andererseits. Die Berichtspflichten und der eigentliche Zweck des CBAM – die Bepreisung der THG-intensiven Herstellung bestimmter Importwaren - können nur dann erfüllt werden, wenn der beidseitige Informationsaustausch rechtzeitig und inhaltlich fundiert stattfindet. Um ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem europäischen Markt beibehalten zu können, werden Lieferanten von CBAM-Waren aus dem Drittland ihre Emissionen im Produktionsprozess dokumentieren und prompt kommunizieren müssen. Die europäischen Inverkehrbringer:innen haben wiederum die Aufgabe, ihre Lieferketten und -verträge an die CBAM-Meldeanforderungen anzupassen, die relevante Kommunikation mit ihren Lieferpartnern umfangreich zu dokumentieren und das erforderliche Fachwissen abzurufen und einzusetzen, um wesentliche Strafen im Falle ihrerseits unverschuldeter Versäumnisse zu vermeiden.
Die Berichtsinhalte
Alle Inverkehrbringer:innen von Zement, elektrischem Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff jeweils in reiner oder verarbeiteter Form, von bestimmten Vorprodukten sowie von einigen vor- und nachgelagerten Produkten (insbesondere Eisen und Stahl) mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union ist seit dem 3. Quartal 2023 verpflichtet, über die bei der Produktion der betroffenen Warengruppen entstandenen Treibhausgas-Emissionen (kurz: THG-Emissionen) zu berichten. Jeder CBAM-Bericht muss in Bezug auf die THG-Emissionen unter anderem folgende Angaben enthalten:- Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen)
- Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit)
- CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Das Ende der Meldung mit Standardwerten
Die Übergangsphase von CBAM (1.10.2023 – 31.12.2025) soll als Lernphase für die Berichtspflichtigen einerseits und für die zuständigen Behörden andererseits dienen. Aus diesem Grund sieht der Durchführungsrechtsakt bei der THG-Berechnung folgende Vereinfachungen vor:- Die Emissionsberechnung bei komplexen Waren – d.h. Waren mit CBAM unterliegenden Vorprodukten – kann zu 20% zeitlich unbegrenzt auf Schätzwerten der Anlagenbetreiber basieren.
- Bis zum 31.7.2024 können zudem für die THG-Berechnung im Rahmen der CBAM-Berichte auch Standardwerte angewendet werden. Allerdings muss begründet werden, weshalb keine tatsächlichen Daten verwendet werden können.
Die auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission am 22.12.2023 veröffentlichten Standardwerte der THG-Emissionen für die berichtspflichtigen Warengruppen durften anstelle der tatsächlichen Emissionswerte für die ersten drei Berichte (für Q4 2023 sowie Q1 und Q2 2024) herangezogen werden (Ausnahme: komplexe Waren).
In diesem Zusammenhang haben die EU-Kommission sowie die für den CBAM-Prozess in Österreich zuständige nationale Behörde (Amt für den nationalen Emissionzertifikatehandel – AnEH) nochmals verdeutlicht, dass für die ab dem 1.7.2024 importierten CBAM-Waren nur mehr die tatsächlichen CO2-Emissionen gemeldet werden dürfen. Die Berechnung der tatsächlichen Emissionen gem. Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 ist daher für die weiteren Quartalsberichte im Übergangszeitraum (ab 1.7.2024 bis zum 31.12.2025) anzuwenden. Eine als Erleichterung im Rahmen der Übergangsphase erhoffte Verlängerung der Frist zur Nutzung der Emissions-Standardwerte wird somit nicht umgesetzt.
Die in der EU angesiedelten Importeur:innen sind selbst dafür zuständig, die Emissionswerte von ihren Lieferanten rechtzeitig anzufordern und schlussendlich im Rahmen ihrer CBAM-Berichte ordnungsgemäß abzubilden. Es ist (auch für die EU-Kommission) unbestritten, dass die Beschaffung der meldepflichtigen Daten (sowohl die Emissionswerte als auch sonstige wesentliche Daten zu den Produktionsort und -methoden etc.) eine große Herausforderung für die Unternehmen darstellt und insbesondere in der Übergangsphase oftmals erfolglos bleiben könnte. Daher wurde den national zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum bei der Verhängung von Strafen eingeräumt, der durch das AnEH in Österreich wie folgt eingesetzt wird:
- Sollte das liefernde Unternehmen der Datenanforderungen seiner EU-Kund:innen nicht nachkommen und sollten daher keine tatsächlichen Emissionswerte vorliegen, ist die betroffene CBAM-Ware mit einem Nullwert als CO2-Menge einzumelden. Anders als in Deutschland dürfen demnach in Österreich bei Säumnisfällen keinesfalls die Standardwerte im Bericht Niederschlag finden.
- In derartigen Fällen ist vorgesehen, dass das AnEH die Schritte zur Erlangung der Emissionswerte, die das importierende berichtspflichtige Unternehmen im Rahmen des CBAM gesetzt hat, würdigt, auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüft und auf dieser Basis abwägt, ob im Konkreten etwaige Sanktionen verhängt werden sollen oder ausnahmsweise davon abgesehen wird. Gegen säumige Importeur:innen können Strafen zwischen EUR 10 und EUR 50 für jede Tonne nicht gemeldeter THG-Emissionen festgesetzt werden. Sollten Lieferanten trotz zweimaliger Aufforderung keine tatsächlichen THG-Werte übermitteln, stellen die dokumentierten Versuche gemäß aktueller Information vom BMF einen strafbefreienden Nachweis dafür dar, dass der:die berichtspflichtige Importeur:in alle in seiner:ihrer Macht stehenden Mittel ausgeschöpft hat.
Neuerungen in der Zollanmeldung
Für die Einfuhr von CBAM-Waren zum zollrechtlich freien Verkehr durch einen indirekten Zollvertreter (z.B. Spediteur) stehen lt. aktueller Information vom BMF zwei neue Informationen-Codes zur Angabe in der Zollanmeldung zur Verfügung:- 73001 - Der indirekte Zollvertreter erklärt sich damit einverstanden, die Berichtspflichten gem. Art. 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) sowie der Verordnung (EU) 2023/1773 (CBAM-DVO) zu erfüllen.
- 73009 - Der indirekte Zollvertreter ist gem. Art. 8 (3) der Verordnung (EU) 2023/1773 (CBAM-DVO) nicht damit einverstanden, die Berichtspflichten des Einführers zu erfüllen und verpflichtet sich daher, den Einführer nachweislich über dessen quartalsmäßige Berichtsplichten an die Europäische Kommission zu unterrichten.
Das CBAM begleitet bereits einen erheblichen Teil der europäischen Industrieunternehmen einerseits und mittelbar in einem immer erheblich werdenden Ausmaß deren Lieferanten aus dem Drittland andererseits. Die Berichtspflichten und der eigentliche Zweck des CBAM – die Bepreisung der THG-intensiven Herstellung bestimmter Importwaren - können nur dann erfüllt werden, wenn der beidseitige Informationsaustausch rechtzeitig und inhaltlich fundiert stattfindet. Um ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem europäischen Markt beibehalten zu können, werden Lieferanten von CBAM-Waren aus dem Drittland ihre Emissionen im Produktionsprozess dokumentieren und prompt kommunizieren müssen. Die europäischen Inverkehrbringer:innen haben wiederum die Aufgabe, ihre Lieferketten und -verträge an die CBAM-Meldeanforderungen anzupassen, die relevante Kommunikation mit ihren Lieferpartnern umfangreich zu dokumentieren und das erforderliche Fachwissen abzurufen und einzusetzen, um wesentliche Strafen im Falle ihrerseits unverschuldeter Versäumnisse zu vermeiden.