Update Mitarbeiter:innenprämie 2024

Der Nationalrat hat wichtige Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2024 beschlossen, die auch wesentliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Mitarbeiter:innenprämien haben. Diese Änderungen werden demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
 

Mitarbeiter:innenprämie 2024 

Die Mitarbeiter:innenprämie (bisherige Teuerungsprämie) gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG kann grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei an Arbeitnehmer:innen ausbezahlt werden, sofern die Gewährung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder Z 6 EStG erfolgt. Dies impliziert, dass grundsätzlich eine kollektivvertragliche Regelung über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie oder eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie, die aufgrund einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurde, vorliegen muss. Besteht auf Arbeitgeber:innenseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft, so kann die Mitarbeiter:innenprämie unter der Voraussetzung abgabenfrei gewährt werden, dass der:die Arbeitgeber:in mit der kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitnehmer:innenseite eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie abschließt. Sofern kein Betriebsrat besteht, kann eine Vereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie mit sämtlichen Arbeitnehmer:innen abgeschlossen werden, vorausgesetzt, eine kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gegeben.
 
Analog zur Teuerungsprämie für die Kalenderjahre 2022 und 2023 musste auch die Mitarbeiter:innenprämie bis dato eine zusätzliche Zahlung darstellen, wobei diese nicht als Ersatz für bereits gewährte Prämien, Provisionen, Zulagen oder außerordentliche Lohnerhöhungen gewährt werden darf. Im Rahmen der Vereinbarung ist grundsätzlich für sämtliche Mitarbeiter:innen die Gewährung einer Prämie vorzusehen. Eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist anhand objektiver Kriterien zulässig (steuerliche Gruppenbildung).
 
Sofern im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeiter:innenprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ausbezahlt wird, ist zu beachten, dass insgesamt nur ein Betrag von maximal EUR 3.000 steuerfrei bleiben darf, da ansonsten der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 (1) EStG erfüllt wird.
 

Neue Regelung zur Mitarbeiter:innenprämie 

In § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 wurde folgender Satz ergänzt:
„Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.“

Diese Ergänzung soll Abgrenzungsprobleme beseitigen und den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien erweitern. Gemäß den Erläuterungen zu AA-404 XXVII. GP wurde das Kriterium, dass es sich bei einer steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie um eine zusätzliche, bisher nicht gewährte Zahlung handeln muss, als einschränkend für die Kollektivvertragsparteien angesehen. Daher soll die Mitarbeiter:innenprämie, die im Kalenderjahr 2024 gewährt wird, auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie an die Stelle einer für 2024 vereinbarten Lohnerhöhung treten. Dies gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter:innenprämie zur Berechnung künftiger kollektivvertraglicher Mindestlöhne herangezogen wird. Die weiteren Voraussetzungen (wie oben beschrieben) bleiben bestehen. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für alle im Jahr 2024 bereits geleisteten Zahlungen. 
 

Rechtliche Beurteilung

Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Voraussetzung „zusätzliche Zahlung“ und bezieht sich auf alle lohngestaltenden Vorschriften gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG. Daraus ergeben sich für die Zukunft folgende Prüfschritte, die zu beachten sind. Zunächst ist - wie bisher - zu beurteilen, ob eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG als Auszahlungsgrundlage vorliegt. Im nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob eine zusätzliche Zahlung vorliegt. Hier räumt der Gesetzgeber nun auch rückwirkend für 2024 ein, dass eine befristete Mitarbeiter:innenprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wurde, die Voraussetzung des Vorliegens einer zusätzlichen Zahlung erfüllt.  

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Autorin:

Franziska Waltersdorfer

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