Neuerungen 2024 SachbezugswerteVerordnung

Das Jahr 2024 bringt viele rechtliche Änderungen – so auch die Sachbezüge betreffend.

Das Jahr 2024 bringt viele rechtliche Änderungen – so auch die Sachbezüge betreffend. Im Folgenden dürfen wir Ihnen einen Überblick über die relevanten Änderungen der Sachbezugswerteverordnung 2024 und die damit verbundenen Auswirkungen in der Praxis geben. 

E-Mobilität

Übernahme von Ladekosten

Für das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs bei dem:der Arbeitgeber:in ist kein Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung erstreckt sich sowohl auf arbeitgeber:inneneigene als auch arbeitnehmer:inneneigene E-Autos und gilt weiterhin unverändert.
Des Weiteren regelt die Sachbezugswerteverordnung den Kostenersatz bzw. die Kostenübernahme für das Aufladen eines arbeitgeber:inneneigenen (nicht aber arbeitnehmer:inneneigenen) Elektroautos außerhalb des Betriebs. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung war im Jahr 2023 noch, dass die Kosten für das Laden an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden müssen oder die von dem:der Arbeitnehmer:in verwendete Ladevorrichtung die Zuordnung der Lademenge des arbeitgeber:inneneigenen E-Autos gewährleistet und ein vorgegebener Strompreis von 22,247 Cent/kWh (2023) herangezogen wird.
Nun wurde die Rechtslage jedoch gelockert, da die Praxis gezeigt hat, dass die Zuordnung allein über die verwendete Ladeeinrichtung nicht zielführend umgesetzt werden kann. Ab 2024 reicht es aus, wenn sichergestellt ist, dass die Lademenge dem Fahrzeug zugeordnet werden kann. Dies muss nicht mehr zwingend nur über die verwendete Ladeeinrichtung erfolgen. Zulässig sind jetzt auch fahrzeuginterne Aufzeichnungen über Apps oder die Registrierung an der Ladeeinrichtung über Chips, Schlüssel, RFID-Karten etc.
In diesem Zusammenhang wurde auch der maßgebliche Strompreis für das Jahr 2024 auf 33,182 Cent/kWh festgelegt.
Falls trotz dieser Lockerung dennoch keine Zuordnung möglich ist, bleibt für Lohnzahlungszeiträume zwischen 1.1.2023 und 31.12.2025 ein pauschaler abgabenfreier Kostenersatz von EUR 30 pro Monat ohne Sachbezugspflicht bestehen.
Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass der Kostenersatz für arbeitnehmer:inneneigene Elektroautos einen abgabepflichtigen Sachbezug darstellt.

Bemessungsgrundlage geleaster Ladegeräte

Außerdem hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass, wenn der:die Arbeitgeber:in ein Ladegerät least und dem:der Arbeitnehmer:in zur Verfügung stellt, genauer geprüft werden muss, ob ein Sachbezug anzusetzen ist oder nicht. Liegen die Anschaffungskosten nicht über EUR 2.000, dann liegt auch bei Leasing kein Sachbezug vor. Übersteigen die Anschaffungskosten jedoch EUR 2.000, dann wird der übersteigende Betrag in Prozent umgerechnet und dieser Wert von der tatsächlichen Leasingrate berechnet und somit abgabenpflichtig.
 

Zinsersparnis bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeber:innendarlehen

Die Zinsersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeber:innenendarlehen ist in § 5 der Sachbezugswerteverordnung (Sachbezugswerte-VO) detailliert geregelt. Eine wesentliche Neuerung 2024 besteht darin, dass bei der Berechnung des Sachbezugswerts nunmehr zwischen fixen und variablen Zinssätzen unterschieden wird. Der Freibetrag von EUR 7.300 gemäß § 5 Abs. 4 Sachbezugswerte-VO (vormals in Abs. 3 zu finden) bleibt unverändert.

Variabler Zinssatz

Die Berechnung des Sachbezugs bei variablen Zinssätzen erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 Sachbezugswerte-VO. Dabei wird der Sachbezug der Zinsersparnis als Differenz zwischen dem tatsächlich angewendeten Zinssatz und dem jeweils gültigen Referenzzinssatz ermittelt. Der Referenzzinssatz für das Jahr 2024 beträgt 4,5% und wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt und bis spätestens 30. November des Vorjahrs für das Folgejahr in der FinDok (www.findok.bmf.gv.at) veröffentlicht.
Die Rechtslage und die Vorgangsweise gegenüber dem Zeitraum vor dem 1.1.2024 bleiben im Wesentlichen bis auf den veränderten Referenzzinssatz unverändert. Zu beachten ist jedoch, dass es bei zinsbegünstigten Arbeitgeber:innendarlehen aufgrund des variablen Zinssatzes zu Änderungen des Sachbezugs kommen kann.

Fixer Zinssatz

Gemäß § 5 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO ist für Fixzinssätze bei der Berechnung des Sachbezugswerts der Referenzzinssatz „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung von über zehn Jahre“ der Österreichischen Nationalbank heranzuziehen. Nach einem Abschlag von 10% ergibt sich der monatliche Sachbezug aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Fixzinssatz und dem Referenzzinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Den jeweils geltenden Referenzzinssatz für diese Berechnung finden Sie auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter: Kreditzinssätze - Neugeschäft (oenb.at)
Die gleichen Bestimmungen wie für fixe Zinssätze sind auch für Arbeitgeber:innendarlehen ohne Zinsen bzw. für zinsfreie Gehaltsvorschüsse anwendbar.

Gemische Verzinsung

Bei gemischter Verzinsung ist eine differenzierte Berechnung für den fixen und variablen Zeitraum erforderlich. Bei einem Wechsel von einem variablen zu einem festen Zinssatz ist allerdings zu beachten, dass der Zeitpunkt des Wechsels als Quasi-Neuabschluss gilt und der Referenzzinssatz dieses Monats für die Berechnung des fixen Zeitraums herangezogen werden muss.

Anwendung der neuen Regelungen

Die neuen Regelungen gelten jedenfalls für alle Arbeitgeber:innendarlehen, die ab dem 1.1.2024 vereinbart werden. Für Arbeitgeber:innendarlehen nach § 5 Abs. 2 Sachbezugswerte-VO mit variablem Zinssatz bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht erforderlich, da lediglich der Wert des Referenzzinssatzes jährlich angepasst wird.
Für Arbeitgeber:innendarlehen nach § 5 Abs. 3 mit fixen Zinssätzen ändert sich die Beurteilung ab dem 1.1.2024. „Altfälle“ – also Darlehensverträge, die zwischen dem 31.12.2002 und dem 1.1.2024 gewährt werden - unterliegen für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2024 der neuen Rechtslage, es sei denn, der:die Arbeitnehmer:in widerspricht bis zum 30.6.2024. Im Falle eines Widerspruchs bleibt es bei dem jährlich wechselnden variablen Zinssatz des BMF. Allerdings kann diese Regelung aus Sicht des:der Arbeitnehmer:in derzeit als ungünstiger angesehen werden, sodass ein Widerspruch möglicherweise nicht sinnvoll ist (die Höhe der zukünftigen Referenzwerte bleibt abzuwarten). Mit der Neuregelung ist auch in diesen Fällen der Monat des Abschlusses des Darlehensvertrags für den Referenzzinssatz gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 maßgeblich.
Fazit: Die Sachbezugswerteverordnung 2024 bringt wesentliche rechtliche Änderungen in den Bereichen der Elektromobilität und der Zinsersparnis bei Gehaltsvorschüssen sowie Arbeitgeber:innendarlehen. Im Gebiet der Elektromobilität wurden vor allem die Regelungen zu den Ladekosten gelockert. Die differenzierte Berechnung der Zinsersparnis bei variablen und fixen Zinssätzen ist nun verpflichtend. Der Freibetrag bleibt bei EUR 7.300 und die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 1.1.2024 vereinbarten Arbeitgeber:innendarlehen. Arbeitnehmer:innen, deren Darlehen zwischen dem 31.12.2002 und dem 1.1.2024 aufgenommen wurden, müssen die neuen Regelungen ab dem 1.1.2024 beachten, es sei denn, sie widersprechen bis zum 30.6.2024. Insgesamt stellen die Neuerungen eine umfassende Anpassung der Sachbezugswerteverordnung mit Auswirkungen auf die Praxis der Arbeitsverhältnisse dar.


Autorin:

Franziska Waltersdorfer
franziska.waltersdorfer@bdo.at
+43 5 70 375 - 8108