Der ORF-Beitrag für Unternehmen - Probleme in der Baubranche und Arbeitskräfteüberlastung

Mit 1.1.2024 ist in Österreich das neue ORF-Beitragsgesetz in Kraft getreten. Dadurch wird die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) auch durch verpflichtende Unternehmensbeiträge neu geregelt. Vor allem Reinigungsunternehmen, Arbeitskräfteüberlasser und das Baugewerbe waren durch diese Neuregelung in bestimmten Konstellationen Doppel- bzw. Mehrfachbelastungen ausgesetzt. In Verhandlungen konnten hier jedoch Erleichterungen erzielt werden.

Grundlagen der Beitragspflicht

Die Neuregelung sieht vor, dass alle Unternehmen in Österreich einen gestaffelten ORF-Beitrag zu entrichten haben, dessen Höhe sich nach der Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Arbeitnehmer:innen ausbezahlten Arbeitslöhne richtet. Diese Löhne umfassen gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz (KommStG) auch Sonderzahlungen, Sachbezüge, Zulagen sowie Zuschläge. Zu den Dienstnehmer:innen zählen ebenfalls freie Dienstnehmer:innen und wesentlich Beteiligte nach § 22 Z 2 Teilsatz 2 EStG.

Berechnung und Staffelung des Beitrags

Die ORF-Gebühr ist gestaffelt und kann unter Umständen mehrere Beiträge pro Monat erfordern. Die Beitragspflicht gilt pro Betriebsstätte, wobei gemäß § 4 Abs. 1 KommStG jede ortsfeste Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte gilt, die unmittelbar oder mittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Home Office Arbeitsplätze begründen dabei keine Betriebsstätte und lösen daher keinen zusätzlichen ORF-Beitrag aus, da sie dem AG selbst keine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung verschaffen.
Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge richtet sich nach der KommSt-Bemessungsgrundlage und ist mit maximal 100 Beiträgen pro Monat gedeckelt. Dies entspricht einem Höchstbetrag von monatlich EUR 1.530.
In einigen Bundesländern, wie Burgenland, Kärnten, Steiermark und Tirol, wird zusätzlich eine Landesabgabe erhoben, die den Beitrag entsprechend erhöht.

Meldepflichten und Fristen

Unternehmen sind dazu verpflichtet, der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) den Beginn, Änderungen und das Ende der Beitragspflicht zu melden. Diese Meldungen haben bis zum 15. April des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und müssen bestimmte Angaben wie Firmenname, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie die Steuernummer enthalten. Die ORF-Gebühr ist binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig.
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.180 geahndet werden. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Recht, in zahlreiche Register und Datenbanken Einsicht zu nehmen, um die Beitragspflicht zu überprüfen. Bei Bedarf können auch Prüfungen durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge vonseiten des Unternehmens angefordert werden.

Problematik in der Baubranche oder bei der Arbeitskräfteüberlassung etc.

Von der Einführung des ORF-Beitrags sind besonders das Baugewerbe, Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen sowie Reinigungsunternehmen und Saisonbetriebe wie Christbaumhändler:innen betroffen. Diese Branchen sehen sich aufgrund der Regelungen mit potenziellen Doppel- bzw. Mehrfachbelastungen konfrontiert, da in mehreren Gemeinden gleichzeitig eine Betriebsstätte nach dem KommStG und damit auch eine Abgabepflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz begründet wird. So gibt es keine speziellen Ausnahmen für Unternehmen, die nicht bereits gemäß § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit sind. Gemäß § 4 Abs. 3 KommStG wird bei Arbeitskräfteüberlassungen eine Betriebsstätte des überlassenden Unternehmens zwar erst nach 6 Monaten in der Betriebsstätte des:der Beschäftigers:in begründet, was jedoch nur einen marginalen Vorteil darstellt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die ORF-Beitrags Service GmbH sind nach Prüfung der Problematik der Auffassung, dass derartige Belastungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Es finden daher gemeinsame Gespräche zwischen dem BMF, der OBS und Wirtschaftsvertreter:innen statt, um eine sachgerechte Lösung zu entwickeln.
Derzeit ist eine Entlastung durch Rückerstattung bzw. Korrektur der Beitragsvorschreibung im Rahmen der diesjährigen Beitragseinhebung vorgesehen. Betroffene Unternehmen werden gebeten, dies per E-Mail an kam@orf.beitrag.at zu melden, um Betreibungsschritte (Mahnverfahren) auszusetzen und weitere Anweisungen zu erhalten. Damit soll ein kostenintensives Verwaltungsverfahren vermieden und sichergestellt werden, dass keine Fristen versäumt werden. Langfristig soll eine automatisierte Erfassung solcher Fälle eingeführt werden, damit eine angepasste Beitragsvorschreibung gewährleistet werden kann.

Fazit

Diese umfassenden Änderungen zielen darauf ab, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich nachhaltig zu sichern. Dennoch bedeuten sie für viele Unternehmen eine zusätzliche finanzielle Belastung sowie administrative Herausforderung, die es zu bewältigen gilt.
Die besonders betroffenen Unternehmen der oben genannten Branchen wurden bereits zwar im finanziellen Bereich entlastet, sehen sich nun jedoch mit zusätzlichem administrativem Aufwand konfrontiert. An einer Lösung des Problems und einer gesetzlichen Änderung bzw. Spezifikation, um Rechtssicherheit zu garantieren, wird zurzeit noch gearbeitet. Bis dahin bleibt die aktuelle unbefriedigende Situation jedoch noch erhalten.


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Autor:

Tobias Goldberger
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