Update E-Mobilität

Die Elektromobilität nimmt in Österreich weiterhin rasant Fahrt auf. Dies ist neben umwelt- und klimapolitischen Aspekten auch insbesondere auf umfassende Abgabenvorteile zurückzuführen, die sowohl für Dienstgeber:innen als auch für Dienstnehmer:innen durchaus attraktive Möglichkeiten zur abgabenschonenden Personalbindung darstellen und somit zur Steigerung der Dienstattraktivität beitragen.

Möchte der:die Dienstgeber:in sämtliche Kosten für ein an eine:n Dienstnehmer:in überlassenes Elektrofahrzeug übernehmen, ist abgabenrechtlich dennoch auf Folgendes zu achten:

 

Finanzierung eines Elektrofahrzeugs mittels Bezugsumwandlung (Gehaltsumwandlung)

Die (zumindest teilweise) Finanzierung eines Elektrofahrzeugs darf aufgrund der ausdrücklichen Normierung in § 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerte-VO im Rahmen einer Bezugsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge erfolgen. Dies bedarf einer schriftlichen Änderung des Dienstvertrags, mit dem das monatliche Bruttoentgelt des:der Dienstnehmer:in für einen vorab zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in vereinbarten Zeitraum um die vereinbarte Nutzungsgebühr des:der Dienstnehmer:in reduziert wird (= Abzug vom Bruttoentgelt), wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten reduziert. Da das Einkommen in diesem Zeitraum geringer ist, fällt auch weniger Lohnsteuer an.

Diese Sonderregelung für Elektrofahrzeuge stellt einen Vorteil im Vergleich zur Anschaffung und Zurverfügungstellung von Verbrennern dar und trägt – neben dem Umweltschutz und Nachhaltigkeitsaspekten - wesentlich zur Steigerung der Attraktivität des Erwerbs von Elektrofahrzeugen durch den:die Dienstgeber:in bei, da die Zurverfügungstellung emissionsfreier Fahrzeuge zu keiner Erhöhung der Personalkosten führt.

Achtung: Ein Kostenbeitrag des:der Dienstnehmer:in zur Finanzierung eines Fahrzeugs mit CO2-Emissionswert (Verbrennermotor) ist stets in Form eines Nettoabzugs zu leisten! Eine Bezugsumwandlung ist in diesem Fall nicht zulässig bzw. würde von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert werden und daher zu einem erheblichen Nachzahlungsrisiko führen.

 

Ladekosten für das Laden des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs direkt bei dem:der Dienstgebenden

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs direkt bei dem:der Dienstgebenden stellt zwar grundsätzlich betrachtet einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, führt jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 4c Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerte-VO zu keinem abgabepflichtigen Sachbezug. Unerheblich ist, ob es sich um ein dienstgeber- oder ein dienstnehmereigenes Elektrofahrzeug handelt. Ebenso ist irrelevant, ob in der Nähe des Unternehmens eine kostenlose öffentliche Lademöglichkeit besteht.

 

Ersatz der Ladekosten für das Laden des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs an einer öffentlichen Ladestation 

Gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerte-VO ist bei dem:der Dienstnehmenden keine steuerpflichtige Einnahme anzusetzen, wenn der:die Dienstgeber:in die Kosten für das Aufladen des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs direkt trägt oder nachträglich erstattet, wenn die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation belegmäßig nachgewiesen werden.

Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann auch eine Zuordnung zum dienstgebereigenen Kraftfahrzeug glaubhaft gemacht werden. Wie jedoch die Glaubhaftmachung im Detail erfolgen kann und der Nachweis geführt wird, dass es sich beim geladenen Elektrofahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug des:der Dienstgeber:in handelt, ist derzeit noch unklar und könnte daher im Falle einer etwaigen GPLB dennoch ein potenzielles Nachzahlungsrisiko darstellen. Kann jedoch durch zusätzliche Nachweise, wie etwa die Eingabe des Kennzeichens an der Ladesäule, belegt werden, dass es sich um das dienstgebereigene Elektrofahrzeug handelt, sprechen auch in diesem Fall gute Argumente dafür, dass die Voraussetzungen an die Zuordnung erfüllt sind. Sobald es zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zuordnung eine Klarstellung vonseiten des BMF gibt, werden wir Sie gerne zeitnahe informieren.

 

Ersatz der Ladekosten für das Laden des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs an einer privaten Ladestation

Das Aufladen des dienstgebereigenen Fahrzeugs an einer privaten Ladeeinrichtung („Wallbox“) des:der Dienstnehmer:in ist gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerte-VO insofern abgabenfrei und nicht sachbezugsauslösend, wenn technisch eine Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug (Kilowattstunden pro Ladevorgang) sichergestellt ist und der:die Dienstgeber:in einen Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten Durchschnittsstrompreises (in Cent pro kWh) leistet (dieser „amtliche Strompreis“ beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh). Dies gilt ebenso, wenn eine technische Zuordnung der Lademenge (noch) nicht möglich ist und der:die Dienstgeber:in einen pauschalen Kostenersatz von maximal EUR 30,00 pro Kalendermonat (Übergangsregelung für 2023 bis 2025) bezahlt.

 

Exkurs: Ersatz der Kosten für die Anschaffung einer privaten Ladestation (Wallbox)

Trägt oder ersetzt der:die Dienstgeber:in die Kosten für die Anschaffung einer privaten Ladeeinrichtung für das Laden des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs gänzlich oder teilweise, ist gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerte-VO bis zu einem Betrag in Höhe von maximal EUR 2.000,00 kein abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen. Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive erforderlicher Zusatzinvestitionen, etwa für Stromleitungen) den Betrag von EUR 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil abgabenpflichtig. Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist jedoch, dass dem:der Dienstnehmer:in bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wallbox ein E-Auto überlassen sein muss. Erfolgt die Anschaffung der Wallbox zeitlich vor der Überlassung des E-Autos, wird dieser Vorgang als privat veranlasste Anschaffung gewertet und der Freibetrag kann nicht beansprucht werden (volle Abgabenpflicht!). Der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung vor der Zurverfügungstellung des Autos kann nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das dienstgebereigene Elektrofahrzeug handelt.

 

Fazit

Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs direkt bei dem:der Dienstgebenden ist unproblematisch, da weder darauf abgestellt wird, wem das Fahrzeug gehört, noch gibt es eine Beschränkung der Höhe nach. Das Laden an öffentlichen Ladestationen darf zwar nur für dienstgebereigene Elektrofahrzeuge abgabenfrei erfolgen, der Höhe nach jedoch unbeschränkt. Rechtlich spannender – und in der praktischen Umsetzung durchaus komplizierter - ist der Ersatz der Ladekosten für das Laden im Privathaushalt, da dies derzeit nur dann abgabenfrei möglich ist, wenn die Zuordnung zum dienstgebereigenen Elektrofahrzeug mit der entsprechenden Ladestation möglich ist bzw. andernfalls lediglich pauschal EUR 30,00 abgabenfrei ersetzt werden dürfen.


 

Autorin: 

Claudia Rombold
claudia.rombold@bdo.at
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